Durch einen Brand auf einem Nachbargrundstück wurde ein Pkw beschädigt, der sich in einer Garage auf dem angrenzenden Grundstück befand, auf die das Feuer übergriff.
Wer haftet für diesen Schaden bzw. wer ist schadensersatzpflichtig?
Von einer Inanspruchnahme der Kaskoversicherung für das Fahrzeug soll vorerst abgesehen werden, da evtl. mit einer Hochstufung zu rechnen ist.
Wer kann zu diesem Fall etwas sagen?
Na ja, wer ist für das Feuer denn verantwortlich?
und wenn niemand dafür verantwortlich gemacht werden kann, muss wohl die Teilkasko herhalten (bei der es keine Höherstufung gibt) Wichtig ist die zeitnahe Schadensmeldung.
vnA
Wer haftet für diesen Schaden bzw. wer ist schadensersatzpflichtig?
Ob jemand haftet läßt sich aus der Ferne nicht entscheiden. Sollte das Gebäude, wo der Brand stattgefunden hat, gegen Feuer versichert gewesen sein, würde das durch die Versicherung reguliert.
Von einer Inanspruchnahme der Kaskoversicherung für das Fahrzeug soll vorerst abgesehen werden, da evtl. mit einer Hochstufung zu rechnen ist.
Feuer ist über die Teilkasko versichert, das gibt es keine Hochstufung. Trotzdem ist es besser, zuerst die Gebäudeversicherung in Aspruch zu nehmen.
Die Gebäudeversicherung zahlt keine Schäden am Inhalt. Die Gebäudeversicherung des Brandgebäudes zahlt auch NICHT die Gebäudeschäden des Nachbargrundstücks. Es gibt ein Abkommen der Versicherungen untereinander, dass jede Versicherung ihr eigenes Haus zahlt und juristische Streitigkeiten der Versicherungen untereinander unterbleiben (ist unter dem Strich billiger)
vnA
Hallo,
erster Ansprechpartner ist die eigene (Teil)-Kaskoversicherung des PKW. Die halten sich u.U. schadlos am Schadensverursacher. Eine Höherstufung erfolgt dabei nicht.
Viele Grüße
Andreas
Man sollte allerdings die Gebäudehaftpflichtversicherung nicht vergessen, denn diese zahlt Fremdschäden!
Gruß Merger
Die Gebäudeversicherung zahlt keine Schäden am Inhalt. Die
Gebäudeversicherung des Brandgebäudes zahlt auch NICHT die
Gebäudeschäden des Nachbargrundstücks.
Auch keine Folgeschäden des versicherten Schadens ?
Der öffentl.Versorger, der Eigentümer der Straßenlaterne vor meinem Grundstück war, der Betreiber des Nachbarladens, der nicht versichert war, beide blieben zu 100% auf ihrem Schaden sitzen, da ein Verursacher oder ein Verantwortlicher auch nach intensivsten Ermittlungen nicht gefunden werden konnte. Der Autobesitzer, dessen Auto ausbrannte war wenigstens Teilkaskoversichert.
vnA
Aber nur, wenn der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich gemacht werden kann und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte.
vnA
Aber nur, wenn der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich
gemacht werden kann und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
handelte.
Wie kommst Du auf solch eine Antwort ?
Ist dir nicht bekannt, dass in vielen Versicherungstarifen die grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist.
Gruß Merger
Ich bin hier dabei um dazuzulernen.
Alle, auch die neusten, von mir abgeschlossenen Haftpflichtverträge schließen grob fahrlässiges Verhalten aus. Da habe ich wohl auf die falsche Versicherungsgesellschaft gesetzt. Wohin soll ich wechseln?
vnA
Alle, auch die neusten, von mir abgeschlossenen
Haftpflichtverträge schließen grob fahrlässiges Verhalten aus.
Sicher? Das würde ich noch einmal anhand der Versicherungsbedingungen überprüfen.
Die Standardbedingungen des GDV schließen lediglich die Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden aus.
C.
Danke für die info.
Ich werde ab sofort jegliche Beseitigung von Schnee und Eis einstellen. Dieses frühe Aufstehen nervt mich schon länger. Wenn ich mal Wach geworden bin, kann ich ja immer noch eine Handvoll Salz auf den Gehweg werfen, bevor ich mich selbst gefährde.
vnA
Danke für die info.
Ich werde ab sofort jegliche Beseitigung von Schnee und Eis
einstellen. Dieses frühe Aufstehen nervt mich schon länger.
Wenn ich mal Wach geworden bin, kann ich ja immer noch eine
Handvoll Salz auf den Gehweg werfen, bevor ich mich selbst
gefährde.
Dieser Hinweis entpuppt sich als Vorsatz.
Daher muss die Hapftlichtversicherung nicht leisten.
Gruß Merger
PS: das nervige Aufstehen, wird also weiterhin erforderlich sein.
Wenn ich Verschlafe bzw. nicht vorausschauend den Wecker stelle, dann ist das aber kein Vorsatz.
vnA
Die Gebäudeversicherung zahlt keine Schäden am Inhalt. Die
Gebäudeversicherung des Brandgebäudes zahlt auch NICHT die
Gebäudeschäden des Nachbargrundstücks. Es gibt ein Abkommen
der Versicherungen untereinander, dass jede Versicherung ihr
eigenes Haus zahlt und juristische Streitigkeiten der
Versicherungen untereinander unterbleiben (ist unter dem
Strich billiger)
So pauschal ist die Antwort falsch:
-
ist nicht bekannt, ob jeder Versicherer diesem Abkommen beigetreten ist.
-
Gilt dies nur für Hausrat und Wohngebäudeversicherungen.
-
sind Kosten bis 150.000 € nicht über dieses Abkommen abgedeckt:
Der Verzicht erfasst Regressforderungen von
150.000 Euro bis 600.000 Euro. Auf Regressforderungen unter
150.000 Euro verzichten die Abkommensunternehmen nicht,
weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss
einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.
http://www.gdv.de/2011/07/regressverzichtsabkommen-d…
Und ergänzend handelt es sich bei der Ursprungsfrage weder um Hausrat- noch um Gebäudeschäden, sondern um ein Fahrzeug.
Gruß Merger
Wenn ich Verschlafe bzw. nicht vorausschauend den Wecker
stelle, dann ist das aber kein Vorsatz.vnA
Richtig - denn wie soll man wissen, dass nachts Schnee fällt.
Gruß Merger
Letztendlich ist mir das als betroffener Nachbar aber auch Jacke wie Hose wer meinen Schaden bezahlt. Hauptsache er wird überhaupt bezahlt und die Versicherung findet nicht irgendein Schlupfloch um sich, wie immer gerne gemacht, aus der Verantwortung zu stehlen. Wichtig für mich als Versicherungsnehmer ist vor allem: Besteht eine Neuwertversicherung oder bekomme ich den Zeitwert. Der Fahrzeughalter wird sicherlich nur den Zeitwert erhalten.
vnA
Danke für die info.
Ich werde ab sofort jegliche Beseitigung von Schnee und Eis
einstellen. Dieses frühe Aufstehen nervt mich schon länger.
Eine Haftpflichtversicherung hilft aber nicht wirklich bei einer Ordnungswidrigkeitenanzeige.
C.