Schaden Probefahrt

Hallo Wissende,
mal folgender nicht reale Fall.

Jemand lässt einen PKW in einer KFZ Werkstatt reparieren. Kosten ca. 2.000,- Euronen.
Nach erfolgter Reparatur macht ein Mitarbeiter der Werkstatt die Probefahrt und verunfallt dabei (Totalschaden).
Die Werkstatt entschädigt den PKW Halter, besteht aber auf Bezahlung der vorher durchgeführten Reparatur.
Wäre das rechtens?

fragt sich elmore

Wäre das rechtens?

Ich würde sagen, ja. Die Reparatur wurde schließlich durchgeführt. Die Entschädigung der Versicherung hat sich auch an dem Wert des reparierten Fahrzeuges und nicht des defekten orientiert.

Hi elmore,

ich würde eher sagen, dass (wenn überhaupt!), nur ein gut gekürzter Betrag verlangt werden dürfte, da Dir ja leider nie die Möglichkeit geboten wurde (werden konnte), Dich von der korrekt erbrachten Leistung zu überzeugen. Der Unfallfahrer hat ja schliesslich auch erst noch die Probefahrt machen müssen, um zu gucken, ob noch was geändert werden muß (also eine Prüfung, die Dir nicht mehr ermöglicht werden konnte).

Ich denke daher, es könnte sich sehr lohnen einen Anwalt um Rat zu fragen, ob Dir erst das Fahrzeug hätte übergeben werden müssen. Denn schliesslich gehören ja die bis dahin unbezahlten Ersatzteile rein rechtlich gesehen eigentlich auch noch dem Werkstattbetreiber, oder???

Da das jedoch einfach nur meine Meinung und keine fachliche Beratung ist, solltest Du am besten mal mit einem Rechtsanwalt reden…

wohlgelaunte Grüße,

wölfin

Hallo Wissende,
mal folgender nicht reale Fall.

Jemand lässt einen PKW in einer KFZ Werkstatt reparieren.
Kosten ca. 2.000,- Euronen.
Nach erfolgter Reparatur macht ein Mitarbeiter der Werkstatt
die Probefahrt und verunfallt dabei (Totalschaden).
Die Werkstatt entschädigt den PKW Halter, besteht aber auf
Bezahlung der vorher durchgeführten Reparatur.
Wäre das rechtens?

§§ 641 iVm 640 bgb:
wenn es sich um einen werkvertrag handelte (regelmäßig bei reparaturen der fall), dann wird die pflicht zur bezahlung der werkleistung erst im zeitpunkt der abnahme des werkes fällig. da hier das kfz samt werkleistung vor der abnahme durch den besteller unterging, ist diese unmöglich geworden.
ein anspruch auf vergütung besteht deshalb nicht.
(dies setzt voraus, dass keine abweichende vereinbarung zwischen den parteien geschlossen wurde)

Man dürfte von einer Bezahlung der eingebauten Teile absehen müssen, da sich Diese noch im Eigentum der Werkstatt befinden und noch keine Übergabe stattgefunden hat. Ein Mitarbeiter hat den Wagen auf der Probefahrt geschrottet.

Wenn sich die Werkstatt auf Bezahlung besteht, wäre die Möglichkeit gegeben sich mit einen bewanderten RA über die rechtliche Situation zu unterhalten und viell. ein Grundsatzurteil bewirken.

War da nicht ein Unfall mit nem 300SL Schaden: 650.000€
hat nix mit der Sache zu tun!

Wenn sich die Werkstatt auf Bezahlung besteht, wäre die
Möglichkeit gegeben sich mit einen bewanderten RA über die
rechtliche Situation zu unterhalten und viell. ein
Grundsatzurteil bewirken.

materiell-rechtlich wird sich der bgh in den nächsten 1000 jahren nicht mit der sache beschäftigen, da das gesetz die lage eindeutig regelt, §§ 640f. bgb…

unterleg deine aussage doch mal bitte mit ein paar fakten wie hausnummern oder kommentarstellen.