Schadenersatz bei verlorengeangenem Paket

Hallo Profis,

wenn ein Paket auf dem Postweg „verloren“ geht - meistens wirds wahrscheinlich geklaut, wo sonst soll ein Paket verloren gehen, es ist keine Stecknadel oder so, was wird dann ersetzt?

Nehmen wir an, jemand macht bei Ebay ein wirkliches Schnäppchen weil der Verkäufer ehrlich oder zu langsam war. Das Teil ist 500.- Euro wert, ersteigert wurde es für 150.- Euro.

Ersetzt die Post jetzt den wirklichen Wert oder nur die 150.- Euro? Meiner Meinung nach müsste sie 500.- Euro bezahlen, weil man so ein Schnäppchen so schnell nicht wieder bekommt, wenn überhaupt.

Ausserdem würde es den Sinn von Online-Auktionen in Frage stellen, wenn nicht der wirkliche Wert bezahlt würde.

Wenn tatsächlich aber nur die imaginären 150.- Euro bezahlt würden - aus welchem fadenscheinigen Grund auch immer - was würde dann bei einem verlorengegangenen Geschenk erstattet? Der Betrag für den Beschenkten tendiert ja schließlich gegen null!

Gruß Hägar, der sich für die Antworten schon im Voraus bedankt.

Der effektiv entstandene Schaden ist 150 Euro… warum sollte die Post dann mehr ersetzen?

Der effektiv entstandene Schaden ist 150 Euro… warum sollte
die Post dann mehr ersetzen?

Zum Beispiel, weil der Schaden effektiv 500 Euro beträgt.

Levay

Der effektiv entstandene Schaden ist 150 Euro… warum sollte
die Post dann mehr ersetzen?

Der effektiv entstandene Schaden ist 500.- Euro, es sei denn die Post besorgt den gleichen Artikel für 150.- Euro, dann stimmt die Rechnung wieder.

Wie ich schon im ersten Posting geschrieben habe, würde nach dieser Logik ein Geschenk überhaupt nicht ersetzt, weil ja kein „Schaden“ entstanden ist.

Hallo,
die Post oder der hier genutzte Paketversender hat im Allgmeinen irgendwelche Geschäftsbedingungen, in denen ganz genau drinsteht, welche Summe bei welcher Versandart maximal ersetzt wird. Dort sollte der Absender einfach mal reinschauen. Wir hier können das mangels genauerer Angabe leider nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Ich verweise immer wieder gern auf den weitgehend unbekannten § 425 HGB und sehe hier Schadensersatzanspruch in voller Höhe, für die der jeweilige Kläger allerdings die Beweislast trägt.

Levay

Hallo,
käme nicht auch §431 (http://dejure.org/gesetze/HGB/431.html) zur Anwendung, wenn keine besondere Transportversicherung abgeschlossen wurde?
Gruß
loderunner (ianal)

Moin,

Zum Beispiel, weil der Schaden effektiv 500 Euro beträgt.

Recht spekulativ. Wer besagt, dass die Ware 500,-EUR wert ist?
Da unterschreibe ich eher Deine erste Antwort:
Wenn der Kläger es denn beweisen kann.

Gruss Jakob

Wer besagt, dass die Ware 500,-EUR wert ist?

Das steht so in der Ausgangsfrage. Das Ding *ist* 500 Euro wert. Und dann lautet die Antwort auf die allgemeine und abstrakt gestellte Rechtsfrage, dass Anspruch auf 500 Euro Entschädigung besteht.

Man trenne immer materiell-rechtliche Fragen von solchen des Beweises.

Levay

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Hallo Hägar,

Hallo Profis,

wenn ein Paket auf dem Postweg „verloren“ geht - meistens
wirds wahrscheinlich geklaut, wo sonst soll ein Paket verloren
gehen, es ist keine Stecknadel oder so, was wird dann ersetzt?

lt. Haftungsbedingungen der Post/DHL wird national bis zu einem Wertverlust von 500,- € gehaftet.
http://www.dhl.de/dhl?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=d…

Nehmen wir an, jemand macht bei Ebay ein wirkliches
Schnäppchen weil der Verkäufer ehrlich oder zu langsam war.
Das Teil ist 500.- Euro wert, ersteigert wurde es für 150.-
Euro.

Ersetzt die Post jetzt den wirklichen Wert oder nur die 150.-
Euro? Meiner Meinung nach müsste sie 500.- Euro bezahlen, weil
man so ein Schnäppchen so schnell nicht wieder bekommt, wenn
überhaupt.

Ausserdem würde es den Sinn von Online-Auktionen in Frage
stellen, wenn nicht der wirkliche Wert bezahlt würde.

Wenn tatsächlich aber nur die imaginären 150.- Euro bezahlt
würden - aus welchem fadenscheinigen Grund auch immer - was
würde dann bei einem verlorengegangenen Geschenk erstattet?
Der Betrag für den Beschenkten tendiert ja schließlich gegen
null!

Vielleicht verstehe ich ja grundsätzlich etwas falsch, aber:
der Geschädigte ist nicht der Empfänger, sondern der Absender (= Auftraggeber der Warensendung). Dessen Sendung geht verloren, wird beschädigt/zerstört/geklaut.
Da er die Ware somit nicht liefern kann, erhält er vom Kunden keine Bezahlung (minus 150 €).
Sein Schaden beträgt also 150 €. Diesen ersetzt die Post/DHL.
(Daher bekäme im Fall eines versendeten Geschenks auch nicht der Beschenkte, sondern der Schenkende das verlorene Geschenk ersetzt. Und zwar in Höhe des unmittelbaren Schadens.)

Der Schaden des Empfängers ist aus meiner Sicht höchstens erstens ein Güterfolge- und zweitens ein Vermögensschaden. Für beides haftet der Frachtführer - und als solcher tritt die Post hier wohl auf - nicht, weder gegenüber dem Versender noch gegenüber dem Empfänger.
(Ich bin subjektiv sogar der Meinung, dass dem Empfänger rechtlich gar kein Schaden entstanden ist.)

Viele Grüße
Camelot

Moin,

Das steht so in der Ausgangsfrage. Das Ding *ist* 500 Euro
wert. Und dann lautet die Antwort auf die allgemeine und
abstrakt gestellte Rechtsfrage, dass Anspruch auf 500 Euro
Entschädigung besteht.

Ich verstehe allerdings Deine Begründung nicht. Auch §425 HGB sagt nichts darüber aus. In den Urteilen zu §425 http://dejure.org/dienste/lex/HGB/425/1.html insbesondere das 4. Urteil, besagen das keine weiteren Folgeschäden vom Frachtführer zu ersetzen sind.
Das Ding ist 500 Hacken wert besagt nichts. Ist das der Neupreis? Der Marktwert, der Zeitwert oder was?
Aus der täglichen Praxis heraus kann ich Dir sagen das bei Transportschäden der nachweisliche Schaden ersetzt wird.
Dies muss ich jedesmal per Einkaufsrechnung belegen. Da nützt es überhaupt nichts wenn ich die Ware zum 5-fachen EK verscheuern könnte.
Ersetzt wird der mir entstandene Schaden den ich nachweisen kann.
Im konkreten Fall also 150,- EUR. Folgeschäden, wie z.B. die Mehrkosten für eine Neubeschaffung, entgangener Gewinn etc. sind ausgeschlossen und steht bei den Paketdienstleistern auch so in den AGB.
Im konkreten Fall würde mir hier auch §429 Abs.3 HGB recht geben.
Ich will hier nicht streiten, sehe aber gerade bei §429 eine klare Aussage das 150,-EUR ersetzt werden.

Gruss Jakob

Nachtrag

In den Urteilen zu §425
http://dejure.org/dienste/lex/HGB/425/1.html insbesondere das
4. Urteil, besagen das keine weiteren Folgeschäden vom
Frachtführer zu ersetzen sind.

Vergiss bitte diesen Satz. Hier ging es um Beschädigung, nicht Verlust.

Gruss Jakob

Ich verstehe dein Problem nicht ganz. Zu ersetzen ist der tatsächliche Wert, nämlich der tatsächliche Schaden. Wie hoch dieser Schaden ist, ist hier eine reine Tatsachenfrage. Wenn - wie im Ausgangsposting gesagt wird - die Sache 500 Euro wert ist, sind 500 Euro zu ersetzen. Ob das Gericht das glaubt, zumal wenn es für 150 Euro gekauft wurde, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Levay

Moin,

Ich verstehe dein Problem nicht ganz.

Nun, ich habe ein Verständnisproblem.

Zu ersetzen ist der
tatsächliche Wert, nämlich der tatsächliche Schaden. Wie hoch
dieser Schaden ist, ist hier eine reine Tatsachenfrage. Wenn -
wie im Ausgangsposting gesagt wird - die Sache 500 Euro wert
ist, sind 500 Euro zu ersetzen.

Entgegen §429 HGB, den AGB der Post und gängiger Praxis?
Belegbar ist ein Wert von 150,-EUR. Wenn jemand einen höheren Wert angibt (aufgrund was für Tatsachen auch immer) muss er dies belegen können. Eine reine Behauptung reicht dafür m.E. nicht aus.
Allein die Tatsache, dass der Gegenstand für 150,-EUR erworben wurde spricht dafür, dass der Wert eben nur 150,-EUR entspricht. Nur das ist m.E. der tatsächliche Schaden.
Das man evtl. ein Schnäppchen gemacht hat und dieses so schnell nicht wieder passieren wird, ist nach meinem dafürhalten nicht Bestandteil des direkten tatsächlichen Schadens.
Mir ist daher nicht klar, warum Du die Ansicht vertrittst, das 500,-EUR zugrundezulegen sind.

Ob das Gericht das glaubt,
zumal wenn es für 150 Euro gekauft wurde, steht auf einem ganz
anderen Blatt.

Eben. Die Höhe eines Schadens muss belegt werden.
Von daher bin ich der Ansicht dass die Schadenshöhe 150,-EUR beträgt und weitergehende Ansprüche nachgewiesen werden müssten.
Wie gesagt, aus der gängigen Praxis heraus wird der Geschädigte lediglich 150,-EUR erhalten.
Ich begebe mich hier vielleicht auf dünnes Eis, da ich in rechtlichen Dingen nicht annähernd Deine Kenntnisse besitze. Aber ich muss mich ab und an beruflich mit Transportschäden/Sendungsverlust befassen und kenne daher die recht unerfreuliche Praxis.

Gruss Jakob

Schon mal drüber nachgedacht, dass die Post den Schaden des Versenders und nicht den des Empfängers ersetzt?

Gruss Ivo

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Hi Jakob,

nu lass mal Deine Bücher einen Moment beiseite und denke pragmatisch:

Levay schenkt Dir ein Auto für 50.000 EUR und 1 h später zünde ich es an. Nach Deiner Theorie bin ich Dir exakt 0 EUR schuldig, da Du nix bezahlt hast bzw. keine Rechnung vorlegen kannst. Entscheidend ist aber: um welchen Betrag wurde Dein Vermögen geschädigt/gemindert ?! Und das sind wohl rd. 50.000 EUR.

Zurück zum Beispiel:

Wenn das Teil für „nur“ 150 EUR gekauft wurde, liegt die Vermutung nahe, dass der Wert tatsächlich nur rd. 150 EUR beträgt. Dann gibt es auch nicht mehr. In der Frage hieß es aber… s. Antw. Levay

Grüße, M.

Ersetzt die Post jetzt den wirklichen Wert oder nur die 150.-
Euro? Meiner Meinung nach müsste sie 500.- Euro bezahlen, weil
man so ein Schnäppchen so schnell nicht wieder bekommt, wenn
überhaupt.

lol
wie süß
und wenns in Japan € 1200 wert wäre, dann hättest du gerne € 1200, nicht war?

Ausserdem würde es den Sinn von Online-Auktionen in Frage
stellen, wenn nicht der wirkliche Wert bezahlt würde.

Du hast doch auch nicht den wirklichen Wert, sondern nur ein Bruchteil davon bezahlt. Und genau das wird auch wieder zurück erstattet.

Gruss
jasmin

HGB ?

Ich verweise immer wieder gern auf den weitgehend unbekannten
§ 425 HGB und sehe hier Schadensersatzanspruch in voller Höhe,
für die der jeweilige Kläger allerdings die Beweislast trägt.

Hallo,

ich kann aus dem Posting nicht erkennen, dass Käufer und Verkäufer Kaufleute sind. Somit käme hier doch das HGB nicht zur Anwendung, oder?

Gruß

S.J.

Hallo

Mir ist daher nicht klar, warum Du die Ansicht vertrittst, das
500,-EUR zugrundezulegen sind.

Meine Güte! Weil wir hier nicht über Tatsachen und Beweisbarkeit diskutieren, sondern die Rechtsfragen klären. Daher heist das hier auch Rechtsbrett und nicht Beweisbrett.

Wenn gesagt wird, der Gegenstand ist 500 EUR Wert, dann ist es aus rechtlicher Sicht völlig richtig zu sagen, dass EUR 500 zu ersetzen sind.

Ob das darlegbar und beweisbar ist, ist eine völig andere Frage. Ansonsten könnte hier überhaupt keine Rechtsberatung mehr stattfinden, weil man bei jeder rechtlichen Stellungnahme zugleich ewige Ausführungen dazu machen müsste, wer was beweisen muss, wer und wie man das kann, etc. Das ist hier aber nicht der Sinn.

Und Levay hat selbst gesagt, dass wenn man den Wert von EUR 500 nicht beweisen kann, man das auch nicht kriegt. Aber die rein rechtlich richtige Antwort ist, dass der Wert ersetzt wird. Und der ist nach den Angaben EUR 500.

Gruß
Dea

Wie du jetzt fragen würdest: Woraus soll sich das ergeben?

Es gibt Normen, in denen es heißt, dass sie nur auf Kaufleute anwendbar sind; für § 425 HGB gilt das aber nicht.

Levay