Guten Morgen,
ich bin Ende Juli umgezogen.
Am Fr. 29.07. war Übergabe alte Wohnung. Die Vermieterin hat uns dabei die Kaution in voller Höhe (allerdings ohne Zinsen) und in Bar zurückgegeben.
Am Mo. 22.08. hat sie sich gemeldet. Die Wohnung hätte ich frisch renoviert übergeben müssen. (Im Vertrag steht Besenrein) Die Kosten für die Malarbeiten würden ca. 450 Euro betragen. Ich soll mich an den Kosten beteiligen.
Hinzu kommt: Am So. 21.08. ist ihr an der Aussenseite der Wohnungstür einen Schaden aufgefallen. Auch für die Behebung dieser Schaden müsste ich aufkommen. Ein Schaden an der Tür ist mir nie aufgefallen
Wie ist die Rechtslage?
Grundsätzlich sind alle Instandhaltungarbeiten und Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu zahlen. Für die Schönheitesreparaturen kann man eine abweichende vertragliche Regelung treffen, was hier jedoch wohl nicht geschehen ist (oder steht außer „besenrein“ noch etwas dazu im Vertrag?). Auch der Schaden an der Tür ist von der Vermieterin zu tragen, es sei denn, sie kann Ihnen die Verursachung nachweisen unnd Schadenersatz fordern…
Danke für die schnelle Antwort.
Schönheitsreparaturen laut Vertrag - Küche jährlich, Wohn- und Schlafräume alle 2 Jahre.
Die Wohnung wurde im Januar (bis auf Schlafzimmer) komplett gestrichen. Bei einer Besichtigung durch Vermieterin 2 Wochen vor Übergabe wurde zusätzlich vereinbart, dass eine rote Wand im Wohnzimmer bis zur Übergabe weiss gestrichern werden sollte. Diese Anforderung wurde erfüllt.
Hallo,
wenn der Vertrag wirklich nichts zu den Renovierungspflichten sagt, bist du fein raus. Aber noch mal genau prüfen, ob nicht ein regelmäßiger Renovierungstournus vereinbart wurde oder es vielleicht unter „Sonstiges“ steht (nach dem Motto: Renoviert übernommen und auch so zurückzugeben).
Wegen des Schadens an der Außentür müsste der Vermieter nachweisen, dass er bereit zum Zeitpunkt des Auszuges bestand. Am 21.8. hätten Dritte ja schon drei Wochen Zeit gehabt, Schäden zu verursachen. Dies gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Teile wie die Außentür.
Am besten immer das Gespräch suchen.
Viel Erfolg.
Ich würde sagen, dass keine Forderungen mehr bestehen, wenn die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde. Dabei macht man in der Regel Übergabeprotokolle. Wie sieht es damit aus?
Geld ohne Zinsen? Sie haben Anspruch auf Zinsen. Die Renovierungsarbeiten müssten sich aus Ihrem Mietvertrag ergeben. Z. B. 3 Jahre gewohnt, x Prozent an Malerarbeiten zu tragen. Wie lange haben Sie dort gewohnt? Wie sahen die Wände aus. Besenrein ist m. E. anders zu sehen, als renoviert.
Bitte noch einmal anderweitig erkundigen.
Gruß
Ulla
Nach allem was sie schreiben, besteht für sie keine Renovierungspflicht. Es gibt durchaus Verträge, in denen Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart sind und bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen dann ausgeführt werden müssen. Da Sie aber erst Anfang des Jahres gestrichen haben, dürfte dies hier nicht der Fall sein (vom Schlafzimmer mal abgesehen). Weiter kann ich dies nur beurteilen, wenn ich den GENAUEN Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel kenne…
Der Mietvertrag ist ein gekaufter Standard Mietvertrag - von der Vermieterin ausgefüllt.
"Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der*) - Mieter - Vermieter.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören2) das Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und Decken, der
Anstrich der Böden bzw. die Reinigung der Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der
Heizrohre und der Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren
von innen.
S. Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen
verlangen, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere weil die Wohnräume objektiv
renovierungsbedürftig sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Durchführung
aller zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Schönheitskorrekturen verlangen. .
Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so
ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende
des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende
Kostenanteil errechnet sich hinsichtlich der einzelnen Mieträume nach dem Verhältnis zwischen der im
Fristenplan als erforderlich und angemessen vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn
des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten ausgeführten Schönheitsreparatur bis zum Ende des Mietver-
hältnisses abgelaufen ist. Sofern sich aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Mieträume
abweichenden Fristen ergeben, sind diese maßgeblich. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch
abwenden, dass er die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.
6. Als angemessene Zeitabstände von Schönheitsreparaturen gelten
für Küchen/Kochnischen, Bäder/Duschen und WC .1 Jahre,
für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen .2 Jahre. "
Die Wohnung wurde 3 Monate vor dem Einzug (DEZ 2005) gestrichen. Zwischen Renovierung und Einzug wurde die Wohnung von Bekannten des Vermieters als Büro benutzt.
Diese Klausel erscheint auf den ersten Blick wirksam, auch wenn die Fristen recht kurz sind. Es stellt sich also die Frage, ob das Schlafzimmer hätte gestrichen werden müssen, dies kann ich von hier nicht beurteilen, da dies gem. Mietvertrag vom Abnutzungsgrad abhängt. Alternativ wären die Kosten dafür anteilig dem Abnutzungsgrad entsprechend zu tragen…
Allerdings hätte ein solch erheblicher Abnutzungsgrad auch bereits im Übergabeprotokoll festgehalten werden müssen, ansonsten kann die Vermieterin keine Ansprüche stellen…
Das hört sich alles sehr theoretisch an, aber ob die Wohnung (insbesondere das Schlafzimmer) dem Abnutzungsgrad entsprechend tatsächlich renovierungsbedürftig war, kann eben nur in der Praxis und nicht von hier beurteilt werden. Wichtigster Anhaltspunkt sollte hier das Übergabeprotokoll sein, eine etwaige Renovierungsbedürftigkeit MUSS daraus hervorgehen, wenn der Vermieter überhaupt Ansprüche geltend machen will…
Die Übergabe wurde nicht protokolliert - es verlief ganz locker und schnell. Die Vermieterin hat als erstes die Kaution (auch ohne Quittung !!!) in Bar zurück gegeben, die Schlüssel kontrolliert und angenommen und ist nicht mal durch die Räume gegangen.
Bei der Besichtigung 2 Wochen vorher wurde lediglich die rote Wand angesprochen. Die Wand hatte ich bis zur Übergabe wieder weiss gestrichen.
Ich bin der Meinung, dass die Vermietung bei der Übergabe die Wohnung damit bestandlos übernommen hat und dies durch die Auszahlung der Kaution besiegelt hat. Kann sie 3 Wochen später eine Aussentür-Schaden und eine nicht-gestrichener Schlafzimmer noch geltend machen weil diese Sachen ihr „bei der Übergabe nicht aufgefallen“ sind ??
Das ist schon recht merkwürdig, aber exakt so sehe ich das auch: Wenn keine Mängel protokolliert wurden, sind auch keine vorhanden, danach kann die Vermieterin keine Ansprüche mehr geltend machen. Obwohl wir in Deutschland ja nur eine Einzelfallgerichtsbarkeit haben, entspricht dies dennoch auch der einschlägigen Rechtsprechung…
Der Schaden an der Außentür ist unabhängig davon zu sehen, da diese nicht zur Mietsache gehört, dieser somit nicht dem Mietverhältnis unterliegt und ohnehin nicht protokolliert worden wäre. Aber auch dafür müsste die Vermieterin erstmal Beweis für Ihr Verschulden antreten…
Hallo Anton!
Ich bin zwar kein Experte , aber mir sind doch einige Sachen aufgefallen.
1.)Die Kaution,die zurückgezahlt wurde , weil keine nennenswerte Schäden an der Wohnung entstanden sind , hätte die Vermieterin (VM) zinsbringend anlegen müssen. Schließlich hättest du bei einer Bank ebenfalls Zinserträge gehabt - wenn du das Geld auf ein Sparbuch eingezahlt hättest.
2.)Ich hoffe , ihr habt ein „Übergabe-Protokoll“ bei Rückgabe der Wohnung gemacht…Alles , was da an Mängeln vermerkt ist,muß der Mieter beseitigen…oder beseitigen lassen.
Steht im Mietvertrag „besenrein“ mußt du nicht renovieren. Bestimmt hast du auch kleinere "Schönheits-Reperaturen selbst gemacht. (selbst wenn nur eine Wand gestrichen wurde)!
3.) Schäden , die nachträglich geltend gemacht werden , mußt du nicht bezahlen.
Auch Reperaturen an der Tür - die scheinbar bei deinem Auszug noch nicht war , muß du nicht bezahlen!
Für solcherlei Streitigkeiten ist es immer besser , ein
Übergabe-Protokoll zu machen. Das gilt auch beim Einzug in eine Wohnung!! Am besten ist es , wenn das per Fotos auch noch dokumentiert wird.
Das rate ich jedem!!! Von Mängeln immer Fotos machen und das Datum auf der Rückseite vermerken,wenn es nicht schon beim Entwickeln der Fotos hinten drauf steht.
Du kannst aber ruhig einen Anwalt konsultieren,…aber der wird dir in etwa das selbe bestätigen.
Ich hoffe , ich konnte dir weiterhelfen und Kopf hoch…auch wenn der Hals dreckig ist
)
Frank
Hallo,
wurde am 29.07. von Ihnen ein Übergabeprotokoll unterschrieben? Wenn dem so ist und darin die jetzt angemeldeten Schäden nicht aufgeführt waren, müssen Sie nichts zahlen. War die Wohnung tiptop renoviert, als Sie eingezogen sind? Falls ja, müssen Sie sie genauso wieder übergeben, wenn Sie ausziehen. Falls nein, müssen Sie auch nichts instand setzen.
Gruß
Micha
Hallo,
da ich kein Jurist bin, kann ich dir die Frage auch nicht beantworten. Ich könnte dir sagen, WIE du etwas renovierst, aber nicht OB du renovieren musst. Stelle deine Frage im Rechts-Brett in einer allgemeinen Form, weil Rechtsberatung in dieser Forenform ist nicht zulässig.
Sorry
Gruß aus Köln
Christian
Hallo Anton FFM,
wenn die Wohnung Ende Juli der Vermieterin unter keinen weiteren Auflagen übergeben wurde und die Kaution zurückerstattet wurde, dann ist die Mietzeit grundsätzlich zu Ende.
Wenn die Vermieterin bei der Übergabe weder die angeblich fällige Renovierung noch den Schaden an der Tür reklamiert hat, dann kann sie das jetzt nachträglich nicht nach schieben, insbesondere wenn im Vertrag „besenrein“ steht.
Ich würde ihr das freundlich schreiben und auf den Vertrag mit „besenrein“ hinweisen und bezüglich der Tür um einen Nachweis bitten, warum IHNEN der Schaden zuzurechnen ist, der offensichtlich bei der Übergabe noch nicht bestand.
Ich sehe keinen Grund für eine Zahlungsverpflichtung.
Ihre Vermieterin hatte außerdem die Pflicht, die seinerzeit gegebene Kaution auf ein Sparbuch anzulegen und dies auch Ihnen nachzuweisen. Die Zinsen daraus stehen IHNEN zu.Sie sollten diese nachfordern. Allerdings hat die Vermieterin das Recht, Kaution und Zinsen zurück zu halten, bis die Jahresabrechnung über die Nebenkosten erfolgt ist.
Alles Gute wünscht Heihei
Guten Morgen,
ich bin Ende Juli umgezogen.
Am Fr. 29.07. war Übergabe alte Wohnung. Die Vermieterin hat
uns dabei die Kaution in voller Höhe (allerdings ohne Zinsen)
Hallo,
auf jeden Fall zum Anwalt, da es sehr kompliziert werden könnte.
Wenn es ein Übergabeprotokoll gibt, dann sollte der Schaden der Tür dort vermerkt sein. Wenn nicht, hat der Vermieter es schwer zu beweisen.
Besenrein bedeutet nicht renoviert, das kann sie dann nicht verlangen, jedoch ist hier genau der Wortlaut im Mietvertrag zu beachten beim Thema Schönheitsreparaturen.
Guten Abend,
sehen Sie das ganz locker und machen Sie der Vermieterin klar, daß die Wohnung von ihnen im vertraglichen Zustand zurückgegeben wurde. Dafür spricht ja auch die Rückgabe der Kaution an Sie.
Sollte die Vermeiterin anderer Meinung sein, muss sie klagen. Sie haben natürlich Anspruch auf die Zinsen, die müssen Sie aber auch einklagen. Das lohnt sich nicht. vielleich können Sie mich informieren wie es weitergeht.
Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser
Hallo,
ohne Übergabeprotokoll - oder habt ihr eins? - kann der Vermieter noch Forderungen wegen Mietmängel stellen
beschränkt auf den folgezeitraum von 6 Monaten. ich habe einen Artikel auf welt.de gefunden (siehe .unter http://www.welt.de/finanzen/article1873534/Mieter_ha…)
Auch in anderen Foren wird das so diskutiert
Ein übergabeprotokoll schließt die Liste und würde weitergehende Forderungen ausschließen.
die Renovierung dagegen - Endrenovierung ist ja wohlgekippt - das kann sich wohl dann nur auf fehlende schönheitsreparaturen beziehen. Da müßt ihr jemanden anderes fragen. die Urteile zu dieser Frage verstehe ich nicht.
Gruß
Elfriede
Hallo,
rechtliche Auskunft kann ich nicht geben, aber meine Meinung.
- Schäden außen an der Aussentür sind nicht Deine Sache, alles was außen ist ist Sache des Vermieters. Es kann jeder gewesen sein der außen die Tür beschädigt hat.
Mit der Rückzahlung der Kaution wurde das Objekt ohne Mängel übergeben. Du solltest aber genau lesen was im Mietvertrag steht, ist dort nichts von Renovierungen nach Auszug abgesprochen und Du hast die vorgegebenen regelmässigen Renovierungszeiten eingehalten, so würde ich die Sache als erledigt betrachten und keine Zahlungen leisten.
MfG. connection
Hallo,
nachdem die Kaution zurückgezahlt wurde ist die Sache erledigt. Für später festgestellte Mängel sind Sie nicht verantwortlich. Für Malerarbeiten müssen Sie nicht aufkommen wenn es nicht im Mietvertrag steht. Lesen Sie hierzu in Ihrem Mietvertrag den Punkt Schönheitsreparaturen genau durch. Meistens wird vom Vermieter die Streicharbeit auf den Mieter abgewälzt.
Der Schaden an der Tür kann auch nachträglich entstanden sein. Auch hier sind Sie nicht in der Verantwortung.
Bzgl. der Zinsen vom Mietkautionskonto haben Sie ein Recht auf Zinsen. Ich würde mir aber erst Mal ausrechnen um wieviel Geld es sich handelt bevor ich hier einen Rechtsstreit beginne. Denn für ein paar Euro ist es die Mühe nicht wert.
Gruss
Hallo!
Solche Kautionssachen sind nicht immer ganz einfach umzusetzen. Vorab: Gibt es ein Übergabeprotokoll mit der Unterschrift der Verieterin? Wird darin Mangelfreiheit bescheinigt?
Nebenbei: Die Kaution muss mit Zinsen zurückgezahlt werden. Die Mietkaution muss der Vermieter verzinslich anlegen. Der Vermieter muß die Kaution bei einem Kreditinstitut getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, das heißt, die Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden - jedenfalls hat der Mieter einen Anspruch darauf. (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 98/10, Urteil vom 13.10.2010).