Scheckzahlungen

Hallo,
ein Scheck ist im Zahlungsverkehr ist unsicher und aufwändig zu handhaben, gilt aber immer noch als offizielles Zahlungsmittel. Ist ein Verkäufer in Deutschland dazu verpflichtet, einen Scheck zum Ausgleich seiner Forderungen anzunehmen?

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten.

Gruss

Jörg-Holger

Hallo Jörg-Holger!

Ist ein Verkäufer in :smiley:eutschland dazu
verpflichtet, einen Scheck :zum Ausgleich seiner :Forderungen anzunehmen?

Nein!

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Wolfgang hat die Frage zutreffend beantwortet, aber ich erlaube mir noch eine Anmerkung:

ein Scheck ist im Zahlungsverkehr ist unsicher und aufwändig
zu handhaben, gilt aber immer noch als offizielles
Zahlungsmittel.

offzielle Zahlungsmittel gibts nicht und ein gesetzliches ist der Scheck auch nicht und genau aus diesem Grund lautet die Antwort von Wolfgang zu recht so, wie sie lautet.

Gruß,
Christian

Eindeutiges: Kommt darauf an.
Hallo,

nachem die anderen hier voreilig, ohne die genauen Hintergründe zu kennen, etwas von sich geben, hier meine Meinung:

Ein ganz eindeutiges: Es kommt darauf an.

Ist Barzahlung vereinbart: Ganz klar: Nein.

Ist ein normales Zahlungsziel vereinbart und keine besondere Form der Zahlung (30 Tage, nach Erhalt der Ware, Sofort etc.): Ganz klar: Ja.

Viele Firme verwenden aus guten Grund Schecks anstatt Überweisung:

Ist eine Zahlung z.B. für den 01.05. vorgesehen, gilt diese für gewöhnlich als ausgeglichen, wenn

-per Überweisung der Betrag auf das Empfängerkonto gebucht wurde
-ein Scheck auf dem Schreibtisch des Gläubigers liegt

Da die Buchung bei Einlösung eines Schecks aber verzögert stattfindet, wird der Betrag beim Schuldner erst einige Tage später vom Konto abgebucht. Also Zinsgewinn.

Gruß

Matthias

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gesetzliche Zahlungsmittel als solche
Hallo,

Ist ein normales Zahlungsziel vereinbart und keine besondere
Form der Zahlung (30 Tage, nach Erhalt der Ware, Sofort etc.):
Ganz klar: Ja.

völlig voreilig weise ich darauf hin, daß niemand in Deutschland einen Scheck akzeptieren muß. Gesetzliches Zahlungsmittel ist der Euro und nicht der Scheck auf Euro.

Hintergrund: Beim Scheck ist nie sichergestellt, daß selbiger auch gedeckt ist. Daher sind Scheck und Bargeld nicht austauschbar.

Natürlich ist die Forderung erledigt, wenn der Scheck eingelöst und die Rückgabefrist abgelaufen ist, aber das heißt nicht, daß der Scheck als solcher akzeptiert werden muß.

Gruß,
Christian

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Hallo,

das sehe ich auch so. Grundsätzlich bedeutet Geldzahlung die Leistung in Geldwährung, also EUR. Nur dann tritt Erfüllung ein. Der Scheck ist eine Leistung „erfüllungshalber“ iSd. § 364 II BGB. Demnach tritt die eigentliche Leistungserfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Scheck befriedigt hat. Da das eine grundsätzlich für den Gläubiger ungünstigere Leistungsmodalität ist, ist niemand verpflichtet, einen Scheck als Leistung anzunehmen (BGH NJW 87, 455, Ausnahmen für für größere Unternehmen nach § 157). Dies wird individuell vereinbart.
Übrigens: Selbst eine Überweisung auf das Konto des Gläubigers ist an sich keine Erfüllung der Zahlungspflicht (sondern „Erfüllungs Statt“, da die Erfüllung hier mit der Leistung an die Bank eintritt). Auch hierauf brauch sich eigentlich niemand einzulassen (Palandt § 364 Rdn. 6). Auch hierzu bedarf es einer speziellen Bereitschaftserklärung des Gläubigers, die Leistung auch durch Überweisung an die Bank anzunehmen. Diese wird allerdings idR. bereits durch die Zurverfügungstellung der Bankverbindung erklärt.
Gruß,
Dea

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