Vater tot, Mutter mit drei Kindern; ERBRECHTSBEURTEILUNG Provinz Alicante
Darf die Mutter ihr Kind beschenken und ihre anderen Kinder unbeschenkt lassen? Vermutlich ja. Gilt das jedoch immer?.. Beispiele: Mutter schenkt einem der Kinder…
2a) …einen Toaster
2b) …ein Auto
2aa) Gebrauchtwagen
2ab) Neuwagen
2aba) … Macht es einen Unterschied, ob es sich um einen Kleinwagen oder um einen Ferrari handelt? (Bei normalbürgerlichen Verhältnissen)
2c) …eine Eigentumswohnung
habe von spanischen Erbrecht keine Ahnung. Kann aber nach deutschem Rechtnur feststellen, dass die Mutter zu ihren Lebzeiten mit ihrem Vermögen machen kann, was sie will, es gibt keine „unabtretbare Erbmasse“. Wenn die Mutter nach der Schenkung noch 10 Jahre lebet, gibt es für die andern Geschwister garnichts mehr. Stirbt sie früher, gibt es einen Pflichtteilergänzungsanspruch.
OK, deutsche Rechtsnatur. Aber: Wenn die beiden unbegünstigten Kinder von der Schenkung nichts zu erfahren bekommen; das heißt, es würde sich um eine Klüngelei zwischen der Mutter und dem einen begünstigten Kind handeln; eben letztlich um die beiden anderen Kinder/Geschwister um die Möglichkeit des Erbens zu bringen; dann kann es dafür doch keine Frist geben? Bzw. es muß der Sachverhalt bei Kenntnisnahme der Unbegünstigten auf den Stand des Datums der Schenkung gestellt werden; ab dann gelte meinetwegen eine Frist.
Und um das nochmal abzusichern: Ein drei Milliarden Euro teures Kreuzfahrtschiff dürfte also tatsächlich von der Mutter an nur eines der Kinder gegeben werden; die verbleibenden zwei Kinder dürften daraus keine Erbansprüche ableiten, wenn die Mutter dann noch zehn Jahre weiterlebt? - Wirklich?
Daraus sollte sich doch ergeben, daß der zumindest Pflichtteil durch familiäre Klüngelei nicht untergehen kann. Das wäre ja auch gegen die Natur der Sache, oder?
Der Tip ist sehr nett gemeint. Das Problem ist, überhaupt erst einmal die Fragen spezifisch einzugrenzen. Und es macht absolut Sinn, sich für die dann Konkretisierungen ein Bauchgefühl zu beschaffen; eben damit man sich im späteren etwas verständiger austauschen kann.
In dem Artikel steht nichts anderes, als ich geschrieben habe. Mehr kann (und will ich ) nicht mehr antoworten. Nur bei Schenkungen unter Ehegatten zählt die 10 Jahres-Frist nicht, doch davon ist hier doch keine Rede.
Ingeborg
ärgern ist jetzt nicht gewollt. Aber wenigstens muß die Community Meinungsunterschiede abgrenzen können. Daher lediglich zur Vollständigkeit hier ein passendes Beispiel für die Vorgabe:
Wahrscheinlich ist meine Intelligenz zu begrtenzt, um Deine Frage zu verstehen. Du fingst damit an, dass Schenkungen an ein Kind erfolgen soll und bringst jetzt einen Nießbrauch mit hinein. Das hat überhaupt nichts miteinander zutun.
Und ich sehe mich auch nicht in der Lage, mit der „Communuity“ (wahrscheinlich alles Laien) einen juristischen Diskurs im Erbrecht zu führen. Dazu ist wer-weiss-was nicht da.
Ich kann nachvollziehen, dass Du über meine Antwort enttäsucht bis, nur bin ich nicht der Gesetzgeber.
Hallo,
zu Lebzeiten kann die Mutter an wen auch immer schenken was und wieviel sie will.
Wenn sie einmal stirbt, haben den gesetzlichen Erben (also Kinder) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch an allen wertvollen Geschenken an wen auch immer vollzogen. Dieser Anspruch ist auch die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Dieser Anspruch verjährt aber spätestens nach 10 Jahren. Dannach kann kein Erbe mehr etwas beanspruchen. Nach dem neuen Erbrecht "ich müsste noch prüfen, ob dieses insoweit schon Gültigkeit hat, ermäßigt sich der Pflichtteilsergänzngsanspruch Jahr für Jahr um einig Prozente.
Hallo,
nun,steuerrechtlich gesehen,muss die schenkung ab einem wert von 500.000 euro versteuert werden(innerhalb von 10 jahren)wenn der erblasser(also in dem fall die mutter)die schenkung schriflich aufs erbe anrechnet,so wird der gegenwert später vom pflichteil abgezogen.tut sie dies allerdings nicht,wird es bei einem späteren erbe nicht angerechnet.um streiterein zu vermeiden,sollten diese zuwendungen also am besten notariell auf das spätere erbe angerechnet werden,so dass der beschenkte dann eben weniger erbt.dies ist allerdings rein freiwillig und so ungerecht es scheinen mag,auch nicht anfechtbar bei späteren streitigkeiten.
hallo nelson xandner
grundsätzlich darf eine mutter schenken, was sie möchte.genauere angaben über die substanzielle masse kann ihnen ein anwalt für erbrecht machen.
lg sicha
Ich kann die Fragen nur nach dtsch. Recht beurteilen: Gott lob, dass der Vermögensbesitzer durch Verfügung unter Lebenden oder auch von Todes wegen so verfahren kann, wie es ihm beliebt, ohne irgendjemand fragen zu müssen!! So möchte es sicher jeder können, oder? Im Juristischen hat Neid -auch Geschwister-Neid keinen Platz. Erbrechtlich könnte eine ungleiche Verteilung allerdings ein Nachspiel -also n a c h dem Tode- haben: Durch tlw. Ausgleich im Wege des Pflichtteilsrechts. Vor dem Tode bestehen also keinerlei „Rechte“.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Hallo [EDIT by Team: Name entfernt],
nach deutschem Recht kann die Mutter schenken wie sie will. Der Pflichtteil kann aber 3 Jahre verlangt werden, die Geschenke werden dann angerechnet (außer Hausrat, z.B. Toaster).
Sollte es aber nach spanischem Recht gehen, habe ich leider gar keine Ahnung.
mfg
Lara50