Schimpfwörter bei Streitgespräch Beleidigungen

Hallo liebe Wissenden,
diesmal ein leider unschönes Thema.
Bei einer aufgeregten Diskussion, es war schon eher ein Streitgespräch, ist einem schwarzen Mitbürger gegenüber das Wort „Neger“ gesagt worden, zwar nur einmal, aber der Mann hat eben Anzeige wegen Beleidigung erstattet.

Frage an euch: Was kann dies an Strafe bedeuten, ist die Aussprache dieses Wortes bei uns überhaupt strafbar?
Wäre es hilfreich, wenn sich der Schimpfwort-Sager entschuldigen würde?
Hängt alles von der subjektiven Bewertunng des Richters ab?
Sollte man sich prophylaktisch an einen Anwalt wenden?
Sorry, bisschen viele Fragen, hat jemand die eine oder andere Antwort?

Schon mal vielen dank im Voraus,

Konnrath

Hallo,

Was kann dies an Strafe bedeuten, ist die Aussprache dieses Wortes bei uns überhaupt strafbar?

Nein.

nasziv

quatsch…

wenn die äüßerung im rahmen des gesprächs als kundgabe der miss-/nichtachtung ausgelegt werden kann, dann ist natürlich der objektive tatbestand der beleidigung erfüllt. bei der bezeichnung „neger“ ist es auch nicht schwierig, eine ehrverletzenden charakter festzustellen…

Requatsch! Neger ansich ist wertungsfrei und somit keine Beleidigung. Sollte sich ernsthaft ein Gericht damit beschäftigen müssen, wird es den Beteiligten den verbindlichen Rat geben, sich ausserhalb zu einigen.

Requatsch! Neger ansich ist wertungsfrei und somit keine
Beleidigung.

„An sich“ nicht, aber es würde hier nicht „an sich“ verwendet, sondern in einem Streitgespräch dem so Betitelten an den Kopf geworfen - und also in offenkundig abwertender Absicht, denn wozu sonst die Betonung einer ohnehin jedermann ersichtlichen Tatsache?

Siehe auch „du Jude“, „du Ausländer“,…

s.

Requatsch! Neger ansich ist wertungsfrei und somit keine
Beleidigung. Sollte sich ernsthaft ein Gericht damit
beschäftigen müssen, wird es den Beteiligten den verbindlichen
Rat geben, sich ausserhalb zu einigen.

sag mal, kannst du nicht lesen oder das gelesene nicht verstehen ?

wenn die äußerung im rahmen des gesprächs als kundgabe der miss-/nichtachtung ausgelegt werden kann, dann ist…

für den absoluten juristischen laien heißt das: wenn nach den umständen des konkreten einzelfalls (= des gesprächs) die äußerung als ehrverletzend zu verstehen ist, dann s.o.

p.s. ein strafgericht wird niemals den beteiligten den rat geben, sich außerhalb zu einigen (das darf es nicht…), es gibt auch keine „verbindlichen ratschläge“, sondern das gericht trifft eine entscheidung, wenn es den eröffnungsbeschluss getroffen hat…

p.p.s. in dem sinne kann ich dir nur raten, dich erstmals mit dem stgb und der stpo zu befassen, bevor du hier schreibst…

Richter habe eine generelle Unlust am schreiben von Urteilen. Gerade deswegen wird bei solchen Pillepalle-Delikten wie Beleidung der Vorsitzende die Beteiligten mehrfach ermutigen, den Fall ohne Spruch beizulegen. Passiert so täglich hundertfach in deutschen Gerichten. Aber wahrscheinlich haben die Richter die StPO und das StGB nicht gelesen.

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Das mag ja „an sich“ sein, aber der Beleidigungscharakter des Wortes „Neger“, der sich aus dem Kontext des Gespräches ergeben soll, bleibt lediglich eine subjektive Wertung des vermeintlich Beleidigten.

das wird ja abenteuerlich, du solltest weniger gerichtsfernsehen glotzen und mal eine verhandlung besuchen (die sind öffentlich…).

die beleidigung ist ein antragsdeliekt, § 194 stgb.
wird der antrag gestellt, hat die sta das szepter in der hand und entscheidet, wie es weiter geht.
sie kann das verfahren einstellen, §§ 170 II, 153ff. stpo.
sie kann einstellen und auf den privatklageweg verweisen, § 374 I nr.2 stpo.
oder die klage wird von der sta erhoben, §§ 376 stpo, 86 II ristbv, dann wird das szepter an das gericht weitergegeben.

dieses gericht trifft eine entscheidung. es kann verurteilen, freisprechen und einstellen…
eine „streitbeilegung“ war und ist im deutschen strafrecht noch nie vorgesehen… (verstößt auch gegen die grundrechte des angeklagten…)

p.s. für den lerneffekt hilft es, die zitierten vorschriften nachzulesen, auch wenn man dann barbara salesch verpasst…

Das mag ja „an sich“ sein, aber der Beleidigungscharakter des
Wortes „Neger“, der sich aus dem Kontext des Gespräches
ergeben soll, bleibt lediglich eine subjektive Wertung des
vermeintlich Beleidigten.

und genau darauf kommt es für die strafbarkeit an, wie ein verständiger adressat der bezeichnung diese verstehen durfte… (siehe jeder kommentar… bspl. MK zum StGB § 185 Rn.9)

Achja, da möchte die böse Praxis wieder nicht mit der so schön geregelten Theorie übereinstimmen. Ich habe in realen Gerichtssälen bereits sämtliche Positionen eingenommen (manche sogar mehrfach), die als Nichtjurist möglich sind, ein Verweis auf Barbara Salesch ist mithin obsolet. Wenn in Gesetzestexten alles so sonnenklar geregelt wäre, gäbe es tausende von arbeitslosen Juristen.

lass es dir einfach von jemandem sagen, der sämtliche positionen im gerichtssaal innehatte, die als volljurist möglich sind…

der prozessuale ablauf des strafverfahrens muss durch das gesetz haargenau geregelt sein, da sonst sämtliche entscheidungen unter verletzung der (grund-)rechte des angeklagten revisibel wären…

außerdem sollte man bedenken, dass die schöffen (ich möchte nicht unterstellen, dass du mehrfach die rolle des angeklagten innehattest) absolute laien sind (was auch so bezweckt ist), womit die mehrfache berufung als solcher keinerlei aussage über die fachliche qualifikation aussagt… es soll ja gerade jemand mitentscheiden, dem die dogmatik/praxis fremd ist, der nur auf sein bauchgefühl hört…

das nächste mal einfach die stpo aufschlagen…

Doch doch, ich war mehrfach der Angeklagte. Gerade diese Rolle bringt einen dazu, sich intensiver mit juristischer Theorie und insbesondere Praxis auseinanderzusetzen, da es ja um die eigene Haut geht. Ich habe auch Zeit in U-Haft verbracht, was einem reichlich Zeit gibt, sich mit so etwas zu beschäftigen. Natürlich hab ich dort auch die StPO und das StGB fallbezogen studiert, was aber wesentlich erhellender war, war das lesen von Urteilen und deren Begründungen meiner Mitinsassen. Dort wurde Recht nämlich nicht nur beschrieben, sondern angewendet.
Daher halte ich meine Annahme für berechtigt, das im vorliegenden Fall der Vorsitzende versuchen wird, den Strafantragsteller zu überreden, sein Nichtinteresse an einer weiteren Verfolgung zu bekunden.

Hallo,

Richter habe eine generelle Unlust am schreiben von Urteilen.

dummes Vorurteil

Gerade deswegen wird bei solchen Pillepalle-Delikten wie
Beleidung der Vorsitzende die Beteiligten mehrfach ermutigen,
den Fall ohne Spruch beizulegen. Passiert so täglich

In einem Strafverfahren? Dir ist schon klar, wer in einem Strafverfahren Kläger und Beklagter ist?

hundertfach in deutschen Gerichten. Aber wahrscheinlich haben
die Richter die StPO und das StGB nicht gelesen.

Trifft wohl eher auf dich zu. Denn geistigen Dünnsinn, den Du hier mit aller Gewalt vertrittst, ist nämlich von der StPO nicht gedeckt.

Schon echt erschreckend, wie hier ein Taxifahrer den Spezialisten Nachhilfe in Jura erteilen will.

S.J.

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Hallo liebe Teilnehmer,
Vielen Dank für eure Antworten.
Ich denke, wir werden versuchen, uns ohne Gericht zu einigen, die Bereitschaft für eine Entschuldigung ist da,

danke nochmals,
Konnrath

quatsch…

wenn die äüßerung im rahmen des gesprächs als kundgabe der
miss-/nichtachtung ausgelegt werden kann, dann

wird beispielsweise bei einer rassistischen Äußerung ebenso der Begriff Schwarze®

den objektiven tatbestand der beleidigung erfüllen.

nasziv

Neger ansich ist wertungsfrei und somit keine
Beleidigung.

so wie zum beispiel der ausdruck ‚alter sack‘. oder das zeigen einer banane, hm?

vielleicht doch noch mal nachdenken?