Erstens haben Supermarkt und Schlüsseldienst nichts
miteinander zu tun.
Warum nicht? Beide erbringen eine Leistung welche monitär
vergütet wird.
Das eine ist ein Kauf-, das andere ein Dienstvertrag.
Zweitens wird ein seriöser Schlüsseldienst immer die Zahlung
auf Rechnung ermöglichen
nö, er kennt ja die Zahlungsmoral des Kunden nicht also ist
eine Sofortzahlung vollkommen legitim.
Herrje, die armen Schlüsseldienste. Alle anderen Branchen haben das Problem der unsicheren Zahlungsmoral bei Neukunden auch. Sollen wir deshalb nun generell zum beleglosen Barzahlungsverkehr zurückkehren?
Von 4. , 5. und 6. haste ebenfalls nichts gehört:
Schwarzarbeit, Gewährleistung, Absetzbarkeit.
Was hat das mit einer Zahlung auf Rechung zu tun?
§ 35a Abs 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
Nebenbei:
§ 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz: „Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet , innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet , innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.“
§ 14b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz: „[…]In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung , einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren , soweit er
1.nicht Unternehmer ist oder
2.Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.“
Gewährleistung ist natürlich Käse, die gibt es beim Dienstvertrag nicht.
smalbop