Schlüsseldienst Wucherpreis

So wird es sein. M.W. soll da FA. nach irgendeiner Richtlinie auf
Belegvorlage verzichten, außer es handelt sich um höhere Beträge.Gruß

Hallo,

In irgend einem Forum hat nämlich jemand gesagt, man müsse
nicht bar zahlen und könnte eine Rechnung verlangen.

Wenn man mal so rumgoogelt empfehlen das aber sehr viele.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbe…
http://www.ferner-alsdorf.de/2011/01/schlusseldienst…

ohne Frage ist das zu empfehlen, nur es besteht kein Anspruch darauf.

Ist natürlich blanker Unsinn.

Ist wohl doch nicht so ein Unsinn, was will der arme
Schlüsselmensch
denn auch machen wenn ich nicht bar zahle?

Aha. Nur weil man nicht bar zahlen kann oder will, erwächst also ein Anspruch daraus? Was der arme Schlüsselmensch machen könnte? Z.B. von einem Pfandrecht Gebrauch machen? Oder meinst Du, es reicht zu sagen, dass man nicht bar zahlen kann oder möchte, damit der Gläubiger einem Kredit gewährt?

Gruß

S.J.

Wer im Glashaus sitzt…
…sollte nicht mit Steinen werfen.

Ist natürlich blanker Unsinn…

…was du schreibst.

Soso…

Erstens haben Supermarkt und Schlüsseldienst nichts
miteinander zu tun.

Und wo ist geregelt, dass man im Supermarkt bar zu zahlen hätte und bei Schlüsseldiensten nicht?

Zweitens wird ein seriöser Schlüsseldienst immer die Zahlung
auf Rechnung ermöglichen,

Jeder, der Barzahlung verlangt, ist also per se unseriös. Interessant…

was bleibt dem auch anderes übrig wenn man
drittens sagt, man habe überhaupt keine 300€ bar im Haus.

EC oder Kreditkarte? Zudem kann der Schlüsseldienst das im Vorwege fragen, ob Bargeld da ist und bei Verneinung den Auftrag ablehnen.

Von 4. , 5. und 6. haste ebenfalls nichts gehört:
Schwarzarbeit, Gewährleistung, Absetzbarkeit.

Was hat das mit Schwarzarbeit zu tun? Die Verpflichtung den Erhalt des Geldes zu bestätigen, ergibt sich aus dem Gesetz und hat nicht mit bargeldloser Zahlung zu tun.

Was hat das mit Gewährleistung zu tun? Gewährleistung gibt es also nur, wenn man nicht bar zahlt?

Mit Absetzbarkeit hat das bedingt etwas zu tun. Nur ist es nicht das Problem des Dienstleisters, wenn der Auftraggeber das absetzen will. Aus den steuerrechtlichen Bestimmungen erwächst keine Verpflichtung dem Auftraggeber gegenüber bestimmte Zahlungsarten akzeptieren zu müssen.

Aber es ist ja nicht das erste Mal, dass Du Dich hier völlig verrennst.

S.J.

Hallo,

ohne Frage ist das zu empfehlen, nur es besteht kein Anspruch
darauf.

Nur mal so dahingedacht …

Bei einem gekauften Gerät kann ich erwarten das dieses in üblichen
Maße zu nutzen ist, ist es dies nicht, erwachsen mir daraus Rechte.

Gilt dies denn nicht für Dienstleister die haushaltnahe
Dienstleistungen erbringen? Es ist doch selbstverständlich das man
diese Rechnung von der Steuer absetzen möchte. Als normaler Kunde
müßte ich doch erwarten können das genau dieses auch möglich ist.

Z.B. von einem Pfandrecht Gebrauch machen?

Welches Pfandrecht hat der Schlüsselmensch? Soweit ich das verstehe
könnte er doch nur sein eingebautes Schloss wieder mitnehmen, er
darf doch nichts aus der Wohnung entfernen.

Der Plem

Hallo,

Bei einem gekauften Gerät kann ich erwarten das dieses in
üblichen
Maße zu nutzen ist, ist es dies nicht, erwachsen mir daraus
Rechte.

richtig.

Gilt dies denn nicht für Dienstleister die haushaltnahe
Dienstleistungen erbringen? Es ist doch selbstverständlich das

Genau genommen handelt es sich hier um einen Werkvertrag. Natürlich erwachsen auch hieraus Ansprüche.

man
diese Rechnung von der Steuer absetzen möchte. Als normaler
Kunde
müßte ich doch erwarten können das genau dieses auch möglich
ist.

Was hat die Gewährleistung mit der Absetzbarkeit zu tun? Nichts.

Wenn das Finanzamt nur Kosten anerkennt, die überwiesen wurden, verpflichtet das den Dienstleister nicht automatisch auf Barzahlung zu verzichten. Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Zugegebenermaßen ist die Regelung des Finanzamtes völlig irre und geht an den Realitäten vorbei. Ist aber nun Mal so.

Z.B. von einem Pfandrecht Gebrauch machen?

Welches Pfandrecht hat der Schlüsselmensch? Soweit ich das
verstehe
könnte er doch nur sein eingebautes Schloss wieder mitnehmen,
er
darf doch nichts aus der Wohnung entfernen.

Er könnte die ganze Tür pfänden :smile:

http://dejure.org/gesetze/BGB/647.html

Außerdem kann vertraglich ein erweitertes Pfandrecht vereinbart sein.

http://www.perspektive-mittelstand.de/Werkunternehme…

Gruß

S.J.

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ohne Frage ist das zu empfehlen, nur es besteht kein Anspruch
darauf.

Nur mal so dahingedacht …

Bei einem gekauften Gerät kann ich erwarten das dieses in
üblichen
Maße zu nutzen ist, ist es dies nicht, erwachsen mir daraus
Rechte.

Gilt dies denn nicht für Dienstleister die haushaltnahe
Dienstleistungen erbringen? Es ist doch selbstverständlich das
man
diese Rechnung von der Steuer absetzen möchte. Als normaler
Kunde
müßte ich doch erwarten können das genau dieses auch möglich
ist.

Etwaige Ansprüche aus Sachmängelahftung erwachsen ja nicht aus der Form der Zahlung. Ganz egal ob auf Rechnung, Bar, Kreditkarte oder von mir aus auch gegen se**uelle Gefälligkeiten.

Es besteht meines Wissens ein Anspruch, dass eine Quittung ausgestellt wird.

Dass man überdrehte Forderungen wenn irgend möglich nicht sofort bar zahlen sollte, ist klar. Interessant wäre wirklich, was passiert wäre, wenn der Kunde dem Dienstleister den Betrag (in dieser Höhe!) nicht ber bezahlen konnte. Betrug wäre dem Kunden nur vorzuwerfen, wenn er bei der Bestellung schon die feste Absicht gehabt hätte, die Forderung nicht (niemals) zu begleichen. Da die Forderung aber deutlich höher war, als der Kunde hätte ahnen können, wäre eine Nichtzahlung der Forderung, insbesondere eine Teilzahlung, kein Betrug.

Z.B. von einem Pfandrecht Gebrauch machen?

Welches Pfandrecht hat der Schlüsselmensch? Soweit ich das
verstehe
könnte er doch nur sein eingebautes Schloss wieder mitnehmen,
er
darf doch nichts aus der Wohnung entfernen.

Ein Schloss an einer Tür ist nach meiner Auffassung ein wesentlicher Bestandteil der Tür, da sie ohne Schloss in ihrem Wesen stark verändert wäre. Eine Haustür ohne Schloss wäre ja wirkungslos.
Somit dürfte der §93 BGB greifen, nur die Folge daraus verstehe ich als jur.Laie nicht.
Äh - wie lautete das Beispiel noch? Da wurde doch gar nichts eingebaut.
Also ein reiner Werkvertrag. Bei dem gibt es doch nur ein PFandrecht an den Sachen, die dem Dienstleister zur Erfüllung des Werks überlassen wurden.
Da in diesem Beispiel aber wohl nichts in den Besitz des Unternehmers gelangt ist, hat er auch nur an diesem NICHTS ein PFandrecht aus §647 BGB. In wie weit noch andere Regelungen ein Pfandrecht an irgendwas gewähren könnten, entzieht sich meiner Kenntnis.

Hai!

In irgend einem Forum hat nämlich jemand gesagt, man müsse
nicht bar zahlen und könnte eine Rechnung verlangen.

Wenn man mal so rumgoogelt empfehlen das aber sehr viele.

Eine Empfehlung ist aber was anderes als die Aussage, dass man ein unabdingbares Anrecht auf eine Zahlung gegen Rechnung habe.

Ist natürlich blanker Unsinn.

Ist wohl doch nicht so ein Unsinn, was will der arme
Schlüsselmensch
denn auch machen wenn ich nicht bar zahle?

Das ist die Frage.
Ein Zahlungsanspruch ist auf jeden Fall entstanden.
Pfandrecht? Aber woran. Die Tür, die er geöffnet hat, ist ja nicht während der Arbeit in seinen Besitz übergegangen.

Schlüsseldienste wollen eigentlich immer Barzahlung. Sie kennen die Kunden nicht, es sind einmalige Vertragsverhälntnisse, die mit einem recht hohen Risiko verbunden sind, dass die Forderung nicht beglichen wird. Dass auch ein normaler, seriöser Schlüsseldienst BArzahlung verlangt kann ich voll nachvollziehen.

Wenn kein Geld da ist, dann frage ich mich zuerst: Warum bestellt der einen Dienstleister, wenn er schon weiß, dass er ihn nicht bezahlen kann. Zur Not sollte eine Fahrt zum Geldautomaten möglich sein.

Hallo, Rechnung verlangen? Ja, aber vorher vereinbaren.
Rechnung Supermarkt?? Warum das? Beim Schlüsseldienst kann man
mit Rechnung 20% als Handwerkerkosten steuerlich absetzen.

Reicht dazu eine ordentliche Quittung nicht aus?

Mal ein anderer Aspekt:

Ist das nicht Wucher, also strafbar?

Es liegt doch eine Art Zwangslage vor, oder reicht das nicht in die Wohnung kommen noch nicht, um als Zwangslage zu gelten?

Er könnte die ganze Tür pfänden :smile:

http://dejure.org/gesetze/BGB/647.html

Na, das wär was, wenn die Tür, die der Schlüsseldienst aufschließt, in dessen Besitz übergehen würde…

Hallo

Genau genommen handelt es sich hier um einen Werkvertrag.

Ich sehe bei einem Schlüsseldienst nicht so recht das „Werk“.

Gruß
smalbop

Ich sehe bei einem Schlüsseldienst nicht so recht das „Werk“.

Das Werk iSd. § 631 BGB ist auch nicht als körperliches Produkt zu verstehen, sondern definiert sich allein dadurch, dass (iGz. Dienstvertrag) ein Erfolg geschuldet wird, hier also das Öffnen der Tür.

Die Rechtsprechung sieht die Beauftragung eines Schlüsselienstes daher als einen Werkvertrag an.

Gruß
Dea

Nachfrage leicht o.T.
Hallo,

Na, das wär was, wenn die Tür, die der Schlüsseldienst
aufschließt, in dessen Besitz übergehen würde…

Da die Tür im allgemeinen als fest zum Haus gehörig betrachtet wird, könnte man das ja auch noch weiterspinnen… :smile:

Wie ist das denn eigentlich bei einer Mietwohnung, wenn der Mieter weder von Tür noch Schloss Eigentümer ist (bzw. in ganz anderen Fällen wie z.B. einem Leihwagen nach Reparatur in einer Werkstatt)? Bestünde ein Pfandrecht auch an Besitz?
Gruß
loderunner

Wenn kein Geld da ist, dann frage ich mich zuerst: Warum
bestellt der einen Dienstleister, wenn er schon weiß, dass er
ihn nicht bezahlen kann. Zur Not sollte eine Fahrt zum
Geldautomaten möglich sein.

Er kann ja. Warum sollte der Normalbürger davon ausgehen das eine
bestellte „haushaltsnahe Dienstleistung“ nicht so erbracht wird
(inklusive Rechnungstellung und Überweisung) das man diese später
absetzen kann. Ehrlich gesagt auf so eine Idee wäre ich auch nicht
gekommen und der Schlüsselmensch hätte Spaß mit mir.

Der Plem

Reicht dazu eine ordentliche Quittung nicht aus?

Nein.

Das Werk iSd. § 631 BGB ist auch nicht als körperliches
Produkt zu verstehen, sondern definiert sich allein dadurch,
dass (iGz. Dienstvertrag) ein Erfolg geschuldet wird, hier
also das Öffnen der Tür.

Die Rechtsprechung sieht die Beauftragung eines
Schlüsselienstes daher als einen Werkvertrag an.

Und was ist, wenn der Schlüsseldienst nach Sichtung des Objekts erklärt, es nicht öffnen zu können und unverichteter Dinge wieder abzieht - kann er dann auf Erfüllung verklagt werden?

Gruß
smalbop

Und was ist, wenn der Schlüsseldienst nach Sichtung des
Objekts erklärt, es nicht öffnen zu können und unverichteter
Dinge wieder abzieht - kann er dann auf Erfüllung verklagt
werden?

Ist dann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

Gruß
Tina

Und was ist, wenn der Schlüsseldienst nach Sichtung des
Objekts erklärt, es nicht öffnen zu können und unverichteter
Dinge wieder abzieht - kann er dann auf Erfüllung verklagt
werden?

Nein, eine unmögliche Leistung ist nicht geschuldet (§ 275 BGB). Wobei sich ggf. die Frage stellt, ob der Schlüsseldienst einfach zu blöd ist. Dann wäre die Leistung geschuldet (da nicht unmöglic), der Auftraggeber könnte aber einen anderen Schlüsseldienst beauftragen und die höheren Kosten als Schadenersatz geltend machen.

Wie ist das denn eigentlich bei einer Mietwohnung, wenn der
Mieter weder von Tür noch Schloss Eigentümer ist (bzw. in ganz
anderen Fällen wie z.B. einem Leihwagen nach Reparatur in
einer Werkstatt)? Bestünde ein Pfandrecht auch an Besitz?

Nein, an schuldnerfremden Sachen wird grundsätzlich kein werkvertragliches Pfandrecht begründet. Dieses stellt einzig auf das Eigentum ab.

Gruß
Dea

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Aber nur unter Beachtung der Schadenminderungspflicht. Abgesehen davon, dass nicht vorab klar sein muss, was er erste Schlüsseldienst verlangt hätte.

Ich habe aber nach wie vor meinen Zweifel, ob man das Öffnen einer Tür als Werkvertrag ansehen kann. Schließlich wird der Gegenstand ja nicht dauerhaft verändert, sondern nur bewegt (eigentlich sogar nur der Riegel des Schlosses). Sonst wäre jede Speditionsleistung „von A nach B“ eine Werkleistung, das Liefern einer Ware ebenso, auch hier wird der Erfolg „Unbeschädigter Gegenstand am Bestimmungsort“ geschuldet, wobei hier zur reinen Tätigkeit sogar noch ein körperlicher Eigentumsübergang hinzukommt, also am Ende wirklich ein Werk erfolgreich und im wahrsten Sinne des Wortes „hergestellt“ wurde. Wie kann so ein Vertrag kein Werkvertrag sein, wenn das beschädigungsfreie Öffnen eines Schlosses einer ist?

smalbop