Er kann ja. Warum sollte der Normalbürger davon ausgehen das
eine
bestellte „haushaltsnahe Dienstleistung“ nicht so erbracht
wird
(inklusive Rechnungstellung und Überweisung) das man diese
später
absetzen kann. Ehrlich gesagt auf so eine Idee wäre ich auch
nicht
gekommen und der Schlüsselmensch hätte Spaß mit mir.
Das EStG sieht vor, dass die Absetzbarkeit an eine Rechnung mit anschließender Überweisung auf das Konto des Dienstleisters gebunden ist.
Daraus ergibt sich nicht die Pflicht, diese Zahlungsmöglichkeit auch anzubieten.
Man möge sich bitte bei der Legislative beschweren, dass die Absetzbarkeit an einen Zahlungsweg gebunden ist, der nicht immer in Frage kommt.
Ich habe aber nach wie vor meinen Zweifel, ob man das Öffnen
einer Tür als Werkvertrag ansehen kann. Schließlich wird der
Gegenstand ja nicht dauerhaft verändert, sondern nur bewegt
(eigentlich sogar nur der Riegel des Schlosses).
Das ist auch nicht notwendig, da Erfolg iSd. § 631 BGB eine körperliche Manifestation oder Reaktion überhaupt nicht voraus setzt.
Sonst wäre
jede Speditionsleistung „von A nach B“ eine Werkleistung, das
Liefern einer Ware ebenso, auch hier wird der Erfolg
„Unbeschädigter Gegenstand am Bestimmungsort“ geschuldet,
wobei hier zur reinen Tätigkeit sogar noch ein körperlicher
Eigentumsübergang hinzukommt, also am Ende wirklich ein Werk
erfolgreich und im wahrsten Sinne des Wortes „hergestellt“
wurde. Wie kann so ein Vertrag kein Werkvertrag sein, wenn das
beschädigungsfreie Öffnen eines Schlosses einer ist?
So ein Vertrag ist ein Werkvertrag, so nicht, und diese Abgrenzung findet allein bei Speditionsleistungen statt, hierfür die Sonderregelung des HGB (Speditions-, Fracht und Umzugsvertrag) gegenüber § 631 BGB greifen. Liegen die besonderen Voraussetzunge des HGB nicht vor, besteht ein Werkvertrag (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteilv vom 05.06.2008, Aktenzeichen: 5 U 24/08). Ein Speditionsvertrag ist nie ein Dienstvertrag.
Und bevor Sie jetzt hier weiter senieren. Die Abgrenzung des Dienst- vom Werkvertrag ist eine der kompliziertesten und umfangreicheisten vertrglichen Abgrenzungen, die das BGB kennt. Insofern ist es einzig sinnvoll, sich hierfür die in jedem Lehrbuch zum Schuldrecht-BT und jedem Kommentar vorhandenen umfassenden Ausführungen zu Gemüte zu führen. Da werde alle Fragen beantwortet.
Pech für den Kunden, aber keine Pflicht für den Dienstleister.
Man muss ja nicht, man kann so was auch vorher vertraglich
regeln. Wo genau ist denn das Problem?
Es gab ja hier die Meinung, der Dienstleister sei generell verpflichtet, Zahlung auf Rechnung anzubieten.
Das ist er nicht.
Auch dann nicht, wenn ohne Zahlung auf Rechnung keine Absetzbarkeit gegeben ist. Muss man halt - wie du sagtest - VORHER regeln.
Die Ursprungsfrage ist weitgehend vergessen, oder?
Was kann man noch machen, wenn man eine vermutlich völlig überzogene Forderung für das Öffnen einer zugefallenen Tür schon bar bezahlt hat.
Da hilft es nicht, darauf zu verweisen, man hätte ja vorher Bezahlung auf Rechnung aushandeln können. Zudem vermute ich, dass auch seriöse Schlüsseldienste sich da nur sehr ungern darauf einlassen würden.
Und auch der Hinweis, man hätte die Barzahlung ja verweigern können, hilft JETZT nicht.
Insofern ist die Diskussion, ob der Dienstleister Rechnungszahlung hätte anbieten MÜSSEN, auch nicht hilfreich.
Ich klinke mich daher jetzt aus.
Falls ich mal wieder was falsch verstanden habe und es tatsächlich eine Regelung gibt, dass ein Dienstleister Zahlung auf Rechnung anbieten MUSS, dann bitte ich um Korrektur und eine Mail mit nem verlinkten Gesetz. Danke schön!