Schnee und Sturz auf Gehweg

Ein fiktiven Fall möchte ich zur Diskussion stellen: Zurzeit herrschen extreme Witterungsverhältnisse. Ein Passant fällt auf dem Bürgersteig vor einem Mehrfamilienhaus hin. Der Gehweg wurde erkennbar irgendwann mit Granulat gestreut, längere Zeit nicht mehr. Ein Krankenhausaufenthalt ist notwendig sowie anschließende Arbeitsunfähigkeit wegen dieses Sturzes. Ist es sinnvoll, zu Beweiszwecken die Polizei zu rufen, damit der Hauseigentümer später vor Gericht (falls es dazu käme) nicht behaupten kann, er hätte ja gestreut?

hallo,

wenn es sich gar nicht anders beweisen ließe (zeugen, fotos), dann wohl schon.
die frage, die sich mir allerdings stellt:
offensichtlich WAR der sturz/unfall schon, so daß die polizei nun auch nicht mehr den zustand des gehwegs (geräumt oder nicht zum „TATzeitpunkt“) beurteilen kann, oder täusche ich mich da?

saludos, borito

Nicht Aufgabe der Polizei
Hallo,

sinnvoll, zu Beweiszwecken die Polizei zu rufen, damit der
Hauseigentümer später vor Gericht (falls es dazu käme) nicht
behaupten kann, er hätte ja gestreut?

es ist nicht Aufgabe der Polizei für zivile Rechtstreitigkeiten als „Zeuge auf Abruf“ für die Bürger zur Verfügung zu stehen. Da auch jeder andere den Zustand des Gehweges bezeugen kann, ist es auch gar nicht erforderlich unsere Ordnungshüter damit zu belasten.

Gruß

S.J.

Hallo Steve,

das kann man aber auch anders sehen:

/t/belastungsgrenze-bei-streupflicht/5653596/9

VG
EK

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An Autor Steve Jobs: Wer wenn nicht die Polizei kann das letztlich bezeugen, wenn sich kein Passant findet, der zufällig vorbeikommt und dann noch als Zeuge aussagen kann UND will? Wenn man eine Strafanzeige wegen gefährl. Körperverletzung und so weiter bei Polizei stellen muss, damit die Staatsanwaltschaft aktiv werden kann, dann kann man das doch gleich vor Ort aufnehmen.
An Autor Borito: Es ist ein fiktiver Fall! :smile:)

hach, stimmt ja! war schon so im geschehen drin, da hab ich glatt mitgefiebert und das fiktive vergessen…

cheers, borito

Sehr geehrter Fragensteller/Sehr geehrte Fragenstellerin!

Bezüglich Ihrer Frage möchte ich sagen, dass es ratsam wäre die Polizei dazu zu holen. Laut Gesetz muss bis ein Meter vor dem Haus geräumt und gestreut werden und das von 6-22 Uhr. Sollte es in dieser Zeit zu einem Unfall auf dem besagten Grunstück kommen ist der Hauseigentümer zur Haftung zu ziehen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Sollten Sie noch weitere Frage haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

koennen Sie oder jemand anders auch definieren was geraeumt und gestreut beinhaltet? Denn fuer mich klingt dies nach einer Grauzone und neben der Frage nach Zeugen stellt sich die Frage der rechtlichen Gueltigkeit von deren Beurteilung.

Da man in Deutschland fuer alles einen Sachverstaendigen braucht kann ich mir nicht vorstellen dass es in diesem Fall fuer eine Anzeige, zivile Klage… ausreicht den Kommentar eines Nachbarn… zur Glaette des Buergersteigs zu haben.

Gruss

Desperado

Sehr geehrter Herr Desperado!

Geräumt und gestreut werden müssen befestigte Gehwege in der gesamten Breite und falls keine Gehwege vorhanden sind, Gehbahnen am Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 m von der Straßengrundstücksgrenze aus. Dies gilt auch, bei einzelnen unbebauten Grundstücken, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es die Niederschläge und Temperaturen zur Vermeidung von Gefahren erfordern.

Natürlich ist es schwer die Schuldfrage zu klären. Ich denke nicht, dass ein Sachverständiger erforderlich ist. Wer genau als Zeuge in Frage kommt, kann ich Ihnen leider nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Hi,

Laut Gesetz muss bis ein Meter vor
dem Haus geräumt und gestreut werden und das von 6-22 Uhr.

in welchem Gesetz steht das denn?

Gruß Stefan

Sehr geehrter Stefan!

Das kommt auf das Bundesland draufan. Ich komme aus Österreich und kenne mich daher was die Paragraphen angeht nur in Österreich aus. In diesem Fall kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen.

MIt freundlichen Grüßen

Hallo,

Bezüglich Ihrer Frage möchte ich sagen, dass es ratsam wäre
die Polizei dazu zu holen. Laut Gesetz muss bis ein Meter vor

nur ist es so, dass sich die Polizei nicht für jeden Gesetzesverstoß interessiert und kümmert. In erster Linie geht es hier wohl eher um zivilrechtliche Ansprüche. Eine Straftat ist das „Nicht-räumen“ aber ganz sicher nicht. Vielleicht ein Verstoß gegen kommunales Recht. Dann müsste die Polizei aber auch bei nicht korrekt geschnittenen Hecken tätig werden…

dem Haus geräumt und gestreut werden und das von 6-22 Uhr.

Unzweifelhaft besteht idR. eine Räumpflicht.

Sollte es in dieser Zeit zu einem Unfall auf dem besagten
Grunstück kommen ist der Hauseigentümer zur Haftung zu ziehen.

Das ist so natürlich nicht richtig. Weder bei einem Unfall aus jeglichem Grund, noch bei einem glättebedingten Unfall haftet der Eigentümer in jedem Fall. Es liegt in der Natur der Sache, dass man bei Schnee und Eis das Unfallrisiko durch Streuen und Räumen sehr wohl minimieren, aber nicht komplett ausschließen kann. Daher trägt der Geschädigten in den meisten Fällen solcher Unglücke eine ganz erhebliche Mitschuld. Wer bei schlechter Witterung unterwegs ist, muss einfach vorsichtig sein und kann nicht anderen die Schuld geben, wenn er stürzt. Das sieht zumindest die deutsche Rechtsprechung so.

Somit kann die Frage, ob ausreichend gestreut und geräumt wurde, auch nicht von der Polizei beantwortet oder bezeugt werden. Alles läuft auf eine Zivilklage mit Sachverständigengutachten hinaus.

Ich wüsste daher nicht, was es bringen sollte die Polizei zu rufen.

Gruß

S.J.

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Sehr geehrter Herr Jobs!

Sind sie Rechtsanwalt? Wenn ja dann müssten Sie wissen, dass das nicht ganz richtig ist was sie gesagt haben. Ich weiß ich habe mich falsch ausgedrückt: Man sollte nicht die Polizei, sondern das Ordnungsamt rufen, da dieses dem Vergehen nachgeht. Die Bemerkung, dass man „erhebliche Mitschuld“ hat ist auch nicht richtig. Ich gebe Ihnen gerne Links zu dem Thema, sodass Sie sich besser informieren können. Bezüglich des Sachverständigengutachtens möchte ich sagen, dass es im Normalfall sinnlos ist, da der Sachverständige gar nicht schnell genug kommen kann, um den ursprünglichen Zustand zu begutachten!

Gruß

Hallo,

Sind sie Rechtsanwalt? Wenn ja dann müssten Sie wissen, dass
das nicht ganz richtig ist was sie gesagt haben. Ich weiß ich

sehe ich nicht so.

habe mich falsch ausgedrückt: Man sollte nicht die Polizei,
sondern das Ordnungsamt rufen, da dieses dem Vergehen

es geht hier doch nicht in erster Linie um die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sondern der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

nachgeht. Die Bemerkung, dass man „erhebliche Mitschuld“ hat
ist auch nicht richtig. Ich gebe Ihnen gerne Links zu dem
Thema, sodass Sie sich besser informieren können. Bezüglich

Immer her damit.

des Sachverständigengutachtens möchte ich sagen, dass es im
Normalfall sinnlos ist, da der Sachverständige gar nicht
schnell genug kommen kann, um den ursprünglichen Zustand zu
begutachten!

Für gewöhnlich wird der Gutachter auch vom Gericht bestellt.

Gruß

S.J.

Sehr geehrter Herr J.!

Selbstverständlich wird der Gutachter vom Gericht bestellt, doch der wird in diesem Falle nicht benötigt. Das Wichtigste ist, dass man die Stelle fotografiert und Zeugen hat.

Hier zwei Links:http://www.kleinezeitung.at/kaernten/2260547/schneer…

http://kaernten.orf.at/stories/414744/

Gruß

Hallo,

Hier zwei
Links:http://www.kleinezeitung.at/kaernten/2260547/schneer…

http://kaernten.orf.at/stories/414744/

bla,bla. Passt aber nicht zu der Aussage „Die Bemerkung, dass man „erhebliche Mitschuld“ hat ist auch nicht richtig. Ich gebe Ihnen gerne Links zu dem Thema, sodass Sie sich besser informieren können.“

Das einzige, was ich in den Links hierzu entdecken konnte, war die Aussage
_ Fußgänger zu Vorsicht angehalten
Fußgänger tragen aber auch Verantwortung. Sie müssen vorsichtig unterwegs sein, um im Falle eines Sturzes keine Mitschuld zu bekommen._

Abgesehen davon halte ich von Medienberichten zu rechtlichen Fragestellungen überhaupt nichts, denn diese enthalten in den meisten Fällen gravierende Fehler.

Also nochmals: Bitte Links zur Aussage „Die Bemerkung, dass man „erhebliche Mitschuld“ hat ist auch nicht richtig. Ich gebe Ihnen gerne Links zu dem Thema, sodass Sie sich besser informieren können.“

Gruß

S.J.

Sehr geehrter Herr J.

  1. Wer will beweisen, dass ich nicht vorsichtig unterwegs war?
  2. Dumm Reden kann jeder! Geben Sie mir doch Links, die mit ihrer Aussage übereinstimmen!

Gruß

Hallo,

  1. Wer will beweisen, dass ich nicht vorsichtig unterwegs war?

Keiner. Muss auch nicht. Der Geschädigte muss beweisen, dass er trotz ausreichender Sorgfalt aufgrund des nicht ausreichend geräumten Zustandes einen Schaden erlitten hat.

  1. Dumm Reden kann jeder! Geben Sie mir doch Links, die mit
    ihrer Aussage übereinstimmen!

Eben. Also mal nicht so auf den Putz hauen, Links versprechen und dann nicht liefern können und dann noch unfreundlich werden.

http://www.juraforum.de/lexikon/Streupflicht
http://www.ra-kotz.de/verkehrssicherungspflicht6.htm
http://bds-saarland.de/fileadmin/schiedsamtszeitungs…
http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitun…
http://www.hermanns-rechtsanwaelte.de/PDF/Entscheidu…

Das sollte reichen und eine weitere Diskussion zu diesem Thema werde ich nicht mehr führen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Geräumt und gestreut werden müssen befestigte Gehwege in der
gesamten Breite

Das gilt vermutlich aber nur in Österreich, richtig? In D reicht es imho, wenn auf dem Bürgersteig zwei Personen aneinander vorbei kommen können, also ein etwa 1…1,5m breiter Streifen. Und vom Bürgersteig zum Haus sogar noch weniger, da muss nur einer laufen können.
Gruß
loderunner (ianal)

Sehr geehrter Herr Loderunner!

Nein, das stimmt schon was ich gesagt habe. Dieses Gesetz obligt zum Teil jeder Gemeinde. In einer Gemeinde müssen sie den ganzen Weg räumen, in einer andern reicht schon ein Meter aus. Bei weiteren Fragen, bitte ich um eine Mail.

Mit den freundlichsten Grüßen