Schneeräumpflicht auf Gehsteig

Als Grundstückseigentümer ist man verpflichtet den Gehsteig an seinem angrenzendem Grundstück zu räumen.
So weit so gut.
Nun, wenn man dann seiner Räumpflicht nachgekommen ist, und das Räumfahrzeug der Komune die Straße räumt, dann den Schnee von der Straße durch schnelles und zu dichtes heranfahren an den Gehsteig wieder diesen zuschüttet, was kann man da machen?
Als Grundstücksbesitzer wird man von den Füßgängern auf die Räumpflicht angesprochen, zu recht oder unrechtß
Es kann doch nicht sein, dass mann den Schnee der Straße wieder vom Gehsteig räumen muss, oder?
Wie sind da die Gesetzte, Urteile, Vorschriften?

Danke für die Antworten.

Hallo,

Es kann doch nicht sein, dass mann den Schnee der Straße
wieder vom Gehsteig räumen muss, oder?

ist aber leider so. Es geht ja nicht darum, daß der Eigentümer den Gehweg räumt, sondern daß dieser frei von Schnee und Eis und damit sicher ist.

Gruß
C.

Hallo,

ist aber leider so. Es geht ja nicht darum, daß der Eigentümer
den Gehweg räumt, sondern daß dieser frei von Schnee und Eis
und damit sicher ist.

also zurück auf die strasse kehren?

Hallo,

ist aber leider so. Es geht ja nicht darum, daß der Eigentümer
den Gehweg räumt, sondern daß dieser frei von Schnee und Eis
und damit sicher ist.

also zurück auf die strasse kehren?

das ist im Zweifel in keiner Stadt erlaubt.

Gruß
C.

Hallo

Als Grundstückseigentümer ist man verpflichtet den Gehsteig an
seinem angrenzendem Grundstück zu räumen.

Das kommt drauf an, ob es so in Straßengesetz und/oder Ortssatzung geregelt ist.

Nun, wenn man dann seiner Räumpflicht nachgekommen ist, und
das Räumfahrzeug der Komune die Straße räumt, dann den Schnee
von der Straße durch schnelles und zu dichtes heranfahren an
den Gehsteig wieder diesen zuschüttet, was kann man da machen?

Ich rufe in einem solchen Fall den Chef des Gemeindebauhofs an und erkläre ihm, dass sein Schneepfugfahrer soeben ein Verkehrshindernis erzeugt hat, wo zuvor keins war, und dass es dafür Zeugen gibt. Räumen tue ich da kein zweites mal.

Wie sind da die Gesetzte, Urteile, Vorschriften?

Die sind da recht eindeutig.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

Wie sind da die Gesetzte, Urteile, Vorschriften?

Die sind da recht eindeutig.

da machst du schon ein Fass auf, genauer tausende an einem normalem Wintertag in einer durchschnittlichen Großstadt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Wie sieht das aber in der Praxis aus? Ich sag im Scherz immer gern, ich hätte Guido Westerwelle 2mal flachgelegt. Weil ein Wahlplakat gut 30 cm in den Radweg ragte, und ich selbiges in die Hecke warf. Hätte eine Strafanzeige echte Aussicht auf Erfolg gehabt?

Es ist nicht off-topic, bei Schnee wäre mir eine Anzeige nur noch realitätsferner, als dass ich Erfolgsaussichten sähe.

Gruß, Zoelomat

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Hallo,

nein - denn in viele Straßen (Ausnahme: Landes-, Kreis-, Bundesstraßen) müsste man den Schnee bis zur Straßenmitte räumen - dazu findet man Informationen in der jeweiligen Ortssatzung der Gemeinde.

Gruß Merger

das Räumfahrzeug der Komune die Straße räumt, dann den Schnee
von der Straße durch schnelles und zu dichtes heranfahren an
den Gehsteig wieder diesen zuschüttet, was kann man da machen?

Ich rufe in einem solchen Fall den Chef des Gemeindebauhofs an
und erkläre ihm, dass sein Schneepfugfahrer soeben ein
Verkehrshindernis erzeugt hat, wo zuvor keins war, und dass es
dafür Zeugen gibt. Räumen tue ich da kein zweites mal.

Dann wird Dir der Gemeindeonkel eine Passage aus der Stadtsatzung vorlesen, in der steht, daß Du verpflichtet bist, auch den Schnee vom Gehweg zu räumen, den der städtische Schneepflug dort plaziert hat.

Wie sind da die Gesetzte, Urteile, Vorschriften?

Die sind da recht eindeutig.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Da lachen ja die Hühner.

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das Räumfahrzeug der Komune die Straße räumt, dann den Schnee
von der Straße durch schnelles und zu dichtes heranfahren an
den Gehsteig wieder diesen zuschüttet, was kann man da machen?

Ich rufe in einem solchen Fall den Chef des Gemeindebauhofs an
und erkläre ihm, dass sein Schneepfugfahrer soeben ein
Verkehrshindernis erzeugt hat, wo zuvor keins war, und dass es
dafür Zeugen gibt. Räumen tue ich da kein zweites mal.

Dann wird Dir der Gemeindeonkel eine Passage aus der
Stadtsatzung vorlesen, in der steht, daß Du verpflichtet bist,
auch den Schnee vom Gehweg zu räumen, den der städtische
Schneepflug dort plaziert hat.

Aha, wenn das so zwangsläufig der Fall ist, dann wird es dir sicher leicht fallen, eine solchermaßen lautende Ortssatzung einer deutschen Gemeinde deiner Wahl hier zu verlinken.

Wie sind da die Gesetzte, Urteile, Vorschriften?

Die sind da recht eindeutig.
http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Da lachen ja die Hühner.

Es ist unerheblich, ob die Hühner lachen. Die sind bekanntlich dumm.
Zum Glück kann ein Gemeinderat eine Strafvorschrift des StGB nur dann zu Gunsten der eigenen Beschäftigten und zu Lasten Dritter abbedingen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Hallo Zoelomat

da machst du schon ein Fass auf, genauer tausende an einem
normalem Wintertag in einer durchschnittlichen Großstadt.

Das Fass wird ja nur geöffnet, wenn tatsächlich jemand dadurch zu Schaden kommt, dass der Schneepflug den Schnee dort ablagert, wo der Anlieger ihn zuvor entfernt hat.

Wie sieht das aber in der Praxis aus? Ich sag im Scherz immer
gern, ich hätte Guido Westerwelle 2mal flachgelegt. Weil ein
Wahlplakat gut 30 cm in den Radweg ragte, und ich selbiges in
die Hecke warf. Hätte eine Strafanzeige echte Aussicht auf
Erfolg gehabt?

Nur im Fall eines Sturzes. So hast du die Gefahr im Verzug beseitigt.

Es ist nicht off-topic, bei Schnee wäre mir eine Anzeige nur
noch realitätsferner, als dass ich Erfolgsaussichten sähe.

Es geht wie gesagt nur um den Fall einer tatsächlichen Schädigung. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob es dazu überhaupt schon einen ausgeurteilten Fall gibt.

Gruß
smalbop

Dann wird Dir der Gemeindeonkel eine Passage aus der
Stadtsatzung vorlesen, in der steht, daß Du verpflichtet bist,
auch den Schnee vom Gehweg zu räumen, den der städtische
Schneepflug dort plaziert hat.

Aha, wenn das so zwangsläufig der Fall ist, dann wird es dir
sicher leicht fallen, eine solchermaßen lautende Ortssatzung
einer deutschen Gemeinde deiner Wahl hier zu verlinken.

http://www.duesseldorf.de/umweltamt/strassenreinigun…

§ 3 Absatz 2 Satz 1

Es ist vollkommen egal, woher der Schnee kommt: direkt aus den Wolken, vom Vordach, vom Nachbarn oder von der Straße - alles das gleiche. Derjenige, der die Räumpflicht hat, hat zu räumen.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Da lachen ja die Hühner.

Es ist unerheblich, ob die Hühner lachen. Die sind bekanntlich
dumm.
Zum Glück kann ein Gemeinderat eine Strafvorschrift des StGB
nur dann zu Gunsten der eigenen Beschäftigten und zu Lasten
Dritter abbedingen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Das Problem ist, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes an der konkreten Gefahr fehlt. Außerdem fährt der Schneepflug nicht herum, um den Straßenverkehr zu gefährden , sondern um die Gefahr zu reduzieren.

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Wie sind da die Gesetzte, Urteile, Vorschriften?

Die sind da recht eindeutig.
http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

wo genau finde ich da eine andeutung über schnee auf dem bürgersteig? findet auf fußwegen neuerdings auch straßenverkehr statt? dann muss man wohl jetzt besser aufpassen, hm?

autozentriert?
Du scheinst nicht zu wissen, dass eine „Straße“ begrifflich den gesamten öffentlichen Verkehrsraum von der einen bis zur gegenüberliegenden anderen Grundstücksgrenze umfasst, also nicht nur die Fahrbahn (was du offenbar mit „Straße“ verwechselst), sondern auch die Stadtbahntrasse, den Grünstreifen, Parkstreifen, Gehweg, Radweg und was man sonst noch so findet dort. Dementsprechend kann _Straßen_verkehr überall dort stattfinden, wo öffentliche Verkehrsflächen zur Verfügung stehen.

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Dann wird Dir der Gemeindeonkel eine Passage aus der
Stadtsatzung vorlesen, in der steht, daß Du verpflichtet bist,
auch den Schnee vom Gehweg zu räumen, den der städtische
Schneepflug dort plaziert hat.

Aha, wenn das so zwangsläufig der Fall ist, dann wird es dir
sicher leicht fallen, eine solchermaßen lautende Ortssatzung
einer deutschen Gemeinde deiner Wahl hier zu verlinken.

http://www.duesseldorf.de/umweltamt/strassenreinigun…

§ 3 Absatz 2 Satz 1

Besagt: „Gehwege sind in einer Breite von 1 m … von Schnee freizuhalten.“
Eben. Was man dem Bauhofleiter also auch noch mitteilen könnte, ist, dass sein Schneepflugfahrer gegen die Ortssatzung verstößt. Ich lese in der Satzung hingegen nirgends, was du behauptet hast, nämlich dass der vom Schneepflug abgelagerte Schnee abermals zu beräumen ist.

Es ist vollkommen egal, woher der Schnee kommt: direkt aus den
Wolken, vom Vordach, vom Nachbarn oder von der Straße - alles
das gleiche. Derjenige, der die Räumpflicht hat, hat zu
räumen.

Nein, ich zitiere die Sätze 6 und 7: "In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach dem Schnee fall bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. 7Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag

  1. wenn dieser ein Werktag ist, bis 7.00 Uhr,
  2. wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, bis 9.00 Uhr zu beseitigen."
    Nirgends steht etwas von mutwillig oder fahrlässig auf den geräumten Gehweg geschobenem Schnee.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Da lachen ja die Hühner.

Es ist unerheblich, ob die Hühner lachen. Die sind bekanntlich
dumm.
Zum Glück kann ein Gemeinderat eine Strafvorschrift des StGB
nur dann zu Gunsten der eigenen Beschäftigten und zu Lasten
Dritter abbedingen, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Das Problem ist, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes an der
konkreten Gefahr fehlt. Außerdem fährt der Schneepflug nicht
herum, um den Straßenverkehr zu gefährden , sondern um die
Gefahr zu reduzieren.

Bedauerlicherweise ist ein Polizeiauto auf Verbrecherjagd ohne Sondersignal auch dann Unfallverursacher, wenn es bestimmt nicht in der Absicht des Fahrers lag, beim Überfahren des Rotlichts an der Kreuzung einen Unfall zu verursachen.

Die Absätze 4 und 5 des § 315 b bestrafen auch fahrlässiges Handeln.

Und freilich ist die Gefährdung abstrakt, so lange niemand sich verletzt. Aber deswegen verlagern sich die strafrechtlichen Folgen noch lange nicht auf Dritte, insbesondere nicht, wenn aus der abstrakten eine konkrete Gefahr wird, die sich verwirklicht.

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Besagt: „Gehwege sind in einer Breite von 1 m … von Schnee
freizuhalten.“

Genau, und zwar unabhängig davon, wie der dahin gekommen ist.

Es ist vollkommen egal, woher der Schnee kommt: direkt aus den
Wolken, vom Vordach, vom Nachbarn oder von der Straße - alles
das gleiche. Derjenige, der die Räumpflicht hat, hat zu
räumen.

Nein, ich zitiere die Sätze 6 und 7: "In der Zeit von 7.00 bis
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach
dem Schnee fall bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich
zu beseitigen.

Genau, das ist die zeitliche Vorgabe für den Fall, daß Schnee gefallen ist. Das gesteht den Leuten einerseits auch im Winter eine gewisse Nachtruhe zu, regelt aber andererseits auch, daß sie nicht bis in die Puppen pennen dürfen, wenn sich draußen der Schnee türmt.

Das ändert aber nichts daran, daß der Eigentümer für die Verkehrssicherheit sorgen muß - unabhängig davon, wie ein nicht verkehrssicherer Zustand eingetreten ist. Wenn ein Dritter Wasser auf den eiskalten Bogen gießt und damit für eine Rutschbahn sorgt, kann man auch nicht damit argumentieren, daß man a) für den Mist nicht verantwortlich ist und b) mutwillig herbeigeführte Eisglätte kein vom Himmel gefallener Schnee ist.

Das Problem ist, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes an der
konkreten Gefahr fehlt. Außerdem fährt der Schneepflug nicht
herum, um den Straßenverkehr zu gefährden , sondern um die
Gefahr zu reduzieren.

Bedauerlicherweise ist ein Polizeiauto auf Verbrecherjagd ohne
Sondersignal auch dann Unfallverursacher, wenn es bestimmt
nicht in der Absicht des Fahrers lag, beim Überfahren des
Rotlichts an der Kreuzung einen Unfall zu verursachen.

Willst Du mir gerade erklären, daß Polizisten mit Blaulicht auf dem Wagen latent am 315b entlangschrammen?

Deine ganze Theorie ist so abenteuerlich, daß mir die Lust fehlt, mich damit weiter zu beschäftigen. Wenn es Deine Zeit zuläßt, kannst Du ja mal einen Blick in einen Strafrechtskommentar werfen oder in verfügbare online-Quellen.
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1…
www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_826-833.pdf

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Besagt: „Gehwege sind in einer Breite von 1 m … von Schnee
freizuhalten.“

Genau, und zwar unabhängig davon, wie der dahin gekommen ist.

Du gehst leider nicht auf meinen Hinweis ein, dass zunächst mal der Schneepflugfahrer derjenige ist, der gegen die Satzung verstößt, denn selbstverständlich hat auch er den Gehweg freizuhalten - und nicht zuzuschieben.

Es ist vollkommen egal, woher der Schnee kommt: direkt aus den
Wolken, vom Vordach, vom Nachbarn oder von der Straße - alles
das gleiche. Derjenige, der die Räumpflicht hat, hat zu
räumen.

Nein, ich zitiere die Sätze 6 und 7: "In der Zeit von 7.00 bis
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach
dem Schnee fall bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich
zu beseitigen.

Genau, das ist die zeitliche Vorgabe für den Fall, daß Schnee
gefallen ist. Das gesteht den Leuten einerseits auch im Winter
eine gewisse Nachtruhe zu, regelt aber andererseits auch, daß
sie nicht bis in die Puppen pennen dürfen, wenn sich draußen
der Schnee türmt.

Das ist die zeitliche und die kausale Vorgabe. Sonst wäre eben nicht von gefallenem Schnee, sondern nur von Schnee die Rede.

Das ändert aber nichts daran, daß der Eigentümer für die
Verkehrssicherheit sorgen muß - unabhängig davon, wie ein
nicht verkehrssicherer Zustand eingetreten ist. Wenn ein
Dritter Wasser auf den eiskalten Bogen gießt und damit für
eine Rutschbahn sorgt, kann man auch nicht damit
argumentieren, daß man a) für den Mist nicht verantwortlich
ist und b) mutwillig herbeigeführte Eisglätte kein vom Himmel
gefallener Schnee ist.

Freilich kann man, wie du siehst.

Bedauerlicherweise ist ein Polizeiauto auf Verbrecherjagd ohne
Sondersignal auch dann Unfallverursacher, wenn es bestimmt
nicht in der Absicht des Fahrers lag, beim Überfahren des
Rotlichts an der Kreuzung einen Unfall zu verursachen.

Willst Du mir gerade erklären, daß Polizisten mit Blaulicht
auf dem Wagen latent am 315b entlangschrammen?

Nein, ich will dir, wenn du genau lesen würdest, erklären, dass Polizisten ohne Sondersignal sich nicht darauf hinausreden können, ja keinen Unfall gewollt zu haben.

Deine ganze Theorie ist so abenteuerlich, daß mir die Lust
fehlt, mich damit weiter zu beschäftigen.

Oder vielleicht auch die Verve. Vielleicht besprichst du lieber 0815-Fälle mit genug Präzedenzfällen, um nur ja nicht mit neuen, ungewohnten Sachverhalten konfrontiert zu werden, zu denen es noch keine vorgekaute Lösung gibt.

Besagt: „Gehwege sind in einer Breite von 1 m … von Schnee
freizuhalten.“

Genau, und zwar unabhängig davon, wie der dahin gekommen ist.

Du gehst leider nicht auf meinen Hinweis ein, dass zunächst
mal der Schneepflugfahrer derjenige ist, der gegen die Satzung
verstößt, denn selbstverständlich hat auch er den Gehweg
freizuhalten - und nicht zuzuschieben.

Natürlich ging ich darauf ein und zwar mit dem Beispiel „Wasser auf gefrorenen Boden“.

Genau, das ist die zeitliche Vorgabe für den Fall, daß Schnee
gefallen ist. Das gesteht den Leuten einerseits auch im Winter
eine gewisse Nachtruhe zu, regelt aber andererseits auch, daß
sie nicht bis in die Puppen pennen dürfen, wenn sich draußen
der Schnee türmt.

Das ist die zeitliche und die kausale Vorgabe.

Eine sehr eigenwillige Interpretation. Der erste Satz ist der entscheidende. Der Rest regelt die Details für den Fall, daß Neuschnee fällt.

Ganz grundsätzlich hat der Eigentümer die Verkehrssicherheit jederzeit sicherzustellen. Punkt! Die von Dir wieder angeführten Formulierungen stellen im wesentlichen Erleichterungen dar, was ich auch schon erklärte.

Unabhängig von den zeitlichen Vorgaben (=Erleichterungen): der Eigentümer ist immer in der Pflicht; ob nun ein Schneepflug Schnee auf den Gehweg schiebt, ein Dritter Schmierseife auf dem Gehweg verteilt oder ein Loch gräbt. Ob der Eigentümer dann in einem weiteren Schritt Schadenersatzforderungen geltend machen kann, steht auf einem anderen Blatt. Aber auch da sei Dir versichert, daß die Stadt ganz sicher nicht in der Pflicht ist, nur weil ein bißchen Schnee auf den Gehweg geschoben wurde.

Das Problem ist nämlich, daß es für den Passanten keinen Unterschied macht, ob der Schnee von oben oder von der Seite kommt. Es macht weiterhin für den Eigentümer keinen Unterschied, weil er nicht nur sicherstellen muß, daß frisch gefallener Schnee die Verkehrssicherheit nicht einschränkt, sondern auch, daß bei allen anderen Störungen (wie verteilter Schmierseife, geschlossener Eisdecke oder eben aufgeschobener Schnee) die Verkehrsicherheit kurzfristig wieder hergestellt wird.

Wie kurzfristig das passieren muß, hängt vom Einzelfall und damit von den Umständen ab. Ganz sicher reicht es aber nicht, morgens Schnee zu schaufeln und den 20 Minuten später aufgeschobenen Schnee erst am nächsten Morgen wieder zu entfernen.

Deine ganze Theorie ist so abenteuerlich, daß mir die Lust
fehlt, mich damit weiter zu beschäftigen.

Oder vielleicht auch die Verve. Vielleicht besprichst du
lieber 0815-Fälle mit genug Präzedenzfällen, um nur ja nicht
mit neuen, ungewohnten Sachverhalten konfrontiert zu werden,
zu denen es noch keine vorgekaute Lösung gibt.

Ich habe auf andere Quellen verwiesen, weil Du mir anscheinend nicht glaubst und aus dem genannten Paragraphen das herausliest, was Du gerne hättest. Das Thema Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit habe ich schon aus Eigeninteresse mit Stadt, Verwaltung und Miteigentümern in den letzten gut sieben Jahren in praktisch allen Aspekten zigmal rauf- und runterdiskutiert.

Das Thema Eingriff in den Straßenverkehr kam vor zwei Jahren auf, weil der Hausmeister einiger Nachbarhäuser auf den Gedanken kam, den Schnee von der Privatstraße teilweise auf den angrenzenden (städtischen) Gehweg zu schieben, was dann zu gewissen Komplikationen, Fragestellungen und weitergehenden Diskussionen führte. Um es abzukürzen: der Versuch eines Anwohners, die Sache in Richtung Straßenverkehrgefährdung zu drehen, führte bei den relevanten Personen im wesentlichen zu Kopfschütteln und Lachanfällen.

Kurzum: Wenn Du glaubst, daß Du Deinen Gehweg nach einem Durchgang des Schneepfluges nicht räumen mußt, dann laß es. Wenn Du meinst, daß Du den Fahrer des Schneepfluges oder die Stadt irgendjemand anders erfolgreich verklagen kannst oder eine Verurteilung nach 315b StGB erreichen kannst, dann glaub weiter daran. Der Glaube an den Weihnachtsmann ist allerdings weitaus realistischer.

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Ganz grundsätzlich hat der Eigentümer die Verkehrssicherheit
jederzeit sicherzustellen. Punkt!

Da sind wir wirklich grundsätzlich unterschiedlicher Auffassung. Zunächst obliegt die Verkehrssicherungspflicht ja dem Träger der Straßenbaulast. Der kann diese, wenn und soweit er hierzu gesetzlich ermächtigt ist, in genau definiertem Umfang etwa an Grundstücksanlieger weiterdelegieren. Und so steht etwa in der von dir angeführten Satzung der Stadt Düsseldorf nichts über Schmierseife und auch nichts über Löcher, sondern nur über das Beseitigen von genau definierten Stoffen in einem genau definierten Zeitfenster und in einer definierten Häufigkeit („Art und Umfang der Reinigungspflicht wird in § 3 dieser Satzung geregelt“). Trifft dies nicht alles zu, bleibt die Verkehrssicherungspflicht eben da, wo sie regelmäßig hingehört, nämlich beim Straßenbaulastträger.

Unabhängig von den zeitlichen Vorgaben (=Erleichterungen): der
Eigentümer ist immer in der Pflicht; ob nun ein Schneepflug
Schnee auf den Gehweg schiebt, ein Dritter Schmierseife auf
dem Gehweg verteilt oder ein Loch gräbt. Ob der Eigentümer
dann in einem weiteren Schritt Schadenersatzforderungen
geltend machen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Aber auch
da sei Dir versichert, daß die Stadt ganz sicher nicht in der
Pflicht ist, nur weil ein bißchen Schnee auf den Gehweg
geschoben wurde.

Naja, wenn es sich nur um ein bisschen Schnee handelt, stört es ja auch nicht, wenn er liegen bleibt.

Das Problem ist nämlich, daß es für den Passanten keinen
Unterschied macht, ob der Schnee von oben oder von der Seite
kommt.

Das ist als Problemschilderung richtig, ändert für sich genommen aber nichts an der Rechtslage.

Es macht weiterhin für den Eigentümer keinen
Unterschied, weil er nicht nur sicherstellen muß, daß frisch
gefallener Schnee die Verkehrssicherheit nicht einschränkt,
sondern auch, daß bei allen anderen Störungen (wie verteilter
Schmierseife, geschlossener Eisdecke oder eben aufgeschobener
Schnee) die Verkehrsicherheit kurzfristig wieder hergestellt
wird.

Nein, s.o.

Wie kurzfristig das passieren muß, hängt vom Einzelfall und
damit von den Umständen ab. Ganz sicher reicht es aber nicht,
morgens Schnee zu schaufeln und den 20 Minuten später
aufgeschobenen Schnee erst am nächsten Morgen wieder zu
entfernen.

Ganz sicher kann von keinem Grundstückseigentümer erwartet werden, trotz nach 7 Uhr ausbleibendem Schneefall den ganzen Tag lang zu Hause Wache zu stehen oder ein Profiunternehmen in Habachtstellung zu beauftragen, weil eventuell ein städtisches Räumfahrzeug auf die Idee kommt, während seiner Abwesenheit eine Verkehrsgefahr zu erzeugen.

Ich habe auf andere Quellen verwiesen, weil Du mir anscheinend
nicht glaubst und aus dem genannten Paragraphen das
herausliest, was Du gerne hättest.

Wenn jemand eine Kanne Öl auf den Radweg schüttet, dann haftet er strafrechtlich, falls 5 Minuten später jemand darauf ausrutscht und sich verletzt, und niemand sonst, auch kein Anlieger. Und infolge § 823 haftet der Verursacher dann auch zivilrechtlich. Das hat nichts mit dem zu tun, was ich „gerne hätte“. Ich habe im Bekanntenkreis grade den Fall, dass ein bei der Straßenbauverwaltung Beschäftigter sogar dann einen Strafbefehl erhalten hat, als er eine natürlich entstandene Verunreinigung nicht umgehend beseitigen ließ und zwei Kradfahrer stürzten.

Das Thema Eingriff in den Straßenverkehr kam vor zwei Jahren
auf, weil der Hausmeister einiger Nachbarhäuser auf den
Gedanken kam, den Schnee von der Privatstraße teilweise auf
den angrenzenden (städtischen) Gehweg zu schieben, was dann zu
gewissen Komplikationen, Fragestellungen und weitergehenden
Diskussionen führte. Um es abzukürzen: der Versuch eines
Anwohners, die Sache in Richtung Straßenverkehrgefährdung zu
drehen, führte bei den relevanten Personen im wesentlichen zu
Kopfschütteln und Lachanfällen.

Freilich ist es nicht mehr und nicht weniger lächerlich, wenn reziprok zum Schneepflugfahrer der Anlieger glaubt, sich seines Schnees in Richtung öffentlicher Fläche entledigen zu können. Ansonsten gilt vor Gericht immer, dass bei der Urteilsverkündung durchschnittlich 50 % der Prozessbeteiligten, einschließlich ihrer zuvor so siegesgewissen Rechtsvertreter, das Lachen im Halse stecken und nur das Kopfschütteln übrig bleibt.
Nur welchen 50 %, das weiß man erst hinterher. (Drum lache ich vorsichtshalber lieber etwas später.)

Kurzum: Wenn Du glaubst, daß Du Deinen Gehweg nach einem
Durchgang des Schneepfluges nicht räumen mußt, dann laß es.
Wenn Du meinst, daß Du den Fahrer des Schneepfluges oder die
Stadt irgendjemand anders erfolgreich verklagen kannst

Warum sollte ich? Ist im Erfolgsfall der Job des Geschädigten.

oder
eine Verurteilung nach 315b StGB erreichen kannst

Warum sollte ich? Ist im Erfolgsfall der Job des Staatsanwalts.

dann glaub
weiter daran. Der Glaube an den Weihnachtsmann ist allerdings
weitaus realistischer.

Tja, glücklicherweise leben wir in keinem Willkürstaat, wo die öffentliche Verwaltung machen kann, was sie will.

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steht etwa in der von dir angeführten Satzung der Stadt
Düsseldorf nichts über Schmierseife und auch nichts über
Löcher,

Du hast recht: da habe ich mich in dem Versuch verrannt, Dir das Problem zu veranschaulichen. Das ändert aber nichts am Rest. Ob der Schnee nun von einem Dach fällt oder von einem Schneepflug auf den Gehweg geschoben wird: er ist vom Eigentümer des anliegenden Grundstücks zu beseitigen.

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Die Absätze 4 und 5 des § 315 b bestrafen auch fahrlässiges
Handeln.

Und freilich ist die Gefährdung abstrakt, so lange niemand
sich verletzt.

Das ist nicht richtig.

Das ist die juristische Definition von konkreter Gefahr:
Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führt.

Auf dem Gehweg liegt diese also nicht vor, weil sich Fußgänger nicht mit einer Geschwindigkeit fortbewegen, die es ihnen unmöglich macht, rechtzeitig zu stoppen und/oder auszuweichen.