Ganz grundsätzlich hat der Eigentümer die Verkehrssicherheit
jederzeit sicherzustellen. Punkt!
Da sind wir wirklich grundsätzlich unterschiedlicher Auffassung. Zunächst obliegt die Verkehrssicherungspflicht ja dem Träger der Straßenbaulast. Der kann diese, wenn und soweit er hierzu gesetzlich ermächtigt ist, in genau definiertem Umfang etwa an Grundstücksanlieger weiterdelegieren. Und so steht etwa in der von dir angeführten Satzung der Stadt Düsseldorf nichts über Schmierseife und auch nichts über Löcher, sondern nur über das Beseitigen von genau definierten Stoffen in einem genau definierten Zeitfenster und in einer definierten Häufigkeit („Art und Umfang der Reinigungspflicht wird in § 3 dieser Satzung geregelt“). Trifft dies nicht alles zu, bleibt die Verkehrssicherungspflicht eben da, wo sie regelmäßig hingehört, nämlich beim Straßenbaulastträger.
Unabhängig von den zeitlichen Vorgaben (=Erleichterungen): der
Eigentümer ist immer in der Pflicht; ob nun ein Schneepflug
Schnee auf den Gehweg schiebt, ein Dritter Schmierseife auf
dem Gehweg verteilt oder ein Loch gräbt. Ob der Eigentümer
dann in einem weiteren Schritt Schadenersatzforderungen
geltend machen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Aber auch
da sei Dir versichert, daß die Stadt ganz sicher nicht in der
Pflicht ist, nur weil ein bißchen Schnee auf den Gehweg
geschoben wurde.
Naja, wenn es sich nur um ein bisschen Schnee handelt, stört es ja auch nicht, wenn er liegen bleibt.
Das Problem ist nämlich, daß es für den Passanten keinen
Unterschied macht, ob der Schnee von oben oder von der Seite
kommt.
Das ist als Problemschilderung richtig, ändert für sich genommen aber nichts an der Rechtslage.
Es macht weiterhin für den Eigentümer keinen
Unterschied, weil er nicht nur sicherstellen muß, daß frisch
gefallener Schnee die Verkehrssicherheit nicht einschränkt,
sondern auch, daß bei allen anderen Störungen (wie verteilter
Schmierseife, geschlossener Eisdecke oder eben aufgeschobener
Schnee) die Verkehrsicherheit kurzfristig wieder hergestellt
wird.
Nein, s.o.
Wie kurzfristig das passieren muß, hängt vom Einzelfall und
damit von den Umständen ab. Ganz sicher reicht es aber nicht,
morgens Schnee zu schaufeln und den 20 Minuten später
aufgeschobenen Schnee erst am nächsten Morgen wieder zu
entfernen.
Ganz sicher kann von keinem Grundstückseigentümer erwartet werden, trotz nach 7 Uhr ausbleibendem Schneefall den ganzen Tag lang zu Hause Wache zu stehen oder ein Profiunternehmen in Habachtstellung zu beauftragen, weil eventuell ein städtisches Räumfahrzeug auf die Idee kommt, während seiner Abwesenheit eine Verkehrsgefahr zu erzeugen.
Ich habe auf andere Quellen verwiesen, weil Du mir anscheinend
nicht glaubst und aus dem genannten Paragraphen das
herausliest, was Du gerne hättest.
Wenn jemand eine Kanne Öl auf den Radweg schüttet, dann haftet er strafrechtlich, falls 5 Minuten später jemand darauf ausrutscht und sich verletzt, und niemand sonst, auch kein Anlieger. Und infolge § 823 haftet der Verursacher dann auch zivilrechtlich. Das hat nichts mit dem zu tun, was ich „gerne hätte“. Ich habe im Bekanntenkreis grade den Fall, dass ein bei der Straßenbauverwaltung Beschäftigter sogar dann einen Strafbefehl erhalten hat, als er eine natürlich entstandene Verunreinigung nicht umgehend beseitigen ließ und zwei Kradfahrer stürzten.
Das Thema Eingriff in den Straßenverkehr kam vor zwei Jahren
auf, weil der Hausmeister einiger Nachbarhäuser auf den
Gedanken kam, den Schnee von der Privatstraße teilweise auf
den angrenzenden (städtischen) Gehweg zu schieben, was dann zu
gewissen Komplikationen, Fragestellungen und weitergehenden
Diskussionen führte. Um es abzukürzen: der Versuch eines
Anwohners, die Sache in Richtung Straßenverkehrgefährdung zu
drehen, führte bei den relevanten Personen im wesentlichen zu
Kopfschütteln und Lachanfällen.
Freilich ist es nicht mehr und nicht weniger lächerlich, wenn reziprok zum Schneepflugfahrer der Anlieger glaubt, sich seines Schnees in Richtung öffentlicher Fläche entledigen zu können. Ansonsten gilt vor Gericht immer, dass bei der Urteilsverkündung durchschnittlich 50 % der Prozessbeteiligten, einschließlich ihrer zuvor so siegesgewissen Rechtsvertreter, das Lachen im Halse stecken und nur das Kopfschütteln übrig bleibt.
Nur welchen 50 %, das weiß man erst hinterher. (Drum lache ich vorsichtshalber lieber etwas später.)
Kurzum: Wenn Du glaubst, daß Du Deinen Gehweg nach einem
Durchgang des Schneepfluges nicht räumen mußt, dann laß es.
Wenn Du meinst, daß Du den Fahrer des Schneepfluges oder die
Stadt irgendjemand anders erfolgreich verklagen kannst
Warum sollte ich? Ist im Erfolgsfall der Job des Geschädigten.
oder
eine Verurteilung nach 315b StGB erreichen kannst
Warum sollte ich? Ist im Erfolgsfall der Job des Staatsanwalts.
dann glaub
weiter daran. Der Glaube an den Weihnachtsmann ist allerdings
weitaus realistischer.
Tja, glücklicherweise leben wir in keinem Willkürstaat, wo die öffentliche Verwaltung machen kann, was sie will.