Hallo. Der Vermieter meint man musste die Kosten für Schornsteinfeger und die Wartung der Gastherme sofort nach erhalt der der Rechnung bezahlen. Man teilte ihn mit das die Kosten auf 12 Monaten aufgeteilt werden muss und der Mieter nicht Verpflichtet ist sofort und die ganze Summe zu zahlen. Muss man eine Vorrauszahlung machen und was passiert wenn man schon nach 4 Monaten auszieht? Wie ist das Gesetzlich geregelt? Wer kann mir weiter helfen.?
Hallo,
solche Kosten befinden sich normalerweise in den Mietnebenkosten.
Gruß Merger
Hallo!
es ist gesetztlich überhaupt nicht geregelt,dass der Mieter diese Kosten bezahlen MUSS.
Aber laut Mietvertrag kann es übertragen werden,im Rahmen der Nebenkosten,die doch auch mehr umfassen als diese beiden Posten.
Üblich sind Monatsvorauszahlungen.
Wenn man schon nach weniger als 1 Jahr auszieht,dann wird eben alles auf die reine Mietzeit von 4 Monaten umgerechnet,bei Heizkosten natürlich noch nach der Tabelle,die die unterschiedlichen Sommer/Wintermonate berücksichtigt.
Der Vermieter zählt alle im Jahr angefallenen Kosten zusammen und macht dann eine Abrechnung.
Aber wenn der Mieter die Wartungspflicht an der Therme übertragen bekommen hat,dann ist er auch Auftraggeber beim Heizungsdienst und zahlt natürlich die volle Rechnung auf einen Schlag !
MfG
duck313
Dein letzter Absatz interessiert mich besonders.
Wo kann ich das nachlesen? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass dies so ist, wie du geschrieben hast. Eine Diskussion vor Kurzem hier im Forum hat mich allerdings sehr unsicher gemacht.
vnA
Hallo,
es ist gesetztlich überhaupt nicht geregelt,dass der Mieter
diese Kosten bezahlen MUSS.
Aber laut Mietvertrag kann es übertragen werden,im Rahmen der
Nebenkosten,die doch auch mehr umfassen als diese beiden
Posten.
Üblich sind Monatsvorauszahlungen.
was heißt hier üblich? Der Fragesteller hat überhaupt nicht mitgeteilt, worin er wohnt. Mietwohnung oder gemietetes Haus?
Ich tippe - wegen der Schornsteinfegerkosten - auf gemietetes Haus.
Im MFH kommt kein Schornsteinfeger auf die Idee, von jedem Mieter anteilig seinen Rechnungsbetrag sofort zu kassieren.
Wenn man schon nach weniger als 1 Jahr auszieht,dann wird eben
alles auf die reine Mietzeit von 4 Monaten umgerechnet,bei
Heizkosten natürlich noch nach der Tabelle,die die
unterschiedlichen Sommer/Wintermonate berücksichtigt.
Wenn die Gastherme auch für die Heizung da ist (und nicht nur für’s Warmwasser), dann muß der Vermieter eines EFH damit gar nix zu tun haben. Der Gasliefervertrag kann auch direkt mit dem Mieter geschlossen sein - was wiederum im Fall von Mietwohnungen mit Gastherme in der Wohnung ohnehin so gehandhabt wird.
Der Vermieter zählt alle im Jahr angefallenen Kosten zusammen
und macht dann eine Abrechnung.
Bei Mietwohnungen: ja. Bei gemieteten EFH: nicht unbedingt.
Aber wenn der Mieter die Wartungspflicht an der Therme
übertragen bekommen hat,dann ist er auch Auftraggeber beim
Heizungsdienst und zahlt natürlich die volle Rechnung auf
einen Schlag !
Ja.
Gruß
kannst Du bitte Link zu altem Thread setzen?
Dein letzter Absatz interessiert mich besonders.
Wo kann ich das nachlesen? Ich bin bisher davon ausgegangen,
dass dies so ist, wie du geschrieben hast.
Ich kenne das auch so wie von duck beschrieben.
Eine Diskussion vor
Kurzem hier im Forum hat mich allerdings sehr unsicher
gemacht.
Kannst Du bitte den Thread-Link setzen.
Mich interessiert das auch, kann mich aber nicht an einen solchen Thread erinnern.
Danke + Gruß
Danke.
Da hatte ich nach der Hälfte aufgehört zu lesen, weil mir das viel zu durcheinanderging.
Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Wartungspflicht-Vereinbarung wurde dort überhaupt nicht gestellt.
Im UP war nur die Rede von Kostenübernahme, was sich mir wiederum nicht erschließt, denn dann hätten die Kosten ja bei der jährlichen Nebenkosten-Abrechnung auftauchen sollen/müssen.
Ansonsten kenne ich nur, daß der Mieter vertraglich verpflichtet werden kann, seine Gastherme 1x jährlich vom Fachbetrieb warten zu lassen (Auftraggeber+Rechnungsempfänger ist der Mieter) und dies dem Vermieter durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen.
Gruß