Schritte zur Auflöung eines e.V-Vereins

Liebe/-r Experte/-in,
unser Männergesangverein ist leider am Ende. Mitgliederschwund, Krankheit, Altersgebrechen, Verlust der Singfähigkeit, interne Querelen etc. pp.
Als Vorstandsmitglied habe ich unserem Vorsitzenden den Vorschlag gemacht, den Verein möglichst noch vor Ende diesen Jahres aufzulösen. Er ist der gleichen Meinung . Da ich nicht bewandert im Vereinsrecht bin, habe ich folgende Frage. Welche Schritte müssen wir vom Vorstand gehen, um die Auflösung des Vereins korrekt zu betreiben ? Für eine detaillierte Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichem Gruß
Rolfedi

Lieber Rolfedi,
als Erstes musst Du einen Blick in die Satzung werfen. Was steht da drin,

  1. mit welcher Frist eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen muss,
  2. welche Stimmenmehrheit erforderlich ist, um den Verein aufzulösen,
  3. Wer bei Auflösung des Vereins das „Vereinsvermögen“ bekommen soll.

Dann ruft ihr als Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Wahrscheinlich eine „außerordentliche“, wenn eure dieses Jahr schon gelaufen sein sollte. In der Einladung nennt ihr als vorgeschlagene Tagungsordnungspunkte:

  • Feststellung der ordentlichen Einladung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeitden
  • Auflösung des Vereins
  • Verwendung des Vermögens

Es macht Sinn, das Ansinnen der Auflösung usw. mit ein paar kurzen Sätzen zu erläutern. Ebenso wieviele Stimmen für die Beschlussfähigkeit und den Beschluss zur Auflösung erforderlich sind.

Dann haltet ihr die MV ab,beschließt die Tagungsordnung, diskutiert das Ansinnen und beschließt die Auflösung. Darüber fertigt ihr wie immer ein Protokoll (mit genauer Angabe des Abstimmungs-ergebnisses).
Wenn gemäß Satzung die Auflösung beschlossen worden ist, unterschreibt der Vorstand das Protokoll und dann macht ihr durch den Vorstand dem Vereinregister entsprechend schriftlich Mitteilung. Sollte das Vereinregister beglaubigte Unterschriften von euch haben wollen, werden die es euch mitteilen. Dann müsstet ihr noch einmal zum Notar (Achtung, bevor ihr euer Restguthaben an den „Erben“ überweist, zieht eure Kosten der Auflösung ab). Und vergesst nicht, den Verein auch beim Finanzamt abzumelden.

Beste Grüße
Daniela Weber
PS. Schade um den Männergesangsverein. Aber singen kann man ja auch ohne eine Rechtsform als Verein zu haben.

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falls noch Rückfragen sein sollten: 0171 47 33 191.
Daniela Weber

falls noch Rückfragen sein sollten: 0171 47 33 191.
Daniela Weber

Hallo Daniela,
über Deine schnelle Antwort habe ich mich sehr gefreut. Deine konkrete Aufschlüsselung der Vorgehensweise ist mir eine echte Hilfe. Werde mir als nächstes mal unsere Satzung beschaffen und durchlesen.
Zu den Kosten habe ich noch eine Frage: Welche Kosten kämen bei der von Dir beschriebenen Abwicklung noch auf den Verein zu - also pi-mal-Daumen-Wert , sofern möglich ?
Dankbare und liebe Grüße
Rolfedi

Hallo Rolfedi,

der Ablauf der Auflösung richtet sich zunächst nach der Satzung, also dort hineinschauen, was für die Auflösung geregelt ist.
Ist dort nichts oder nicht alles geregelt, verläuft die Auflösung in aller Regel wie folgt:
Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung mit TOP „Beschluss über die Auflösung des Vereins und Wahl des/der Liquidatoren“ ein.
In der Versammlung wird beschlossen, dass der Verein aufgelöst wird und wer Liquidator sein soll.
Danach beginnt die Abwicklung:
Der/die Liquidator/en melden die Auflösung und ihre Wahl beim zuständigen Vereinsregister an und wickeln das Vermögen des Vereins ab (d.i. Einziehen ausstehender Mitgliedsbeiträge, Konto auflösen, Gläubiger ausbezahlen, Überschuss in Absprache mit dem Finanzamt verteilen).
Wenn alles abgewickelt ist, melden d. Liquidator/en die Beendigung der Liquidation beim Vereinsregister an und der Verein wird (erst) dann aus dem Vereinsregister gelöscht.

keine Ahnung, was es kostet. Aber ich schätze, mehr als 50 EUR wirds nicht werden.
Gruß, Daniela


Hallo,
besten Dank für die aufschlussreichen Hinweise.
Rolfedi

Der Wegfall sämtlicher Mitglieder durch Tod, Austritt oder auf sonstige Weise hat die Auflösung des Vereins zur Folge. Nach überwiegender Meinung tritt gleichzeitig das Erlöschen des Vereins ein, weil ein Verein ohne Mitglieder begrifflich undenkbar ist. Anders soll es nur dann sein, wenn sich der Verein bei Wegfall aller Mitglieder bereits in Liquidation befindet. Die Vermögensabwicklung findet durch einen vom Amtsgericht gem. § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger statt. Eine Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht gem. § 73 BGB kommt nicht in Betracht, da der Verein mangels Mitglieder auch nicht als nichtrechtsfähiger Verein weiterbestehen kann.

Problematisch ist, dass sich auf diese Weise die Mitglieder insolvenzreifer Vereine ihrer Verantwortung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens durch kollektiven Austritt entziehen können. Fällt das Vermögen des Vereins nicht nach § 46 BGB an den Fiskus, bleibt auch offen, wer Rechtsträger eines zum Zeitpunkt des Wegfalls des letzten Mitglieds noch vorhandenen Vermögens sein soll, bis es an die Anfallberechtigten ausgekehrt wird. Deshalb wird neuerdings auch in diesem Fall eine Liquidation für erforderlich gehalten.

Eine Amtslöschung des Vereins nach § 395 FamFG darf jedenfalls nur erfolgen, wenn das Registergericht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass tatsächlich kein Mitglied mehr vorhanden ist. Ansonsten muss der Antragsteller die Frage im Prozessweg klären lassen. Auf das Vorhandensein von Vereinsvermögen kommt es dabei nicht an. Ist die Löschung irrtümlich erfolgt und stellt sich heraus, dass entgegen der früheren Feststellung doch nicht sämtliche Vereinsmitglieder weggefallen sind, muss der Löschungsvermerk seinerseits von Amts wegen gelöscht werden. In diesem Fall sollte aber das Registerblatt umgeschrieben werden, weil infolge der mehrfachen Löschungen der Registereinhalt für das einsichtnehmende Publikum nicht mehr ohne weiteres verständlich ist.

Dem Verein ist ferner die Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht zu entziehen, wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 sinkt. Die Entziehung erfolgt auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands (§ 73 BGB). Der Beschluss ist dem Vorstand zuzustellen und kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mit der sofortigen Beschwerde zum Landgericht (§§ 401 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG) angegriffen werden. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben; erst mit Rechtskraft des Beschlusses verliert Verein seine Rechtsfähigkeit. Um sich Gewissheit über die Zahl der Vereinsmitglieder zu verschaffen, kann das Gericht jederzeit die Einreichung einer vom Vorstand unterschriebenen Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen (§ 72 BGB). Es kann aber auch sonstige Ermittlungen zur Ermittlung der Mitgliederzahl anstellen. Falls ein Vorstand nicht mehr vorhanden ist, was in solchen Fällen häufig vorkommt, hat das Gericht gemäß § 29 BGB zu verfahren und einen Vorstand zu bestellen, und zwar auch von Amts wegen, da sonst die vom Gesetz vorgeschriebene Entziehung nicht durchgeführt werden könnte. Solange die Rechtsfähigkeit nicht entzogen ist, kann der Verein auch nur aus einem Mitglied bestehen. Verschiedentlich wird angenommen, das Registergericht könne die Entziehung der Rechtsfähigkeit zurückstellen, wenn glaubhaft gemacht werde dass sich die Zahl der Vereinsmitglieder alsbald wieder auf 3 oder darüber erhöhe. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht bekannt. Bedenken gegen eine solche Registerpraxis bestehen nicht.

Die Tatsache, dass der Verein aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen ist, wird in das Vereinsregister eingetragen (§ 74 Abs. 1 S. 1 BGB); der Grund dafür nicht. Keine Eintragung der Auflösung erfolgt, wenn sie Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, da nach § 75 BGB ohnehin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Anzeige des Insolvenzgerichts von Amts wegen einzutragen ist. Einzutragen ist auch, dass der Verein auf die Rechtsfähigkeit verzichtet hat. Diese Eintragung ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, sie ist aber die unabwendbare Folge davon, dass die Rechtsprechung den Verzicht eines Vereins auf die Rechtsfähigkeit zulässt.

Die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch Eintritt der in der Satzung angegebenen Bedingung ist vom Vorstand (durch Vorstandsmitglieder in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Anzahl) beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden (§ 74 Abs. 2 S. 1 BGB). Ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst worden, so ist der Anmeldung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen (§ 74 Abs. 2 S. 2 BGB).

Beruht die Auflösung auf einer Verbotsverfügung nach § 3 VereinsG, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde (§ 7 Abs. 2 VereinsG).

Wird dem Verein auf Grund des § 43 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen, so wird dies auf Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen (§ 74 Abs. 3 BGB). Die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht auf Grund des § 73 BGB (Herabsinken der Mitgliederzahl unter drei) wird von Amts wegen eingetragen.

Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit haben nicht das Erlöschen des Vereins, sondern den Anfall des Vereinsvermögens an die in der Satzung bestimmten Personen zur Folge (§ 45 Abs. 1 BGB). Darunter ist nur bei Anfall an den Fiskus eine Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen (§ 46 BGB). Sonst erwirbt der Anfallberechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen, das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibt.

Der Erfüllung dieses Anspruchs dient die Liquidation des Vereins; bis zu ihrer Beendigung gilt der Verein als fortbestehend, soweit es der Liquidationszweck erfordert (§ 49 Abs. 2 BGB). Hierin liegt allerdings keine Beschränkung der Rechtsfähigkeit des Vereins, sondern lediglich eine Beschränkung der Aufgaben der Liquidatoren.

Ein satzungsmäßig für den Fall der Auflösung vorgesehenes Anfallrecht eines Dritten kann jederzeit durch Satzungsänderung aufgehoben werden. Eine vertragliche Bindung des Vereins in dieser Beziehung durch den Gründungsvertrag, etwa in der Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter, ist ausgeschlossen.

Fehlt es an einer Bestimmung des Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach seiner Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, andernfalls an den Fiskus des Bundeslandes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte, § 45 Abs. 3 BGB.

Fällt das Vermögen an den Fiskus, so findet kein Liquidationsverfahren statt, sondern es werden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechend angewendet, § 46 BGB. Es hat also die Feststellung des gesetzlichen Anfallrechts durch das Nachlassgericht zu erfolgen, § 1964 BGB. Nach Feststellung des Anfallrechts durch das Nachlassgericht steht jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, das Recht der Einsicht in die diesem Ergebnis vorausgegangenen Ermittlungen zu. Bis zur Feststellung der Anfallberechtigung kann das Nachlassgericht für das Vereinsvermögen einen Pfleger bestellen, § 1960 BGB. Der Vermögensübergang geschieht als Ganzes kraft Gesetzes (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Fiskus kann den Erwerb nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Gegen den Fiskus als Nachfolger in das Vereinsvermögen und von ihm kann ein Recht erst geltend gemacht werden, wenn das Nachlassgericht den Fiskus als Anfallberechtigten festgestellt hat, § 1966 BGB. Er haftet nur mit dem Vereinsvermögen, §§ 2011 BGB, 780 ZPO.

Fällt das Vermögen nicht an den Fiskus, muss eine Liquidation stattfinden, § 47 BGB und zwar auch dann, wenn der Verein zweifelsfrei keine Verbindlichkeiten hat. Das Insolvenzverfahren geht aber vor. Die dem Interesse der Gläubiger dienende Liquidation muss auch dann, wenigstens in vereinfachter Form, durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung bei oder vor der Auflösung beschlossen hat, dass der Verein als nichtrechtsfähiger bestehen bleibt. Die Liquidation kann also nicht ausgeschlossen werden.

Zur Liquidation kommt es immer dann, wenn der Verein durch Auflösung nicht liquidationslos erloschen ist und sich nicht – soweit man das im Einzelfall anerkennen kann – für eine identitätswahrende Fortsetzung unter Beibehaltung des Vermögens entschieden hat.

Die Liquidation ist insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil keine Verbindlichkeiten vorhanden sind. In diesem Fall kommt als Erleichterung nur in Betracht, unter Verzicht auf die Jahresfrist des § 51 BGB unmittelbar mit der Eintragung der Liquidatoren auch den Verein zu löschen. Dadurch sind die Liquidatoren in der Verantwortung (§ 53 BGB), wenn doch Gläubiger übergangen werden, außerdem erfolgt eine Nachtragsliquidation.

Eine andere Frage ist es wiederum, ob eine Liquidation stattfindet, wenn der Verein zweifelsfrei kein geldwertes Vermögen hat. Die Bestimmungen der §§ 47-52 BGB sind allein auf Vermögensliquidation ausgerichtet, daher kann die Liquidation auch vor Ablauf der Jahresfrist enden bzw. der Verein kann ggf. gänzlich ohne Liquidation vollbeendet sein. In diesem Fall ist der Verein nicht mehr existent, es kann jetzt insbesondere kein Fortsetzungsbeschluss mehr gefasst werden.

Verfügt der Verein über kein (aktives) Vermögen, bestehen jedoch Verbindlichkeiten, haben die Bestimmungen über die Insolvenz des Vereins Vorrang (§ 42 BGB, ggf. in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BGB).

Das Liquidationsverfahren wird von den Liquidatoren durchgeführt, die das Vereinsvermögen nach § 49 BGB veräußern, Gläubiger befriedigen bzw. sichern (ggf. durch Hinterlegung, § 52 BGB) und nach Ablauf der Sperrfrist (§ 51 BGB) den Überschuss den Anfallberechtigten übertragen. Für die Zwecke des Liquidationsverfahrens behält der rechtsfähige Verein seine Rechtsfähigkeit als juristische Person, der nichteingetragene Verein seine im Rahmen des § 54 BGB bestehende Rechtspersönlichkeit (§ 49 Abs. 2 BGB).

Für die Bestellung der Liquidatoren sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend, § 48 Abs. 1 BGB. Im Insolvenzfall kann die Bestellung auch schon während des Verfahrens erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes sind also verpflichtet, das Amt der Liquidatoren zu übernehmen, sofern nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden. Besondere Liquidatoren können bestellt werden sowohl auf Grund der Satzung, wenn sie eine entsprechende Bestimmung enthält, als auch durch Mitgliederversammlungsbeschluss (einfache Stimmenmehrheit, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht) oder auf Beschluss des zur Bestellung des Vorstandes zuständigen Organs, wenn zugleich der Vorstand gemäß § 27 BGB abberufen wird oder sein Amt freiwillig niederlegt. Die Liquidatoren können durch die Mitgliederversammlung wieder abberufen und durch andere ersetzt werden. Unter den in § 29 BGB bestimmten Voraussetzungen können Liquidatoren auch durch das Registergericht bestellt werden.

Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Wesen der Liquidation ein anderes ergibt, § 48 Abs. 2 BGB. Sie haben also vor allem den Liquidationsverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Geschäfte des Vereins zu führen. Die Geschäftsführung kann ihnen weder durch die Satzung noch durch Mitgliederversammlungsbeschluss entzogen werden, wohl aber kann ihnen von der Mitgliederversammlung eine Weisung über die Art der Geschäftsführung erteilt werden. Eine solche Weisung ist aber für die Liquidatoren nur verbindlich, wenn und soweit sie nicht in Widerspruch zum Liquidationszweck und den gesetzlichen Pflichten der Liquidatoren steht. Die Liquidatoren haben auch das Recht, Beiträge zur Durchführung der Liquidation zu erheben, falls in der Satzung das Recht zur Festsetzung von Beiträgen dem Vorstand eingeräumt ist und die Satzung außerdem bestimmt, dass die Beitragspflicht auch während der Liquidation fortbesteht. Die Liquidatoren können, wie Vorstandsmitglieder, nicht als Zeugen in Sachen des Vereins auftreten. Die Vertretungsmacht eines Liquidators umfasst die Befugnis, den Verein in einem Rechtsstreit zu vertreten, in dem ein Mitglied beantragt hat, die Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses festzustellen.

Die Liquidatoren sind im Vereinsregister einzutragen. Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Anmeldungen durch die Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren erfolgt von Amts wegen, §§ 76, 77 BGB.

Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes in der Satzung oder im Bestellungsbeschluss bestimmt ist, § 48 Abs. 3 BGB. Bei Zustellungen an den Liquidationsverein bzw. bei Erklärungen ihm gegenüber genügt die Zustellung bzw. die Abgabe der Erklärung an einen Liquidator (§ 48 Abs. 2 mit § 28 Abs. 2 BGB). Enthält die Satzung oder der Bestellungsbeschluss eine von § 48 Abs. 3 BGB abweichende Beschlussfassung der Liquidatoren, muss dies im Vereinsregister eingetragen werden, § 76 Abs. 1 BGB. Ist die Bestimmung über eine vom Einstimmigkeitsprinzip abweichende Beschlussfassung in der Satzung enthalten, so kann sie schon bei der Eintragung des Vereins miteingetragen werden; entsprechend ist zu verfahren, wenn die Bestimmung durch eine Satzungsänderung getroffen wird.

Das Eintragungsgebot nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt jedoch, wenn es für die Wirksamkeit der Vertretungshandlungen der Liquidatoren (nach außen) auf die (interne) Beschlussfassung nicht ankommen kann. Das ist der Fall, wenn die Vertretungsmacht der Liquidatoren in der Satzung abweichend vom Gesetz geregelt ist.

Im Hinblick auf den Zweck der Liquidation fallen natürlich für die Liquidatoren alle diejenigen Verpflichtungen weg, die für den Vorstand vor der Auflösung des Vereins bestanden, um den satzungsgemäß festgelegten Vereinszweck zu erreichen.

Satzungsänderungen sind im Liquidationsstadium nur zulässig, wenn sie dem Zweck und Wesen der Liquidation nicht widersprechen. Der Beitritt neuer Mitglieder ist während des Liquidationsstadiums nicht möglich. Dagegen ist der Austritt eines Mitglieds unter Einhaltung der Satzungsbestimmungen für zulässig zu erachten.

§ 49 Abs. 1 BGB bestimmt die von den Liquidatoren zur Abwicklung des Vereins zu erledigenden Aufgaben. Damit werden ihre Zuständigkeit und Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein konkretisiert (vgl. §§ 48 Abs. 2, 27 Abs. 3 BGB). Pflichten gegenüber Dritten, insbesondere den Vereinsgläubigern, werden an dieser Stelle nicht begründet (vgl. § 53 BGB). Die Liquidation verändert bestehende Rechtsverhältnisse des Vereins zu Dritten nicht. Die Liquidatoren haben daher die laufenden Geschäfte des Vereins zu beendigen, alle ausstehenden Leistungen zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen, die Gläubiger zu befriedigen und Dauerschuldverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen bzw. sonst (vergleichsweise) zu beenden.

Bis ein vollständiger Abschluss der Geschäfte möglich ist, kann die (teilweise) Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein, dazu dürfen auch neue Geschäfte eingegangen werden (§ 49 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei sind außer Geschäften, die nur der Erfüllung oder Aufhebung schwebender Geschäfte dienen, grundsätzlich auch materiell neue Geschäfte möglich. Der Kreis der möglichen Erledigungen ist weit zu fassen und auszurichten am Ziel einer sachgerechten zügigen Abwicklung bei bestmöglicher Wahrung der Vermögensinteressen des Vereins.

Für die Führung der Vereinsgeschäfte sind die Liquidatoren nur dem Verein, nicht auch den einzelnen Vereinsmitgliedern, Gläubigern, Anfallberechtigten oder sonstigen Dritten haftbar. Den Gläubigern des Vereins gegenüber würden sie sich nur dann unmittelbar für den entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch haftbar machen, wenn sie absichtlich oder fahrlässig ihre Pflichten nach den §§ 42 Abs. 2, 50-52 BGB verletzt oder vor Befriedigung der Gläubiger Vermögen an die Anfallberechtigten ausgehändigt hätten.

Die Vorschriften des Handelsrechts über Aufbewahrung der Bücher und Schriften (§ 44 HGB) sind hier entsprechend anzuwenden. Zweckmäßig ist es, wenn die letzte Mitgliederversammlung hierüber Beschluss fasst. Die Liquidatoren können aber nicht vom Registergericht durch Zwangsgeld angehalten werden nach Beendigung der Liquidation die Bücher und Schriften dem Verein in Verwahrung zu geben. Die Erfüllung dieser Pflicht kann nur im Klageweg durchgesetzt werden.

Die Beendigung der Liquidation ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Eintragung setzt eine entsprechende Anmeldung der Liquidatoren, die jedoch mangels gesetzlicher Handhabe nicht durch Zwangsgeld erzwungen werden kann, voraus. Wird die Beendigung der Liquidation vor Ablauf des Sperrjahres angemeldet, so besteht in der Regel Anlass, von den Liquidatoren die Erklärung zu verlangen, dass kein Vereinsvermögen mehr vorhanden, solches auch nicht an die Anfallberechtigten verteilt wurde und keine Prozesse anhängig sind. Dagegen wird die Beendigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Geschäftsbücher und die sonstigen Vereinsunterlagen noch vorhanden sind; sie stellen kein verteilbares Vereinsvermögen dar.

Wenn sich nach Beendigung der Liquidation für den Verein noch Vermögen herausstellt, muss die Liquidation auf Antrag eines Gläubigers oder eines Anfallberechtigten wiederaufgenommen werden. Die Rechtsfähigkeit lebt dann insoweit wieder auf, nicht aber die Vertretungsbefugnis des früheren Liquidators. Vielmehr ist gemäß § 29 BGB der bisherige oder ein anderer Liquidator neu zu bestellen.

Mit der Auflösung wird das Ende des Vereins eingeleitet. Korrespondierend zur Freiheit der Vereinsgründung besteht ein verfassungsrechtlich verankertes Recht zur Vereinsauflösung durch Entscheidung der Mitglieder (Art. 9 Abs. 1 GG als negatives Freiheitsrecht). Daher konkretisiert § 41 BGB das Selbstauflösungsrecht des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sind die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung in der Satzung vollständig auf Delegierte übertragen, entscheidet die Delegiertenversammlung über die Auflösung.

Falls ein Verein beziehungsweise seine Mitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen, den Zweck des Vereins zu verwirklichen (z.B. bei Mitgliederschwund), kann die Auflösung und in der Regel die darauffolgende Liquidation des Vereins erforderlich sein.

Wird ein Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung gefasst, hat der Vorstand des eingetragenen Vereins die Auflösung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

Der Verein wird ferner aufgelöst durch Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeitdauer, ohne dass es eines besonderen Auflösungsbeschlusses bedarf. Zum Beschluss über die Fortsetzung des Vereins bedarf es einer Satzungsänderung hinsichtlich dieser Satzungsbestimmung. Ohne Beschränkung gilt ein Verein auf unbestimmte Zeit gegründet. Ebenfalls möglich wäre, interne, aber auch externe Bedingungen für die Auflösungen des Vereins in der Satzung festzuschreiben. Allerdings ist hier dennoch ein Mitgliederbeschluss über die Auflösung herbeizuführen.

Die Mitgliederversammlung eines aufgelösten Vereins kann mit der für die Auflösung vorgesehenen Stimmenmehrheit die Auflösung wieder rückgängig machen und die Fortsetzung des Vereins beschließen, solange die Liquidation noch nicht beendet ist.

Die Anmeldung der Auflösung muss beim Amtsgericht mittels öffentlich beglaubigter Erklärung erfolgen. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Vorstandsmitglieder von einem Notar oder von einem Ratschreiber beglaubigt sein muss.

Hallo Frank Richter,

vielen Dank für die erschöpfenden Ausführungen über die Auflösung eines e. V. in seinen differenzierten
Ausgangssituationen.

MfG

Rolfedi

Lieber Rolfedi,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider erst heute sehe und daher wohl Schnee von gestern ist, also sich erledigt hat.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch