Hallo Herbert 
(Endlich hab ich Zeit zu antworten. Gut Ding braucht halt Weile.)
Danach haben wir einen Hamburger Fischmarkt am Keplerplatz
besucht. -Fisch gegessen, ein gutes Bierchen getrunken. Es ist
Uuuhhh… Da würd ich aufpassen. Nach Klagenfurt haben sie die Leute vom Hamburger Fischmarkt nicht mehr reingelassen, nachdem die Lebensmittelkontrolle an den Fischlein allerlei Beanstandungen gefunden hat.
Naja, vielleicht ists ja mittlerweile besser. (Und jetzt ist die Warnung eh zu spät.
)
Na, sowas ist wirklich arg. Wie sieht das rechtlich aus? Darf
ein Staatsanwalt
oder Richter überhaupt Weisungen entgegennehmen?
Ein Richter ist selbstverständlich nicht weisungsgebunden, denn die Weisungsunabhängigkeit ist ja eines der wesentlichen Elemente der Richterschaft.
Ein Staatsanwalt ist demgegenüber sehr wohl weisungsgebunden. Er ist ja im Prinzip nichts anderes als ein Verwaltungsbeamter, und Organe der Verwaltung sind nach der Bundesverfassung an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Die Weisung ist nur dann nicht zu befolgen, wenn sie von einer unzuständigen Stelle kommt, oder wenn die Ausführung der Weisung gegen ein strafgesetzliches
Verbot verstoßen würde. Diesfalls besteht sogar eine Pflicht, die Weisung nicht zu befolgen.
(Weisungen, die aus anderen Gründen rechtswidrig sind, müssen aber befolgt werden.)
Und was plant jetzt unsere Regierung? Eine Umwandlung vom
Oesterreichischen
RotFunk in einen Oesterreichischen RechtsFunk?
Da könnt das
Kürzel ORF
gleichbleiben
)
Hehe… Das ist gemein. 
(Aber gut.
)
Nein, eine Rundfunkreform kann nur heißen:
Keine
politische Einflußnahme auf den ORF, und eine :Vielfalt
von privaten
Sendern, die ja dann eine Vielfalt von :Meinungen vertreten
kann.
Gerade davon sind wir ja noch sehr weit entfernt. Nicht einmal im Radiobereich (wo es schon private Anbieter gibt), haben wir ein echtes duales System. Denn die einzige Anstalt, die österreichweit senden darf, ist der ORF, der va mit dem Volksverdummungssender Ö3 den Werbemarkt für die kleinen regionalen Radios kaputtmacht. Noch dazu sendet der Fernsehzweig des ORF (Gratis-) Werbung für Ö3, die sich ein privater Sender teuer erkaufen müßte (und die er sich sowieso nicht leisten könnte). Dies ist ein klarer Fall von unsachlichem Übergewicht
des ORF gegenüber den Privaten.
Und beim Fernsehen wirds ja leider auch nicht anders sein, so wies aussieht:
Mit viel Glück wird es einen privaten Fernsehsender geben dürfen, der bundesweit sendet. Alle anderen werden nur regional (im Bundesland) zu empfangen sein. Und noch dazu fehlt den Privaten dann ein wesentlicher Vorteil, den der ohnedies ebenso „privat“ agierende (Taxi Orange, Vera und andere Dummheiten) hat: Gebühren. Österreich ist wahrscheinlich das einzige Land, in dem der öffentlich-rechtliche Sender nicht nur unverschämt hohe Gebühren kassiert, sondern auch noch Werbung schaltet wie ein Privater. (Gerade nach 22.00 fällt mir öfters auf, daß der ORF noch immer Werbung wie wahnsinnig sendet, während zB Pro7 höchstens noch Eigenwerbung - und ganz spät noch Werbung für die 0900er Nummern *g* - sendet.)
Aber sonst wird der ORF wahrscheinlich die vielen überzähligen Mitarbeiter nicht finanzieren können…
Gibt es einen Grund, warum unsere Regierung nicht endlich
Privatfernsehen
zuläßt? Da hat sie wohl eine satte Mehrheit der :Bevölkerung
hinter sich (auch
Sozialisten). Ich hab den :Eindruck, die kochen jetzt ihr eigenes
Süppchen.
Ich glaube, keine Partei hat übermäßig großes Interesse an einer Vielfalt von Fernsehsendern. Denn einen Sender allein (ORF) hat man immer noch besser im Griff als viele.
Und außerdem werden die Parteien auch Angst vorm ORF haben. Wer die Existenz des ORF in Frage stellt (und das tut man, wenn man Privatfernsehen zuläßt), der wird vom ORF sicher niedergemacht. Aber langsam wird die Politik auch mutiger. Glücklicherweise. Ich denke da an den Khol, der sich jetzt mal offen gegen die Manipulationsversuche (ungefähr wörtlich so) des ORF ausgesprochen hat.
Aha, ich weiß ja, bei Dir kann man was lernen. Weißt Du den
genauen Gesetzestext von § 307 StGB?
Ich hab mich vertan. Es ist § 301 (Verbotene Veröffentlichung), nicht § 307 StGB.
Aber der lautet im wesentlichen:
„Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
(Sämtliche Gesetzestexte etc gibts übrigens unter http://ris.bka.gv.at/auswahl .)
Diese Bestimmung steht übrigens schon seit dem Inkrafttreten des StGB (1975) in demselben. Und das StGB ist eine Schöpfung unseres Freundes Broda, der oben schon mal erwähnt wurde.
Was jetzt geplant ist, ist im Zuge der Neuregelung des strafrechlichen Vorverfahrens folgenden § 56 StPO zu schaffen:
„Der Beschuldigte ist berechtigt, dem Amtsgeheimnis unterliegende
Informationen, die er im Verfahren unmittelbar oder durch Akteneinsicht erlangt hat, zum Zweck seiner Verteidigung und zur Verfolgung anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihm jedoch untersagt, solche Geheimnisse in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Interessen Dritter verletzt würden (§ 301 StGB).“
(Entwurf und Erläuterungen kannst Du Dir übrigens unter http://www.bmj.gv.at/gesetzes/vorverfahren2.html herunterladen.)
Der Reformentwurf geht übrigens auf einen Vorgänger von Böhmdorfer aus der rotschwarzen Zeit zurück, kann also wohl kaum von nationalsozialistischem Gedankengut durchdrungen sein. Lediglich die ausdrückliche Erwähnung des § 301 StGB wurde erst jetzt eingebaut, hat aber rein juristisch keine Bedeutung.
(Nur wären ohne diese Erwähnung die Schwachmatiker der Opposition nie draufgekommen, daß man sich bei einem Verstoß strafbar machen kann. Dazu paßt auch, daß es eine vergleichbare Bestimmung auch schon im Außerstreitgesetz [auch ein Verfahrensgesetz] gibt, ohne daß irgendwer dagegen protestiert hätte.)
Vielleicht kann man ein Gesetz formulieren, das Private schützt,
aber Journalisten bei der Aufdeckung von Skandalen nicht
behindert?
Ich finde, der Entwurf zu § 56 StPO berücksichtigt beide Interessen in ausgewogener Weise. Vor allem, wenn man sich in den Erläuterungen dazu die ins Auge gefaßten Anwendungsfälle ansieht, in denen eine Veröffentlichung verboten sein soll:
„Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn sich ein eines Sexualdelikts Beschuldigter in abfälliger Art und Weise mit dem Sexualleben des mutmaßlichen Tatopfers auseinander setzte und es dadurch in der Öffentlichkeit bloßstellte. Ähnliches hätte für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere Tatsachen aus dem Privatleben und der Intimsphäre dritter Personen zu gelten, so dass eine Veröffentlichung nur in den Fällen gerechtfertigt wäre, in denen der damit verbundene Verteidigungs- oder ein anderer anerkannter Zweck eindeutig überwiegt.“
Das irgendwelche Journalisten in unbilliger Weise mundtot gemacht werden sollen, davon ist keine Rede. Und gerade das Abstellen auf die schutzwürdigen Interessen garantiert meines Erachtens gerade, daß irgendwelche Politikergaunereien auch öffentlich gemacht werden dürfen. Denn gerade diesbezüglich wird der Politiker nicht mehr schutzwürdig sein.
Ok, das wär jetzt. Ist lang genug geworden. 
Ciao
P.