Liebe/-r Experte/-in,
ich habe für meine Kinder einen Schulvertrag mit einem Trägerverein e.V. abgeschlossen. Dieser leitet das örtliche Gymnasium. Der Vollständigkeit halber forderte ich die Vereinssatzung an. Mir wurde aber die Auskunft erteilt, dass dies nicht Vertragsbestandteil sei. Habe ich trotzdem ein Recht, die Satzung einzusehen?
Es gibt gerade aktuell Probleme z. B. bei der Neubesetzung der Schulleiterstelle, wo wir Elternvertreter uns versichern möchten, dass ordnungsgemäß vorgegangen wurde.
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße
Pandora H.
Liebe Pandora,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Jedem Vereinsmitglied steht das einklagbare Recht zu, die Vereinssatzung kennen zu können. Dies gehört zu den allgemeinen Mitgliedschaftsrechten und kann keinesfalls, auch nicht durch eine Satzungklausel oder Vereinsordnung ausgeschlossen werden. Ihnen steht zu, dass Ihnen ein Exemplar der Satzung ausgehändigt wird. Ein Verweis auf die beim Registergericht vorliegende oder auf der Homepage des Vereins aufrufbaren Satzung ist nach der Rechtsprechung unzulässig.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch
Hallo Pandora,
wenn Sie einen Schulvertrag mit einem privaten Träger geschlossen haben, müssen Sie nicht zwangsläufig Mitglied im Trägerverein sein. Wenn nicht, haben Sie zunächst kein Recht auf Einsicht in die Satzung, denn diese regelt nur den Trägerverein und hat nichts mit Ihrem Schulvertrag zu tun. Sie werden dort auch nichts über den Schulvertrag finden.
Sollten Sie allerdings Mitglied im Trägerverein sein, dann haben Sie natürlich Anspruch auf Einsicht in die Satzung.
Nebenbei bemerkt kann ich nicht verstehen, warum man Ihnen die Einsicht nicht gestattet, denn die Satzung ist ja kein Geheimnis.
Zitat: „Es gibt gerade aktuell Probleme z. B. bei der Neubesetzung der Schulleiterstelle, wo wir Elternvertreter uns versichern möchten, dass ordnungsgemäß vorgegangen wurde.“
Dazu erfahren Sie nichts in der Satzung. Die Satzung schreibt gegebenenfalls vor, dass der von den Mitgliedern gewählte Vorstand mit oder ohne das Kollegium die Einstellungen vornimmt. Eventuell delegiert der Vorstand die Personaleinstellungen an das Kollegium.
Bitte schreiben Sie mir, ob Sie Mitglied im Trägerverein sind oder nicht. Vielleicht kommen wir dann weiter.
Sie können mir auch privat schreiben, wenn sie sich hier nicht äußern wollen >>> [email protected].
Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller
Sie haben nur einen Anspruch auch Einsicht in die satzung, wenn Sie Mitglied sind, im Übrigen können Sie die satzung im Vereinsregister beim Amtsgericht einsehen.
Hallo Pandora,
wenn dir der Verein die Satzung nicht geben will, kannst Du sie gegen Kostenerstattung beim Amtsgericht anfordern, bei dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
Die Satzung und eingereichte Protokolle über Mitgliederversammlungen sind dort auch kostenfrei einsehbar.
Gruß
B. Kaufmann
Nein.
Das Recht haben die Mitglieder des Vereins (bzw. die, die es werden wollen. Das hat mit dem Schulvertrag nichts zu schaffen. Dein Rechtsverhätnis regelt der Vertrag, den du in Händen hälst.
Also Mitglied werden und die Vereinsgeschicke dann aktiv mitgestalten…
Gruß, Daniela
Hallöchen,
die Aussage, daß die Satzung nicht Vertragsbestandteil sei, ist einfach nur Unfug.
Selbstverständlich ist der Erhalt der Satzung (mindestens die Möglichkeit der Einsichtnahme) die Voraussetzung dazu, daß überhaupt ein gültiger Mitgliedschaftsvertrag zustande kommt, was sich sinngemäß aus §§ 25, 57, 58 BGB ergibt.
Man tritt doch auch nicht einer Partei bei, ohne daß man deren Namen und deren Ausrichtung kennt. Und bei einem Sportverein möchte man doch wohl auch wissen, ob dort Fußball oder eher Schach gespielt wird. Genau das ergibt sich doch aus der Satzung - und dann natürlich, wie dieser Zweck erreicht wird, also das gesamte Procedere des Vereinslebens (Mitgliedschaft, Austritt, Beitrag, Vereinsorgane usw.).
Wenn Sie allerdings dem Trägerverein nicht direkt beigetreten sind, sondern mit diesem „nur“ einen Vertrag mit einem anderen Vertragsgegenstand geschlossen haben, wäre die Einsicht in die Satzung des Vertragspartners nicht direkte Voraussetzung für den Vertragsschluß. Allerdings würde ich hier schon annehmen, daß die Satzung zumindest mittelbare Bedeutung für den Schulvertrag hätte, also somit ein Recht auf Einsichtnahme gegeben ist. Nehmen Sie nur an, daß der Trägerverein irgendwelche Ziele in seiner Satzung zu stehen hat, die Sie nun überhaupt nicht teilen, dann könnte das doch wohl ihre Unterschriftsleistung auf dem Schulvertrag beinflussen, oder ?
Gerade wenn der Trägerverein den Schulleiter auswählt, möchte man doch wissen wer, wie und warum an der Entscheidungsfindung beteiligt ist, das findet man aber ohne Einblick in die Satzung des Trägervereins nicht heraus, wenn nicht im Schulvertrag eine andere Regelung getroffen ist.
Beste Grüße
Detlef Oeffner (03322-279480)