Schwanger in der Probezeit

Hallo,

würde gerne wissen wie es sich in folgendem Fall verhält.

Person A hat am 21.06.2010 ein Arbeitsverhältniss begonnen.
Im vertrag steht folgendes:
Das Arbeitsverhältniss endet mit Ablauf des 20.06.2011 ohne das es einer Kündigungserklärung bedarf.
Zusätzlich steht aber noch folgendes:
Das Arbeitsverhältnis wird zunächst zur Probe für drei monate befristet bis zum 20.09.2010 vereinbart.Während dieser Kündigungsfrist gilt die kürzmögliche gesetzliche/tarifvertragliche Kündigungsfrist.
Heist das jetzt,das das Arbeitsverhältniss nur bis zum 20.09.10 geht, oder hat sie Kündigungschutz?

Danke für die Hilfe

Hallo,

das Kündigungsverbot laut Gesetz (§9 MuSchG) gilt auch während der Probezeit, allerdings hat der AG unter Umständen die Möglichkeit um Zulassung der Kündigung zu ersuchen (auch in dem Paragraph).
Dazu habe ich noch http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi… gefunden.
Auf diesen Fall bezogen würde das bedeuten, dass Person A frühestens 4 Monate nach der Entbindung gekündigt werden könnte, ausser die zuständige Behörde sieht die Kündigung aufgrund besonderer Umstände als zulässig an.

Beantwortet das Deine Frage?

Viele Grüsse
d.

Hallo,

Beantwortet das Deine Frage?

ja, aber falsch.

Eine Probe befristung wirkt auch bei Schwangeren, da es nur ein Kündigungsverbot gibt.

VG
EK

Hallo,

gilt das nur für eine Probebefristung oder auch für einen befristeten Arbeitsvertrag?
Bisher ging ich davon aus, dass eine werdende Mutter mindestens bis 4 Monate nach Entbindung vom Arbeitgeber mitgetragen werden muss, egal wie der ursprüngliche Arbeitsvertrag aussah.
Würde das dann bedeuten, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, eine schwangere Arbeitnehmerin, die ihn im Grunde nur Geld kostet ohne dass sie zum Unternehmen beiträgt, loszuwerden, indem er ihren Arbeitsvertrag auslaufen lässt?

Viele Grüsse
d.

Hallo,

da gingst du falsch aus - denn verboten ist ihm nur die Kündigung http://dejure.org/gesetze/MuSchG/9.html - das Auslaufenlassen einer Befristung ist aber keine Kündigung.

VG
EK

Guten Tag,

aber der Vertrag hat eine befristung von einem Jahr und die Probezeit ist nochmal befristet.
Ist denn eine Probezeit nicht sowieso befristet?

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Hallo,

sorry, ich habe nicht auf deine Frage geantwortet, sondern nur die falsche Fährte des Vorposters unterbinden wollen.

Diese Doppelbefristung ist widersprüchlich, so dass der Vertrag erst 2011 ausläuft.

http://www.ra-kotz.de/formulararbeitsvertrag.htm

Wurde schon mal bei w-w-w diskutiert: /t/ist-dieser-vertrag-befristet-oder-unbefristet/435…

VG
EK

Das scheint dann zu bedeuten, dass der befristete Vertrag keine Probezeit hat. Und die Schwangere somit auch nicht vorzeitig entlassen werden kann. Oder sehe ich das falsch?
Die meisten Schwangeren sagen es dem Arbeitgeber doch erst wenn sie sicher sind dass der Arbeitsvertrag am laufen ist, ohne das sie vorzeitig durch eine Probezeit gekündigt werden können.

Hallo,

doch, der Vertrag hat eine Probezeit, nur keine Probebefristung.

Damit kann zwar grds. mit der kurzen Frist gekündigt werden; wenn aber wie hier ein Kündigungsverbot gilt, gilt das auch für die Probezeitkündigung. Die Kündigung könnte also nur mit behördlicher Zustimmung ausgesprochen werden, die wiederum nur aus wichtigem Grund erteilt wird, was praktisch nicht passieren wird.

Die Schwangere kann also bedenkenlos auch innerhalb dieser Probezeit dem AG die Schwangerschaft mitteilen.

VG
EK

Sie hat es dem Arbeitgeber mitgeteilt, und der sagte nur,das die Probezeit ja befristet ist und der Vertag dann am 20.09.2010 ausläuft.
Ich verstehe halt nicht warum eine probezeit noch eine befristung hat!!!

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Hallo,

genau für diesen Fall, da man Schwangeren und anderen Personen mit Sonderkündigungsschutz in der Probezeit nicht kündigen kann.

Nur hat der AG hier bei der Vertragserstellung Mist gebaut und kann sich - jedenfalls nach herrschender Meinung und auch des zitierten Landesarbeitsgerichts - nicht auf eine solche Probebefristung berufen, was die Schwangere dann auch tunlichst gerichtlich feststellen lassen sollte (spätester Termin zur Einreichung der Klage ist 3 Wochen nach Ablauf der Probezeit).

VG
EK