Schwangerschaft während Elternzeit

Hallo, ich habe eine Frage, zu der ich im Netz keine Antwort gefunden habe, vielleicht habt ihr eine Idee.

Eine Arbeitnehmerin befindet sich in Elternzeit. Sie wird in diesem Zeitraum erneut schwanger. Der geplante Geburtstermin fällt in diese Zeit.

  • Angenommen das Ende der Elternzeit wäre 31.8., die Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) endet am 21.7., wann beginnt die „neue Elternzeit“, am 01.9. oder am 22.7.?

  • Bekommt Sie für die Zeit der Mutterschutzfrist Geld vom Arbeitgeber trotzdem sie in der Elternzeit ist?

  • Muß ihr Arbeitgeber ihre Stelle weiterhin für den Zeitraum der Elternzeit freihalten oder gibt es ein „Sonderkündigungsrecht“?
    Denn theoretisch könnte Sie es ja so weiterführen und der Arbeitgeber müsste ständig mit einer befristeten Stelle um eine Vertretung werben

  • Wie sieht es in dem Fall mit dem Urlaubsanspruch aus den Sie erworben hat (vor der 1.Schwangerschaft und dem Zeitraum in den Mutterschutzfristen beider Schwangerschaften)?

Danke für evtl. Antworten

Hallo,

  • Angenommen das Ende der Elternzeit wäre 31.8., die Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) endet am 21.7., wann beginnt die „neue Elternzeit“, am 01.9. oder am 22.7.?

Wann man sie beantragt. http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html

  • Bekommt Sie für die Zeit der Mutterschutzfrist Geld vom Arbeitgeber trotzdem sie in der Elternzeit ist?

Nein. http://bundesrecht.juris.de/muschg/__14.html

  • Muß ihr Arbeitgeber ihre Stelle weiterhin für den Zeitraum der Elternzeit freihalten oder gibt es ein „Sonderkündigungsrecht“?
    Kein Sonderkündigungsrecht, sogar doppelter Kündigungsschutz
    http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html
    http://bundesrecht.juris.de/muschg/__9.html

  • Wie sieht es in dem Fall mit dem Urlaubsanspruch aus den Sie erworben hat (vor der 1.Schwangerschaft und dem Zeitraum in den Mutterschutzfristen beider Schwangerschaften)?

In der 2. Mutterschutzfrist hat sie keinen Urlaub erworben, den anderen aus der Zeit vor dem 1. Kind kann sie noch in den 2 Jahren nach Ende der Elternzeit nehmen.
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html

VG
EK

Herzlichen Dank für Deine Antwort, das hilft mir sehr weiter.