Schwarzarbeit oder legal? Hat jemand erfahrungen?

Hallo miteinander,

ich habe mich gerade gefragt ob es denn „schwarzarbeit“ ist wenn man bei ebay eine leistung anbietet ( datenrettung, wiederherstellen, flashen von D boxen …etc). Also wenn man eine derartige leistung anbietet und dafür Geld verlangt obwohl man eigentl. ja eine Privatperson ist und man ja dafür keine Rechnung stellen kann ( oder?? )
Das ist doch eigentlich schwarzarbeit?? Jedoch reich werden kann man wohl
auch nicht damit. Hat jemand irgendwelche referenzen oder Erfahrungen diesbezüglich? Würde gerne derartige leistungen anbieten aber ich will kein Gewerbe anmelden.

Mfg

Wolfgang Langer

Moin,

also liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Demnach ist es eine Gewerbe welches anzumelden ist mit allem drum und dran.
Weiteres im Brett „Existenzgründung“ oder „Steuern“.
Dafür ist aber ebay nun gerade die schlechteste Plattform :wink:

Gruss Jakob

Servus,

„schwarz“ ists bloß, wenn man das erhaltene Honorar nicht versteuert.

Rechnungen darf jeder schreiben. Auch ich, wenn ich meinem Nachbarn einen Küchenstuhl verkaufe.

Ob das ein stehendes Gewerbe ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt; das hängt unter anderem von der erforderlichen Qualifikation ab, auch davon, ob die Leistungen öffentlich angeboten werden usw. - Dem Finanzamt ist das egal, solange der Gewinn weniger als 24.500 € im Jahr ausmacht.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Gewinnerzielungsabsicht ist kein Kriterium für einen Gewerbebetrieb. Dieser Begriff stammt aus dem Einkommensteuerrecht und bezieht sich auf die Abgrenzung zur Liebhaberei. Man kann aber alle möglichen Arten von Einkünften mit Gewinnerzielungsabsicht erzielen, z.B. Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, selbständige Arbeit.

Schöne Grüße

MM

Moin,

Gewinnerzielungsabsicht ist kein Kriterium für einen
Gewerbebetrieb. Dieser Begriff stammt aus dem
Einkommensteuerrecht und bezieht sich auf die Abgrenzung zur
Liebhaberei.

Auch wieder richtig. Aber Zitat Wiki:
Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

Man kann aber alle möglichen Arten von Einkünften
mit Gewinnerzielungsabsicht erzielen, z.B. Land- und
Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, selbständige
Arbeit.

Was aber auf den beschriebenen Fall nicht zutrifft :wink:

Gruss Jakob

Auch wieder richtig. Aber Zitat Wiki:
Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche
Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und
auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben
wird.

Hallo Jakob,
nur einzelne Sätze zu zitieren, führt in diesem Fall zu einer falschen Aussage.
Grüße
Ulf

Moin,

nur einzelne Sätze zu zitieren, führt in diesem Fall zu einer
falschen Aussage.

Erklär mir doch bitte was daran falsch ist.
Wenn jemand Dienstleistungen anbietet und öffentlich bewirbt um Gewinn zu erzielen, dann ist das ein Gewerbe oder nicht?
Auch nach dieser Definition http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer.htm
wäre im beschriebenen Fall von einem Gewerbe auszugehen.
Andersherum: Was wäre nach Deiner Definition die richtige Antwort?

Gruss Jakob

Erklär mir doch bitte was daran falsch ist.
Wenn jemand Dienstleistungen anbietet und öffentlich bewirbt
um Gewinn zu erzielen, dann ist das ein Gewerbe oder nicht?

Hallo Jakob,
dann zitiere ich mal den Wikipedia-Artikel, den du unzureichend zitiert hast: „In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.“ Da ist plötzlich eine Einschränkung.
Ich z.B. habe Gewinnerzielungsabsicht, betreibe aber kein Gewerbe.

Auch nach dieser Definition
http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer.htm
wäre im beschriebenen Fall von einem Gewerbe auszugehen.

Hier geht es um Unternehmer, nicht um Gewerbe.
Grüße
Ulf

Moin,

und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier
Beruf“ ist.“ Da ist plötzlich eine Einschränkung.

Wo siehst Du im Ursprungspost einen Hinweis darauf dass es sich um einen „freien Beruf“ handeln könnte?

Ich z.B. habe Gewinnerzielungsabsicht, betreibe aber kein
Gewerbe.

Das würde zwar für einen freien Beruf zutreffen, hat aber mit der ursprünglichen Frage nichts zu tun.
Kurz, Du hast per Definition recht, nur steht das eben nicht im Zusammenhang mit der Frage.
Gefragt war, ob es als Gewerbe anzusehen ist. Du hast hier zwar schön den Unterschied zwischen Gewerbe und freiem Beruf dargestellt, nur nützt das dem Fragesteller nichts.
Das reparieren von Datenträgern oder die Datenrettung wird wohl kaum mit der Definition des freien Berufes http://www.freie-berufe.de/fileadmin/freie-berufe.de…
unter einen Deckel zu bekommen sein.

Auch nach dieser Definition
http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer.htm
wäre im beschriebenen Fall von einem Gewerbe auszugehen.

Hier geht es um Unternehmer, nicht um Gewerbe.

Nicht vollständig gelesen?
Zitat:
Für die gewerbliche Tätigkeit enthält § 14 BGB keine Legaldefinition. Es wird daher auf die Definition des Gewerbebegriffes in § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch zurückgegriffen. Ein Gewerbe liegt somit vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.

Gruss Jakob

Kurz, Du hast per Definition recht, nur steht das eben nicht
im Zusammenhang mit der Frage.
Gefragt war, ob es als Gewerbe anzusehen ist. Du hast hier
zwar schön den Unterschied zwischen Gewerbe und freiem Beruf
dargestellt, nur nützt das dem Fragesteller nichts.

Hallo Jakob,
manchmal spaltet sich ein Thread in verschiedene Äste. Spätestens seit dem Beitrag /t/schwarzarbeit-oder-legal-hat-jemand-erfahrungen/4…
ging es um eine Definition für Gewerbe und nicht mehr um die Ursprungsfrage.
Betrachte meine Anmerkungen bitte unter diesem Gesichtspunkt.
Grüße
Ulf

Moin,

manchmal spaltet sich ein Thread in verschiedene Äste.
Spätestens seit dem Beitrag
/t/schwarzarbeit-oder-legal-hat-jemand-erfahrungen/4…
ging es um eine Definition für Gewerbe und nicht mehr um die
Ursprungsfrage.
Betrachte meine Anmerkungen bitte unter diesem Gesichtspunkt.

So gesehen hast Du natürlich recht. Aber bereits dort hatte ich in meiner Antwort darauf hingewiesen dass diese im Bezug auf die Frage nicht passt.
Ich habe bei meinen Antworten den Bezug zur Frage im Auge gehabt.
Also klarer Fall von aneinander vorbei geredet:wink:
So what.

Gruss und schönen Abend
Jakob

Servus,

Wo siehst Du im Ursprungspost einen Hinweis darauf dass es
sich um einen „freien Beruf“ handeln könnte?

Im Stichwort „Datenrettung“. Je nachdem, welche Leistungen genau hier ausgeführt werden, kann es sich durchaus um solche handeln, die Kenntnisse erfordern, die denjenigen eines Ingenieurs entsprechen (wenn ich mir allein anschaue, was beim BKA so an „Datenrettungen“ gemacht wird…). Und damit gehts weiter bei § 18 Abs 1 EStG.

Ich habe vor vielen Jahren einen Einspruch geführt, an dessen Ende die Tätigkeit einer Hotlinerin als freiberufliche Tätigkeit stand (ging allerdings um relativ systemnahe Betreuung der alten AS 36).

Das will ich für den vorgetragenen Sachverhalt zwar nicht behaupten, aber das Gegenteil auch nicht. Mir geht es vor allem darum, dass methodisch das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht hier nicht greift.

Schöne Grüße

MM

hi MM.

Dem Finanzamt ist das egal, solange
der Gewinn weniger als 24.500 € im Jahr ausmacht.

kurze Nachfrage: was macht denn das FA ab einem Gewinn von 24.500,- ?
Danke für Info

zb

Moin,

Im Stichwort „Datenrettung“. Je nachdem, welche Leistungen
genau hier ausgeführt werden, kann es sich durchaus um solche
handeln, die Kenntnisse erfordern, die denjenigen eines
Ingenieurs entsprechen (wenn ich mir allein anschaue, was beim
BKA so an „Datenrettungen“ gemacht wird…). Und damit gehts
weiter bei § 18 Abs 1 EStG.

Da muss ich schmunzeln. Freiberufler im Zusammenhang mit BKA :wink:
Prinzipiell gebe ich Dir recht, nur hörte sich die Frage nicht so professionell an. Als professioneller Datenretter bei ebay? Naja.

Das will ich für den vorgetragenen Sachverhalt zwar nicht
behaupten, aber das Gegenteil auch nicht. Mir geht es vor
allem darum, dass methodisch das Kriterium der
Gewinnerzielungsabsicht hier nicht greift.

Wie gesagt, ich sah es im Kontext zur Frage. Generell stimmt die Aussage so nicht, da hast Du natürlich recht.
Einen Zusammenhang mit Freiberuflern hielt ich daher etwas weit hergeholt, wenn auch theoretisch natürlich möglich.
Der Fragesteller schien mir im Bezug auf das Thema ziemlich ahnungslos.
Und gerade bei ebay ist man schnell im Visier der entsprechenden Behörden.

Gruss Jakob

Servus,

kurze Nachfrage: was macht denn das FA ab einem Gewinn von
24.500,- ?

da wird in Grenzfällen, die nach Gewerbebetrieb riechen, ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Dieses ist dann der allererste Zeitpunkt, zu dem der auf der Kippe zwischen Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit stehende Steuerpflichtige überhaupt die Möglichkeit hat, die Frage mit dem Finanzamt auszufechten. Das ist umso ärgerlicher, wenn einer jahrelang geglaubt hat, bloß weil er in seinen Steuererklärungen immer die andere Seite der Anlage GSE verwendet hat, sei das FA seiner Einschätzung gefolgt…

Durch diesen Filter sehe ich Aussagen von selbsternannten Freiberuflern wie „Bei mir hat das noch nie ein Problem gegeben“.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“