Schweigepflicht?!

Hallo, wisst ihr wie das ist? Darf ein Anwalt die Herausgabe der Adresse einer Person (welche nicht als Mandant vertreten wird) auf Grund der Schweigepflicht verweigern obwohl er somit der Person ermöglich sich vor seinen schulden zu drücken. Liegt her nicht fast schon Hilfeleistung zum betrug vor? Und wäre nicht der Anwalt gemäß § 34 StGB sogar zur Auskunft verpflichtet?

Guten Tag.

Darf ein Anwalt die Herausgabe der Adresse einer Person (welche
nicht als Mandant vertreten wird) auf Grund der Schweigepflicht
verweigern obwohl er somit der Person ermöglich sich vor seinen
schulden zu drücken.

Vor Gericht wohl eher nicht - eine Adresse ist im normalen Geschäftsverkehr kein besonders schutzwürdiges Datum. Ansonsten: warum sollte ein Anwalt zu etwas verpflichtet sein, was jeder andere Bürger mit dem Hinweis „das geht dich einen *PIEP* an“ verweigern darf?

Liegt her nicht fast schon Hilfeleistung zum betrug vor?

Nun ja, in einem Staat, der aktuell die Möglichkeit der einstweiligen Erschießung seiner Bürger zur Kriminalitätsbekämpfung anstrebt, wird dies nicht unmöglich sein. Wenn der Anwalt mit demjenigen aber nicht in Geschäftsbeziehung steht, wird er auch grundsätzlich nix davon wissen, welche Schulden der ggf. hat oder auch nicht. Also bitte, wie willst du daraus eine strafbewehrte Dings zum Bums herleiten?

Und wäre nicht der Anwalt gemäß § 34 StGB sogar zur Auskunft
verpflichtet?

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Hä? Wes Zusammenhang zu konstruieren hier bitte beliebt?

o Rembrandt
o Walter
o Ägypten

Zutreffendes bitte ankreuzen.

GEK

Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist, ist der Bruch der Schweigepflicht gemäß nicht rechtswidrig.
Im Falle eines versuchten Betrugs wäre das doch der Fall oder?

Hä? Wes Zusammenhang zu konstruieren hier
bitte beliebt?

o Rembrandt
o Walter

Das ist doch ganz eindeutig Walter.

*duckundwech*

Hallo,

Du hast offenbar etwas grundlegend missverstanden. Für einen Anspruch gegen einen Anwalt auf Nennung der Anschrift des Mandanten bedarf es einer Auskunftsanspruchsgrundlage. Die gibt es hier nicht.

Ob der Anwalt nach § 2 III BRAO berechtigterweise die Auskunft erteilen darf, spielt keine Rolle, wenn es keine Grundlage gibt, dass er die Auskunft erteilen muss. Dann macht er es eben nicht.

Abgesehen davon reicht die Vermögensgefährdung des Dritten nicht aus, die Schweigepflicht des Anwalts zu durchbrechen.

VG
EK