Schwerbehindert-Übernahme der Umzugskosten

Ehefrau, schwerbehindert (GdB von 100). Merkzeichen im SB-Ausweis: G+B. Kann kaum Treppen steigen. Ehemann, GdB von 30. Darf den Rücken nicht belasten, was der ARGE schon belegt ist. Beide leben von Alg II.
Nun könnten sie eine monatlich um ca. 50 € billigere Wohnung bekommen, die im Erdgeschoss liegt.

Nun meine Fragen:
– Übernimmt die ARGE die Umzugskostenpauschale sowie eine Renovierungspauschale?
– Muss die ARGE die Kaution übernehmen, und hätte sie wenn auf diese erst bei Beendigung des Alg-II-Bezugs einen Rückforderungsanspruch?

Hallo,

da es hier wahrscheinlich um Teilhabe(Reha) - Leistungen geht ( zB nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__55.html ), sollte das Paar seine nächstgelegenen örtlich zuständige Reha-Servicestelle aufsuchen
[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15848/S…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15848/SharedDocs/de/Inhalt/05 Beratung/01 beratungsstellen/gemeinsame servicestellen fuer__reha.html)
und sich dort beraten lassen und ggfs. bei der Antragstellung unterstützen lassen. Besteht tatsächlich Anspruch auf Teilhabeleistungen, klärt die Reha-Servicestelle auch verbindlich die Zuständigkeit.

&Tschüß
Wolfgang

Ehefrau, schwerbehindert (GdB von 100). Merkzeichen im
SB-Ausweis: G+B. Kann kaum Treppen steigen. Ehemann, GdB von
30. Darf den Rücken nicht belasten, was der ARGE schon belegt
ist. Beide leben von Alg II.

Ehefrau mit diesen Einschränkungen kriegt Grundsicherung nach dem SGB XII, weil nicht erwerbsfähig!

Nun könnten sie eine monatlich um ca. 50 € billigere Wohnung
bekommen, die im Erdgeschoss liegt.

Nun meine Fragen:
– Übernimmt die ARGE die Umzugskostenpauschale sowie eine
Renovierungspauschale?

Also, das Wohnungsangebot muss dem Sozialamt (Ehefrau) und dem Jobcenter (Ehemann) vorgelegt werden. Beide Ämter müssen sich einig sein, also beide müssen schriftlich zustimmen. Obwohl Umzugskosten aus dem gleichen (kommunalen) Topf bezahlt werden, müssen es (streng genommen) jeder separat beantragen, macht aber keinen Sinn, denn wie soll ein Umzugsunternehmen ein Angebot splitten? Insofern muss ein Amt entscheiden. Wer es sein wird, besprechen beide meist intern. Renovierungsarbeiten? Für die ehemalige oder neue Wohnung? Oder beide? Beim Sachbearbeiter beantragen. Es kommt auf den Mietvertrag an, welche Regeln zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag stehen; teilweise (nach aktueller Rechtsprechung) rechtlich nicht mehr zulässige (aufpassen!).

– Muss die ARGE die Kaution übernehmen,und hätte sie wenn auf
diese erst bei Beendigung des Alg-II-Bezugs einen
Rückforderungsanspruch?

Das Jobcenter kann auf Antrag die Mietkaution übernehmen, wenn keine vorrangigen Mittel (Einkommen, Vermögen, alte Kaution). Die Mietkaution wird in der Regel nicht zurückgefordert, so lange in der Wohnung bleiben. Es macht aber Sinn, die Mietkaution in Raten zurückzuzahlen. Denn dann gibt’s nach dem Auszug erfahrungsgemäß wenig Zoff mit dem Vermieter und den Ämtern.

Grusi vs. Alg II

Ehefrau, schwerbehindert (GdB von 100). Merkzeichen im SB-Ausweis: G+B. Kann kaum Treppen steigen. Ehemann, GdB von 30. Darf den Rücken nicht belasten, was der ARGE schon belegt ist. Beide leben von Alg II.

Ehefrau mit diesen Einschränkungen kriegt Grundsicherung nach dem SGB XII, weil nicht erwerbsfähig!

Nö. Man sollte meinen, dass so jemand zwangsläufig erwerbsgemindert, vielleicht sogar voll erwerbsgemindert, ist, in der Praxis muss das aber eben nicht zwangsläufig so sein.
Das kann u. a. auch auf den Beruf ankommen: Eine schwer- und gehbehinderte Datenverarbeitungskraft z. B. kann (mit bestimmten Hilfen am Arbeitsplatz, die ja jedem SB zustehen) ihren Beruf sicherlich eher ausüben als eine genauso gehandicapte Person, die einen körperlich „aufwendigeren“ Job gelernt hat.

Gruß
Jadzia

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Der GdB hat rein gar nichts mit der Erwerbsfähigkeit zu tun!

Nach einem Blick in dein Profil gibt so eine Auskunft allerdings ein wenig Magenkneifen.

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