Schwerbehindertenausweis - B zurückfordern

Hallo, liebe Rechtsexperten.

Ein Schwerbehindertenausweis wurde gestrichen, da die Person schon volljärig ist und ist beidseitig hochgradig schwerhörig. Die Person hat nach einer OP das Gleichgewicht auf dem rechten Ohr verloren, bzw. es wurde Gusher-Syndrom diagnostiziert und ist dann damit auf fremde Hilfe angewiesen. Es hat sich auch dann herausgestellt, dass die Person auf dem rechten Ohr vollständig ertaubt ist. Nun hat sich die Person ein zweites Mal operieren lassen, bekam nun einen Cochlear-Implantat (CI). Die Erstanpassung wird am 31.08.2011 stattfinden. Die Person ist verzweifelt mit dem Ausweis, also mit der Begleitung, da es sie braucht.

Nun die eigentliche Frage:

Hat die Person das Recht darauf, das „B“ auf dessen Schwerbehindertenausweis zurückzubekommen?

Mir freundlichen Grüßen
T.K.

Hallo!

Wie kann dieser Ausweis auf Grund einer Altersgrenze gestrichen werden?
Ist das ein Verwaltungsakt? Kann man Rechtsmittel einlegen?
Was steht in der Entscheidungsbegründung?

Grüßle
Jogi

Guten Tag,

also das ein SchwBG- Ausweis der Volljährigkeit halber für ungültig erklärt wird höre ich das erste mal. Wahrscheinlich ist eher eine (wenn auch nur durch das Versorgungsamt angenommene) Leidensverbesserung eingetreten. Natürlich kannst du, wenn du den Eindruck hast dass ein „B“ nach der OP gerechtfertigt ist, einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt stellen. Dann prüfen die erneut den Anspruch. Allerdings macht es Sinn, kurz vorher nochmal zum Doc zu gehen, weil dasVersorgungsamt aktuelle Arztbefunde anfordern wird in dem der Doc zum GdB Stellung nehmen muss. Da nützt es ja nichts, wenn die Befunde schon uralt sind.

Übrigens:

" … Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist
bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen „G“, „Gl“ oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein-
und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind
oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird stets angenommen bei:

Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist. …" Zitat Ende…

Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde nicht…

Wie kann dieser Ausweis auf Grund einer Altersgrenze gestrichen werden?

… der SB-Ausweis gestrichen – trotz des Einleitungssatzes:

Ein Schwerbehindertenausweis wurde gestrichen,

den ich aufgrund der späteren Frage:

Hat die Person das Recht darauf, das „B“ auf dessen Schwerbehindertenausweis zurückzubekommen?

für schlicht falsch formuliert halte –, sondern (siehe Frage oben) „nur“ das Merkzeichen B.
(Der UP möge mich bitte korrigieren, wenn ich hier falsch interpretiere!)

LG
Jadzia

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Hallo,

Hallo!

Wie kann dieser Ausweis auf Grund einer Altersgrenze
gestrichen werden?

zB wegen § 68 Abs. 4 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__68.html

Ist das ein Verwaltungsakt?

Bei § 68 nein, da es sich um einen befristeten Bescheid handelt bzw. einen Bescheid mit Bedingung
Kann man Rechtsmittel einlegen?
idR Nein, jetzt nicht mehr. Man muss Erhöhungsantrag stellen

Grüßle
Jogi

&Tschüß
Wolfgang

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Hello, es gilt:
Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (wegen der schweren Störung des Spracherwerbs) GdB 100 (in der Regel lebenslang)
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) GdB 100
sonst je nach Sprachstörung GdB 80 - 90
_____________________
Es kommt also auf die Erstbeurteilung an!( d.h. auf das Audiogramm.
Leider werden in diesem Fachgebiet oft falsche Entscheidungen getroffen.
Allerdings wird „B“ bei Volljährigkeit und Taubheit nicht mehr gewährt. Die Schwindelerscheinigungen können dies aber begründen.
Also Vorgehen:

  1. Anforderung der
    „letzten gutachterlichen Stellungnahme“
    in Kopie und gleichzeitig:
  2. formlosen Widerspruch mit der Feststellung, dass „Begründung folgt nach Rücksprache mit meinen Ärzten“.
  3. wenn Stellungnahme vorliegt, erneute Rücksprache mit mir, ohne diese Stellungnahme kann ich nicht wirklich Rat erteilen!!!
    Meine Email: wer-weiss-was[at]kurzepost.de
    vg
    R