Habe da mal eine Frage: Schwester bekam von Eltern, 500 m2 Grund und Haus geschenkt (Aug. 2006, 250 m2 Vater, 250 m2 Mutter)-auch schon im Grundbuch eingetragen. Mutter jetzt verstorben. Bekommt man da trotzdem einen Pflichtanteil. Ich habe gehört, dass wenn Schenkung im Grundbuch eingetragen, dann entfällt der Pflichtanteil für den Erben, stimmt das?
sorry, keine ahnung.
Hallo BarRoyal,
leider kann ich in diesem Fall nicht weiterhelfen.
Gruß
Pasha
Hallo
Das ist ja schon 7 Jahre zurück, haben deine Eltern ein Wohnrecht oder Nissbrauchrecht?
Wenn nicht dan bekomst du jedes Jahr um 10% weniger von Verkaufwert. Bei Nissbrauchrecht verjahrt das nicht und du bekommst das ganze Pflichtteil, Wenn du nur eine Schwester hat hast du auf ein 1/4 Pflichteilanspruch von Haus. Aber jetzt lebt dein Vater noch da musst du noch genau nachfragen ich kann mir vorstellen da halbiert es sich noch mal also 1/8
Hast du schon so einen ähnichen wert bekommen?
Dannn werden die das anrechnen und du gehts jetzt lehr aus. Frag noch mal nach.
Wünsch dir eine gute Zeit
Hallo,
das der Pflichtteil entfällt, wenn die Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde, ist falsch.
Aber Folgendes:
Wenn Mutter jetzt verstorben ist, was ist geregelt? Wurde ein Testament gemacht? Hat die Mutter jetzt Vermögenswerte hinterlassen? Das muss erst einmal geklärt sein, bevor ich genau antworten kann.
Richtig ist, dass man, so kein weitere Vermögen zu verteilen ist, an dem bereits verschenkten oder übertragenen Vermögen ein Pflichteilsergänzungsanspruch hat. Diese Summe muss nun errechnet werden. Man errechnet sich den Erbteil den man von der Mutter an dem Grundstück hätte bekommen müssen. Pflichtteil ist dann davon die Hälfte. Diese Summe ermäßigt sich ab dem Tage der Übertragung jedes Jahr um 10 %, wären mithin derzeit noch wohl möglicher weise 30 %. Ich kenne jetzt die genauen Daten nicht.
mfg
PB
Hallo,
das mag im Falle Ihrer Schwester zutreffen, wenn die Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. In Ihrem Fall entfallen keine Ansprüche. Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Die Schenkung könnte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Hier sollte man einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.
Bei einer Schenkung bekommt man nach 10 Jahren nichts mehr.
Für jedes Jahr der Schenkung bekommt man pro Jahr 10 Prozent weniger vom Erbteil .also nach 10 Jahren ist es verbraucht.Bei ihnen sind noch40 Prozent.nehmen sie sich einen Anwalt.
L.g.das Schattengras
Zuerst möchte ich mich für die rasche Antwort bedanken.
Die Eltern haben das lebenslange Wohnrecht.
Weiters steht ihm Vertrag, dass sich die Schwester die Liegenschaft in teilweiser Vorwegnahme ihrer Erb-u. Pflichtteilsansprüche erhalten zu haben und verpflichtet sich den Wert der Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren nach den Eltern auf ihr gesetzliches Erbe und Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen… was bedeutet das?? (Bei Gericht wurde gesagt, dass keine Liegenschaft angegeben wurde)
Danke für die prompte Antwort.
Schwester ist Sachwalter der Mutter und hat alles dem Gericht gemeldet.
Testament ist unseres Wissens nach keines vorhanden. Die Mutter hat keine weiteren Vermögenwerte hinterlassen. Im Übergabevertrag steht, dass sich die Schwester die Liegenschaft in teilweiser Vorwegnahme ihrer Erb-u.Pflichtteilsansprüche erhalten hat und verpflichtet sich den WErt der Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren auf ihr gesetzliches Erbe und Pflichtteilsansprüche anrechnen zu lassen. Was bedeutet das?
Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo,
Schenkungen werden bis 10 jahre nach dem tod des erblassers auf den pflichteil angerechnet.dh.wenn die mutter jetzt verstorben ist,dann wird noch 30%des wertes auf den pflichtteil angerechnet.hier in dem link ist es gut erklärt.http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil…
Hallo guten Abend
Eine Liegenschaft bedeutet sie ist im Grundbuch als Besitzerin eingetragen und lässt sich das Haus an ihren Pflichteil anrechnen.Wenn sie nicht schon viel mehr bekommen haben als ihre Schwester, dann haben sie einen Pflichteilsergänzungsanspruch, sie können sich einen Mutter teil auszahlen lassen, sonst nach 3 Jahren verjährt wieder das Mutterteil. Nach den Tod des Vaters,
das Vaterteil.Das ihre Eltern ein Wohnrecht im Haus haben verjährt bzw. schmilz ihr Pflichtteil nicht, sondern wird aus dem Wert errechnet was das Haus beim Tod noch an Verkaufswert hat.
Ich hoffe ich konnte ihnen helfen
Hallo Bar Royal,
Grundsätzlich: Wenn ein Elternteil stirbt, kann man sich den Pflichtteil auszahlen lassen, hat dann aber nach dem Tod des anderen Elternteils keine Ansprüche mehr.Sind Sie enterbt worden und ist dort noch anderes Vermögen?
Hier handelt es sich um eine Schenkung, da greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch, was bedeutet:
Schenkungsjahr 2006…Sterbejahr 2013 (das Sterbejahr zählt nicht mit) Pro Jahr werden 10 % abgezogen, was bedeutet: Das Haus wird geschätzt, 6 Jahre á 10%= 60%
wird abgezogen. Falls Sie enterbt wurden ein Beispiel:
Das Haus ist 100000 Euro wert - 60000 Euro = 40000 Euro.Die Hälfte als Pflichtteitserbe würde Ihnen dann zustehen.
Lieben Gruss von ninja
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen
Danke für ihre prompte Antwort, war sehr hilfreich.
Lg.
Danke für die prompte Antwort, werden doch einen Antwalt aufsuchen, denn dieses Thema ist sehr komplex.
Danke und lg.
Danke für die prompte Antwort, werde doch einen Anwalt aufsuchen.
Lg.
Die Schenkung könnte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
auslösen. Hier sollte man einen Fachanwalt für Erbrecht
konsultieren.
Danke für die prompte Antwort.
Uns wurde mitgeteilt, dass das Haus mit 2006 sofort in den Besitz der Schwester übergangen ist, da sie schon im Grundbuch steht. Aber wer zahlt den Pflichtteil, falls es einen gibt. Enterbt wurde ich nicht, so hoffe ich, denn Schwester ist Sachwalter der Eltern und so erfahren wir nichts mehr, da der Kontakt nicht sehr gut ist. Es gibt auch kein weiteres Vermögen meiner Mutter außer die Hälfte von Grund und Haus
Guten Abend, ich habe vor 26 Jahren 380 m2 Grund geschenkt bekommen, wird wahrscheinlich auf meinen Pflichtteil angerechnet. Jetzt ergibt sich doch eine Differenz zwischen damals und heute oder wie sehen sie das? Lg.
Danke trotzdem
Schönen Abend und lg-
sorry, keine ahnung.
Hallo Bar Royal,
für mich sieht das nach Enterbung aus, warum hat man Sie denn 2006 nicht bedacht?
Den Pflichtteil zahlt Ihr Vater, aber nur, wenn was da ist. Besprechen Sie mit einem Anwalt, wie es weitergeht, da gibt es Verjährungsfristen ( 3 Jahre)nach Erkenntnis des Todes. Sie haben auf jeden Fall einen Anspruch, ich erlebe gerade selbiges.
lieben Gruss von ninja