Hallo,
gibt es eine internationale Anordung für Kapitäne die besagt, daß der Kapitän in einem Notfall als letzter das Schiff zu verlassen hat, oder ist dies unterschiedlich? Danke für die Antwort!
Grüsse fuerte
Hallo,
gibt es eine internationale Anordung für Kapitäne die besagt, daß der Kapitän in einem Notfall als letzter das Schiff zu verlassen hat, oder ist dies unterschiedlich? Danke für die Antwort!
Grüsse fuerte
Hallo,
gibt es eine internationale Anordung für Kapitäne die besagt,
daß der Kapitän in einem Notfall als letzter das Schiff zu
verlassen hat, oder ist dies unterschiedlich? Danke für die
Antwort!
hatten wir doch gerade erst:
/t/kapitan-verlaesst-das-sinkende-schiff/6740389
Gruß
C.
Danke! Hab`s nicht gesehen.
Grüsse f.
Und keiner hat es richtig gelesen!
Es steht im:
http://www.gesetze-im-internet.de/seemg/__106.html
und wenn man den liest (ich meine nicht den TE) das versteht man, wann ein Kapitän das Schiff verlassen darf! Punkt um - ganz einfach!
Gesetze muss man verstehen - wenn man das nicht kann, Finger von der Tastatur.
Moin,
versteht
man, wann ein Kapitän das Schiff verlassen darf! Punkt um -
ganz einfach!
tut ich nicht. Wo steht was vom Verlassen des Schiffes?
Gesetze muss man verstehen - wenn man das nicht kann, Finger
von der Tastatur.
Aha!
Gandalf
Mein Freund Gandalf,
dann mal speziell für Dich und ich schreibe gaaaaanz langsam - damit auch Du es verstehst:
**§ 106 / 2
Der Kapitän hat für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen und ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der sonst geltenden Gesetze berechtigt, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen.**
Das kann er nicht, wenn er vorzeitig das Schiff verlässt - solange sich noch eine Perine einzige an Bord befindet.
**§ 106 / 3
Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.**
Kann er nicht, wenn er vorzeitig das Schiff verlässt und auch nur einer Person noch Gefahr droht.
**§ 106 / 3
Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen.**
Ich habe weiter keine Lust für Euch Gesetzestexte zu deuten. Lasst die Finger aus dem Brett hier, wenn man keine Ahnung hat - danke! Es war eine Frage und es kam eine klare Antwort! Bitteschön, das war sie und ist sie!
LG
interessanter wäre gewesen, wenn du auf die rechtsfolgen eines verstoßes hingewiesen hättest. wenn ich die §§ 114ff. seemg richtig gelesen habe, stellt der verstoß unmittelbar gegen die norm weder eine straftat noch eine owi nach dem seemg dar (lediglich eine zivilrechtl. haftung).
ohne dass ich einen kommentar zur hand hätte, könnte man im hinblick auf § 106 abs.3 seemg auch argumentieren, dass der abs.2 lediglich deklaratorische bedeutung hat…
Hallo,
hast Du Dir schon mal Gedanken darüber gemacht, wie der Kapitän all die von Dir genannten Maßnahmen durchführen will, wenn an Bord die Kommunikationsmittel ausgefallen sind? Ich kann mir Fälle vorstellen, in denen der Kapitän sogar GEZWUNGEN ist, das Schiff zu verlassen und die Maßnahmen von außen zu organisieren. Macht er sich dann Deiner Meinung nach immer noch strafbar? Wenn nein, wo im Gesetz findet man das Deiner Meinung nach?
Gruß
loderunner
Hallo,
Ganz interessant ist auch oft der §1, der meist etwas zum Geltungsbereich sagt. So auch hier: http://www.gesetze-im-internet.de/seemg/__1.html
„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen.“
Klingt nicht nach internationalem Recht. Und die Costa Concordia fuhr wohl unter italienischer.
Na jedenfalls wird es letztlich so sein, dass die Bestimmungen ähnlich sind und ein Kapitän seiner Verantwortung am besten auf dem Schiff nachkommen kann. Insbesondere die Anwendung von Zwang dürfte abseits des Geschehens schwierig werden. Außerdemwürde auch die Kommunikation abseits des Schiffs nicht leichter, als auf dem Schiff, auch wenn man Handy und Laptop mithat.
Bleibt also in die Tat die Frage nach der Strafbarkeit und/oder zivilrechtlichen Haftung für das Unterlassen solcher Pflichten.
Über Ehre braucht wohl bei einem Land, von dem in einem anderem Zusammenhang eine Flagge mit weißem Kreuz auf weißem Grund geführt wird, gar nicht erst diskutieren.
Grüße
Moin,
Mein Freund Gandalf,
so weit sind wir noch lange nicht!
Schön, das ist Deine Lesart oder Interpretation.
In der Kommentarliteratur werden sicher andere Interpretationen auftauchen und durch Richterrecht werden sich sicher auch andere Deutungen finden lassen.
Ich habe weiter keine Lust für Euch Gesetzestexte zu deuten. Lasst die Finger aus dem Brett hier, wenn man keine Ahnung hat - danke! Es war eine Frage und es kam eine klare Antwort! Bitteschön, das war sie und ist sie!
Wie kommt es nur, daß mir Deine Art irgendwie als überheblich vorkommt?!
Gandalf