folgender Fall harrt Eurer Lösung:
ein Selbständiger (45 Jahre alt), seit ca. 2 Jahren komplett ohne Krankenversicherung (bis dahin Privatversicherung, konnte aber Beiträge nicht mehr bezahlen, also Rauswurf), hat die Möglichkeit, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen.
Wäre das für ihn eine Chance, in die gesetzliche KV reinzukommen?
Und falls ja, wie sähe das praktisch aus? Für die selbständige Tätigkeit dann freiwillige Beiträge prozentual nach den Einkünften? Und zusätzlich pflichtversichert über den Job?
Und falls nein, welchen anderen Ratschlag hättet Ihr, damit dieser Mensch wieder zu einer Krankenversicherung kommt?
Die selbständige Tätigkeit wird - was das Einkommen anbelangt - die hauptberufliche bleiben. Wenn ich Günthers Antwort aus dem Archiv-Thread richtig verstehe, dann ist das ohnehin der Fall, wenn er wiederum selbst einen AN beschäftigte.
Antwort gerne auch per Mail, gerne auch konkreten Vorschlag welche Krankenkasse (West-Berlin).
Ich werde Dir jetzt letztmalig antworten, obwohl mir Deine Art überhaupt nicht gefällt!
Muß geklärt werden, ob der neue Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmt.
Tut er das, prüft zuerst die Krankenkasse, ob die Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Die endgültige Entscheidung trifft aber die BfA, die Krankenkasse kann nur eine Empfehlung abgeben.
Das ganze ist ein sehr langwieriger Prozess, dessen Ergebnis man nicht 100% vorhersagen kann. Deshalb war auch meine erste Empfehlung die einzig richtige: Du oder Dein Bekannter sollen ein Angestelltenverhältnis eingehen, um die Versicherungspflicht zu erlangen und damit wieder versichert zu sein! Die Selbständigkeit würde ich bis auf weiteres ruhen lassen.
Wenn nicht genug rausgesprungen ist, um die KV Beiträge zu entrichten hat man sowieso die falsche Geschäftsidee gehabt.
wenn SV-pflichtige Mitarbeiter in der Selbstständigkeit -
keine Chnce, nur bei Gewerbeabmeldung!
Wenn allein selbstständig, dann nur wenn überwiegend (Zeit und
Geld) Arbeitnehmer.
herzlichen Dank für klare Auskunft, die ich so weiterleiten werde.
Es trifft (leider) alles zu, weil es einen AN gibt und von daher eine auch kurzfristige Gewerbeabmeldung nicht möglich ist. Außerdem bringt die selbständige Tätigkeit wesentlich mehr Geld ein, auf das derzeit nicht verzichtet werden kann.
Ich werde Dir jetzt letztmalig antworten, obwohl mir Deine Art
überhaupt nicht gefällt!
Das ist nicht mein Problem, wenn Du nicht auf die Fragen antwortest.
Das hier z.B.
Muß geklärt werden, ob der neue Arbeitgeber einer
Nebentätigkeit zustimmt.
ist Arbeitsrecht, das nichts mit dem Versicherungsproblem zu tun hat.
Außerdem hatte ich deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Job die Nebentätigkeit sein würde.
Wenn nicht genug rausgesprungen ist, um die KV Beiträge zu
entrichten hat man sowieso die falsche Geschäftsidee gehabt.
Wenn man die Hintergründe nicht kennt, ist Schweigen allemal besser.
Hallo Gudrun,
bei Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
muss der Betreffende grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenkasse
Mitglied werden, zumal er, wie in deinem geschilderten Falle erst
45 Jahre alt ist.
Die gewählte Krankenkasse prüft im Einzelfall on Krankenversicherungspflicht vorliegt, wenn sie weiss, dass der
Betreffende auch gleichzeitig selbständig tätig ist.
Die Prüfung erfolgt ausschliesslich unter Einbeziehung folgender
Kriterien:
Wie hoch ist das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ?
Wie hoch ist das Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit ?
Ist das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für den
Betreffenden von wirtschaftlicher Bedeutung ?
Beschäftgit der Selbständige selbst Arbeitnehmer, die
krankenversicherungspflichtig sind ?
Hinweis: Sollte die Frage 4 mit „ja“ beantwortet werden, sind die
Fragen 1 - 3 bedeutungslos, denn dann liegt immer eine
hauptberufliche Selbständigkeit vor und es kann keine
Krankenversicheringspflicht eintreten und deshalb auch
keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
begründet werden.