Ich habe heute zufällig ein Video gesehen, das zeigt wie ein junger Mann einen älteren Mann auf einem öffentlichen Platz am hellichten Tag brutal zusammenschlägt. Anschliessend ist zu sehen wie sich der junge Mann zügigen Schrittes vom Tatort entfernt, aber dann von einem anderen älteren Mann, der den Vorfall von Weitem beobachtet hatte, völlig unerwartet mit einem einzelnen Fausthieb KO geschlagen wurde (Der zweite ältere Herr war mal Profiboxer).
Meine Frage:
Fällt sowas unter Selbstjustiz, bzw kann der junge Mann den zweiten älteren Mann wegen Körperverletzung verklagen (dass eine von ihm verübte Körperverletzung vorhergegangen ist, berechtig ja nicht unbedingt einen Aussenstehenden dazu an ihm Gewalt anzuwenden nachdem er bereits von seinem Opfer abgelassen hatte), oder handelt es sich dabei eher um einen Akt der einen Straftäter an der „Flucht“ hindert und fällt es somit in die Kategorie Zivilcourage? Im geschilderten Fall wäre anzunehmen gewesen, dass ein simples versuchtes Festhalten des jungen Schlägers nicht angebracht gewesen wäre, da der sich sehr wahrscheinlich wegen seiner offensichtlich hohen Gewaltbereitschaft vehement zur Wehr gesetzt hätte, oder?
ich denke, dass der Exboxer den Täter einfach nach $ 127 StPO (dem „Jedermannparagraphen“) festgenommen und das Mittel zur Durchsetzung derselben, das am erfolgversprechensten schien, eingesetzt hat. Hätte er versucht, den Schläger nur festzuhalten, so hätte sich - Deiner Schilderung entsprechend - der Täter losgerissen und wäre weggelaufen. Bei der gezeigten Brutalität könnte man evtl. sogar damit rechnen, dass der Schläger sich einer Festnahme mit Waffengewalt (Messer?) widersetzen würde. Durch den k.o. war die Sache aber schnell entschieden und eine mögliche Gegenwehr im Keim erstickt.
Der Einsatz von Gewalt, um die Festnahme nach § 127 StPO durchzusetzen, ist jedenfalls gerechtfertigt.
Ich finde, dass der Exboxer ein gerüttelt Maß an Zivilcourage gezeigt hat.
Ich halte das für einen ziemlich grenzwertigen Fall. § 127 I StPO ist in der Tat der einzige Rechtfertigungstatbestand, der hier überhaupt in Betracht kommt, aber ich würde nicht darauf wetten, dass der k.o.-Schlag (!) für den Ex-Profi keine strafrechtlichen Konsequnzen hätte.
Wäre ich Richter, würde ich mir die Sache genau anhören, aber ich wäre keineswegs von vornherein davon überzeugt, dass das mit einem Freispruch enden müsse. Der BGH erlaubt zwar die Anwendung unmittelbaren Zwangs, indes reden wir hier ja von einem k.o.-Schlag und nicht dem bloßen Festhalten oder meinetwegen Fixieren; schon letzteres ist laut meiner StPO-Kommentierung nur unter recht engen Bedingungen erlaubt.
ich denke, dass der Exboxer den Täter einfach nach $ 127 StPO
(dem „Jedermannparagraphen“) festgenommen und das Mittel zur
Durchsetzung derselben, das am erfolgversprechensten schien,
eingesetzt hat.
Ich bin da nicht so zuversichtlich.
§ 127 StPO besagt folgendes: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen […]
Der „Exboxer“ versuchte jedoch vorher weder die Identität des Täters festzustellen, noch ihn festzuhalten, sondern schlug ihn sofort und ohne Vorwarnung gezielt nieder.
Hätte sich der Täter der Festnahme erwehrt, wäre der Einsatz von Gewalt zulässig, doch in diesem Fall sieht es nicht nach einer „Festnahme“ sondern eher nach einer „Bestrafung“ aus.
Daher wird sich der „Exboxer“ m.E. nicht auf den „Jedermannparagraph“ berufen können.
Der „Exboxer“ versuchte jedoch vorher weder die Identität des
Täters festzustellen, noch ihn festzuhalten, sondern schlug
ihn sofort und ohne Vorwarnung gezielt nieder.
Hätte sich der Täter der Festnahme erwehrt, wäre der Einsatz
von Gewalt zulässig, doch in diesem Fall sieht es nicht nach
einer „Festnahme“ sondern eher nach einer „Bestrafung“ aus.
Daher wird sich der „Exboxer“ m.E. nicht auf den
„Jedermannparagraph“ berufen können.
Gruß
Beowolf
Die Situation war die:
Nachdem der Jugendliche den älteren Mann zusammenschlug (das war wirklich extrem brutal - er hat kräftig gegen dessen Kopf getreten als er am Boden lag), verließ er den Ort des Geschehens zügig gerade aus gehend (er ist nicht weggerannt, aber er hatte offensichtlich die Absicht sich zu entfernen). Er war dann schon mindestens 20 Meter gegangen, als er an dem ehemaligen Profiboxer vorbei gehen wollte. Auf dem Video war nicht zu erkennen ob der Ex-Boxer dem Schläger den Weg abgeschnitten hatte oder ob der eher zufällig in dessen Richtung ging. Der Ex-Boxer war bestimmt schon 60 Jahre alt, wenn nicht sogar 70. Hätte er einfach nur versucht den Schläger festzuhalten, hätte sich dieser bestimmt gewaltsam befreit. In Anbetracht dessen was er dem ersten älteren Mann angetan hat, müsste man stark davon ausgehen, dass er auch gegen den zweiten älteren Mann äußerst brutal vorgegangen wäre, hätte dieser ihn nicht sofort kampfunfähig gemacht sondern einfach nur festhalten wollen.
Der Schlag des Ex-Profiboxers war ziemlich heftig und präzise. Jedenfalls ging der Jugendliche sofort zu Boden und regte sich auch die restlichen 10 Sekunden des Film nicht mehr. Der Ex-Profi fing ihn aber sofort ab, so dass er nicht mit dem Kopf auf den Boden aufschlagen konnte, und er hielt ihn anschliessend auch in einer Art Sitzposition (wahrscheinlich ist das besser für einen Bewusslosen als flach auf dem Boden zu liegen; bin mir da nicht sicher).
Vielleicht war der Ex-Profi von der Wirkung des eigenen Schlags selbst überrascht. Jedenfalls wirkte er nicht aggressiv und machte auch keine Anstalten weitere Gewalt anzuwenden. Stattdessen kniete er eher fürsorglich neben dem Jugendlichen.
So ein Schlag mit der blanken Faust kann bekanntlich sehr gefährlich, wenn nicht sogar tödlich sein. Meiner Ansicht nach hat der Boxer richtig gehandelt. Er hat sich durch den KO-Schlag vor einer wahrscheinlichen Gefahr, die von dem Jugendlichen ausgehen hätte können, geschützt, und er hat ihn dadurch daran gehindert ungeschoren davon zu kommen (hinterher rennen hätte in seinem Alter wohl keinen Sinn gehabt).
Aber mit welchen rechtlichen Konsequenzen hätte er schlimmsten Falls rechnen müssen, hätte er den Jugendlichen schwer verletzt oder sogar getötet?
Der „Exboxer“ versuchte jedoch vorher weder die Identität des
Täters festzustellen, noch ihn festzuhalten, sondern schlug
ihn sofort und ohne Vorwarnung gezielt nieder.
Das Eingehen dieses Risikos ist in dieser Situation auch nicht zumutbar, die Anwendung von körperlicher Gewalt erscheint durchaus geboten - auch ohne Androhung. Das gewählte Mittel (gezielter Schlag mit der geschlossenen Faust mutmaßlich gegen den Kopf durch einen Profi) erscheint aber weit jenseits aller Verhältnismäßigkeit. Der „Profiboxer“ wird sich also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung auseinandersetzen müssen.
Nein, er hat m.E. absolut unverhältnismäßig gehandelt und nicht richtig.
Aber mit welchen rechtlichen Konsequenzen hätte er schlimmsten
Falls rechnen müssen, hätte er den Jugendlichen schwer
verletzt oder sogar getötet?
Mit einem entsprechenden Strafverfahren und mutmaßlich auch mit einer Verurteilung. Es gab vor ein paar Jahren einen ähnlich gelagerten Fall in dem ein Profiboxer einen Mann, der seine Freundin belästigte und tätlich wurde, mit einem gezielten Faustschlag gegen den Kopf abwehren wollte. Der Schlag führte dazu, dass der Angreifer mit dem Nacken gegen einen Spielautomaten prallte, sich das Genick brach und daraufhin verstarb. Der Boxer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das gericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der Boxer als besonders ausgebildete Person auch eine besondere Sorgfaltspflicht gehabt habe, die er nicht erfüllt hätte. Insbesondere hätte er um die mögliche Wirkung des Schlages wissen müssen.
Nicht zuletzt ist ein gezielter Schlag gegen Hals oder Kopf einer anderen Person immer ein möglicher lebensbedrohlicher Angriff. Als „Profi“ (egal, ob als Kampfsportler oder auch als Polizist) kann eine entsprechende Handlung im Sinne der Verhältnismäßigkeit immer nur als „letztes Mittel“ gelten, aber definitiv nicht als Mittel des ersten Angriffs auf einen unvorbereiteten, unbewaffneten und nicht körperlich absolut überlegenen Angreifer.
Ich halte das für einen ziemlich grenzwertigen Fall. § 127 I
StPO ist in der Tat der einzige Rechtfertigungstatbestand, der
hier überhaupt in Betracht kommt, aber ich würde nicht darauf
wetten, dass der k.o.-Schlag (!) für den Ex-Profi keine
strafrechtlichen Konsequnzen hätte.
Sehe ich genauso. M.E. müsste der Staatsanwalt auch gegen den „Profiboxer“ ermitteln, da völlig unverhältnismäßig gehandelt wurde. Und ich würde auch vermuten, dass es zu einer Verurteilung kommen würde.
Grenzwertig… mit der Einschätzung stimme ich überein. Schon alleine vor dem Hintergrund, dass die jugendlichen Gewalttäter meist nicht auf frischer Tat festgenommen, sondern in fast 100 % aller Fälle erst durch polizeiliche Ermittlungen identifiziert werden mussten. Dass ein älterer Mann den Gewalttäter stellt und k.o. schlägt, das ist schon eine absolute Ausnahme.
Aber auch rechtlich grenzwertig. Der urteilende Richter, müsste sich schon fragen, welche erfolgversprechenden Möglichkeiten denn tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Dabei müsste die Gewaltbereitschaft des jugendlichen Täters und auch eine evtl. Bewaffnung berücksichtigt werden. Er hatte ja gerade bewiesen, dass er nicht davor zurückschreckt, andere ihm unterlegene Menschen schwer zu verletzen. Ich – nicht missverstehen, das ist nur meine Meinung – sähe den k.o.-Schlag als einzig erfolgversprechende Maßnahme an, den Täter festzunehmen. Oder sollte sich der ältere Herr auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen? Und ein Kampf wäre gekommen, das dürfte sicher sein. Die eingesetzte Gewalt war auch Angesichts der Schwere der Ursprungstat verhältnismäßig.
Allerdings müsste man sich auch fragen, aus welchem Grund der Schlag ausgeführt wurde. Wäre er nicht mit der Absicht der Festnahme durchgeführt worden (sondern lediglich „…um dem Burschen mal eine Lektion zu erteilen…“), dann fiele auch der Rechtfertigungsgrund des 127 StPO weg. Dass es sich nachher als Nebeneffekt herausstellt, dass der Täter festgenommen ist, wäre dann m.E. nach nebensächlich.
Ich sähe einer Verhandlung, so die StA überhaupt Anklage erheben würde, gelassen entgegen. Aber, wie sagt man so schön… „vor Gericht und auf hoher See…“ usw
Eine Verurteilung würde sicherlich den deutschen Boulevardblätterwald zum Rauschen und die Volksseele zum Kochen bringen (was natürlich keinen Einfluss auf die Rechtsprechung haben darf).
Aber auch rechtlich grenzwertig. Der urteilende Richter,
müsste sich schon fragen, welche erfolgversprechenden
Möglichkeiten denn tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten.
Das ist m.E. nicht die einzige Frage, die man sich stellen muss. Denn eine Festnahme ist letztlich nicht in jedem Fall denkbar. Man kann sich doch leicht Fälle ausdenken, in denen es kein milderes Mittel gegeben hätte, in denen die Festnahme dann aber hätte unterbleiben müssen.
Oder sollte sich der ältere Herr auf einen
Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen?
Dazu hat ihn keiner gezwungen.
Allerdings müsste man sich auch fragen, aus welchem Grund der
Schlag ausgeführt wurde. Wäre er nicht mit der Absicht der
Festnahme durchgeführt worden (sondern lediglich „…um dem
Burschen mal eine Lektion zu erteilen…“), dann fiele auch
der Rechtfertigungsgrund des 127 StPO weg. Dass es sich
nachher als Nebeneffekt herausstellt, dass der Täter
festgenommen ist, wäre dann m.E. nach nebensächlich.
Das ist absolut richtig; fragen kann man sich dann nur noch, ob wegen vollendeter oder versuchter Taten bestraft wird.
Ich sähe einer Verhandlung, so die StA überhaupt Anklage
erheben würde, gelassen entgegen.
ich denke, dass der Exboxer den Täter einfach nach $ 127 StPO
(dem „Jedermannparagraphen“) festgenommen und das Mittel zur
Durchsetzung derselben, das am erfolgversprechensten schien,
eingesetzt hat. Hätte er versucht, den Schläger nur
festzuhalten, so hätte sich - Deiner Schilderung entsprechend
der Täter losgerissen und wäre weggelaufen.
ich denke unter diesen Umständen hätte er ihn gleich erschießen sollen. Am besten mehrfacher Kopfschuss, man weiß ja nie.
Im Ernst: Ich kann deiner Argumentation überhaupt nicht folgen, würde sie doch konsequenterweise in dem münden, was ich schreibe.
ich denke unter diesen Umständen hätte er ihn gleich
erschießen sollen. Am besten mehrfacher Kopfschuss, man weiß
ja nie.
Im Ernst: Ich kann deiner Argumentation überhaupt nicht
folgen, würde sie doch konsequenterweise in dem münden, was
ich schreibe.
Na ja… bis auf den kleinen Unterschied dass der k.o. nur eine Sekundensache ist, der Kopfschuss aber für längere Zeit tot macht.
Kannst du meiner Argumentation nicht folgen oder bist du nur nicht damit einverstanden? Welche Alternativen hätte denn der alte Mann gehabt, Alternativen, die geeignet wären, den Täter tatsächlich sicher dingfest zu machen? Bedenke, dass der Täter gerade jemanden äußerst brutal zusammengetreten hat und dem alten Mann vermutlich körperlich überlegen ist.
Na ja… bis auf den kleinen Unterschied dass der k.o. nur
eine Sekundensache ist, der Kopfschuss aber für längere Zeit
tot macht.
Ein Schlag gegen den Kopf von einem Profi kann durchaus tödliche verletzungen oder längerfristige (Hirn-)Schäden verursachen.
Welche Alternativen hätte denn der alte Mann gehabt, Alternativen, :die geeignet wären, den Täter tatsächlich sicher dingfest zu machen? :Bedenke, dass der Täter gerade jemanden äußerst brutal :zusammengetreten hat und dem alten Mann vermutlich körperlich :überlegen ist.
Er hätte die Alternative gehabt die Polizei und einen Rettungswagen zu rufen. Sich selbst in einer solchen Situation in Gefahr für Leib und leben zu begeben ist so ziemlich das dümmste, was man machen kann, wenn man die Situation nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beherrschen kann.
Er hätte die Alternative gehabt die Polizei und einen
Rettungswagen zu rufen. Sich selbst in einer solchen Situation
in Gefahr für Leib und leben zu begeben ist so ziemlich das
dümmste, was man machen kann, wenn man die Situation nicht im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit beherrschen kann.
Ob es sich in den Weg stellt oder nicht, ob er die Polizei oder den Rettungsdienst ruft, das war nicht die Frage, sondern ob sein Verhalten vom Gesetz her gedeckt war. Und das denke ich schon.
Ob es sich in den Weg stellt oder nicht, ob er die Polizei
oder den Rettungsdienst ruft, das war nicht die Frage, sondern
ob sein Verhalten vom Gesetz her gedeckt war. Und das denke
ich schon.
Und das sehe ich eben anders. Ein gezielter Faustschlag von einem Profi (und das das Alter offenbar in diesem Fall kaum eine Rolle spielt zeigt wohl das Ergebnis) auf dem Kopf oder Hals kann nur unter billigender Inkaufnahme schwerwiegender evtl. auch bleibender Verletzungen/Schäden oder dem Tod des Gegenübers vorgenommen werden. Eine entsprechend ausgebildete Person weiß ganz genau um die möglichen Auswirkungen eines solchen Schlages. Auch angesichts der vorherigen Körperverletzung sehe ich hier eine massive Unverhältnismäßigkeit, eben auf Grund des gezielten Schlages an den Kopf durch eine entsprechend ausgebildete Person.
Oder um es mal klar zu sagen: Wenn einer meiner „Jungs“ (und sei er Oberstabsfeldwebel und kurz vor der Pensionierung, um das Alter abzubilden) im Dienst in einer solchen Situation so reagieren würde, würde ich ihn selbst anzeigen (bzw. die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben), disziplinar gegen ihn ermitteln und ihn bis auf weiteres aus dem Dienst nehmen.
Und nein, das ist kein Äpfel-Birnen Vergleich. Der „Profiboxer“ ist zwar nicht unbedingt gesetzlich an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebunden, in diesem Fall muss aber auf Grund seiner Expertise und Ausbildung m.E. davon ausgegangen werden, dass an ihn ähnliche Anforderungen gestellt werden müssen.
Dementsprechend würde ich grundsätzlich davon ausgehen, dass es zu einem Strafverfahren kommen kann, so sehr ich auch gleichzeitig die Beweggründe nachvollziehen kann.
Was wäre verhältnismäßiger? Keine Ahnung - vielleicht ein gezielter Tritt in die Weichteile, so dass der Delinquent seine Familienplanung vergessen und wieder im schönsten Sopran singen kann und die nächste halbe Stunde damit verbringt sich auf dem Asphalt zu sammeln. Damit wäre zumindest garantiert, das der gute seinem Prozess auch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte beiwohnen kann, bzw. überhaupt beiwohnen kann.
Oder um es mal klar zu sagen: Wenn einer meiner „Jungs“ (und
sei er Oberstabsfeldwebel und kurz vor der Pensionierung, um
das Alter abzubilden) im Dienst in einer solchen Situation so
reagieren würde, würde ich ihn selbst anzeigen (bzw. die Sache
an die Staatsanwaltschaft abgeben), disziplinar gegen ihn
ermitteln und ihn bis auf weiteres aus dem Dienst nehmen.
Das wäre sicherlich richtig.
Und nein, das ist kein Äpfel-Birnen Vergleich.
Doch, denn einmal gehts um Hoheitsverwaltung und einmal nicht. Daher ist es ein Äpfel-Birnen Vergleich.
ich denke, wir drehen uns hier im Kreis. Jeder hat nun seine Auffassung und ist überzeugt von deren Richtigkeit. Selbst eine Entscheidung eines Gerichtes in solch einer Sache wäre letzlich nicht hilfreich, denn auch deren Urteile werden häufig von andersdenkenden Gerichten kassiert. Von daher meine ich, es bei unseren unterschiedlichen Meinungen zu belassen, eine Lösung gäbe es hier sowieso nicht.
Hallo,
Als Rechtfertigungsgruende kommen ebenfalls Para. 34 StGB (rechtfertigender Notstand) und Para. 229 BGB (Selbsthilfe) in Betracht. In diesem Zusammenhang muss beruecksichtigt werden, dass durch die Entfernung des Taeters die Gefahr bestand, dass zivilrechtliche Schadensersatzansprueche des Verletzten vereitelt werden. Ich sehe die durch Para. 34 geforderte Verhaeltnismaessigkeit nicht verletzt. Der Faustschlag war ein geeignetes und erforderliches Mittel. Es standen keine gleichwirksamen und weniger eingreifenden Mittel zur Verfuegung. Auch Verhaeltnismaessigkeit im engeren Sinne ist gegeben. An den Boxer duerfen keine uebertriebenen Anforderungen gestellt werden. Er musste schnell reagieren, der Taeter hatte sich durch seine vorhergehende Tat als besonders gefaehrlich gezeigt etc.
Daher keine Strafbarkeit des Boxers.
Gruss
Christoph