Hallo zusammen. Ich habe eine ganz einfache Frage. Ist das SGBII bundesweit gültig, oder können einige Städte es so umwandeln das es zu Ihren Gunsten passt. Meine Arge will mir den Mehrbedarf an Wohnraum nicht genehmigen, weil es in meiner Stadt (Recklinghausen) angeblich nicht gilt. Obwohl ich schwerbehindert bin (80% + G, aG, B und Pflegestufe 1). Bitte helft mir. Danke schonmal.
Also, im Grunde ist das SGBII bundesweit gültig, aber:
Viele dinge sind gar nicht genau ausformuliert. Alles was GENAU drinsteht muss auch genau so gemacht werden. Sobald sich aber ein „soll“ oder „kann“ oder ein „angemessen“ oder ein „zumutbar“ in dem satz befindet ist es reines ERMESSEN! Also Ermessen der einzelnen Jobcenter (die „Arge“ ist aufgelöst, gibt es seit 01.01.2011 nicht mehr!), die Dienstanweisungen an Ihre Mitarbeiter ausgeben, wie jeweils zu verfahren ist. Das kann also unterscheidlich sein. Und zwar von Stadt zu Stadt!
Im SGB II oder auch im SGB XII ist meine wssens nichts in der Hinsicht gesetzlich geregelt, ob bei einer BEHINDERUNG ein erhöhter Anspruch auf Wohnraum besteht. Es gibt nur Kann-Regelnungen, und in diesem Fall hätte dein jobcenter die möglichekeit das rechtens abzulehnen.
Du kannst aber in jedem Fall Widerspruch mit Begründung einreichen und gucken was passiert.
LG Gwen
Hallo,
leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.
Aber die SGB´s gelten bundesweit, für alle und für jeden !!! Falls Ihre Stadt noch einmal zuckt, gehen Sie sofort vor das Sozialgericht - das kostet nichts UND Sie brauchen keinen Rechtsanwalt. Die Gerichtsdiener dort sind äußerst kompetent und formulieren Ihre Klage so, wie es sein muss. Erfolgsquote aller (!!!) Klagen vor dem Sozialgericht > 90 %. Der einzige Nachteil: Es kann Monate dauern, da die Gerichte überlastet sind.
Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.
http://www.erwerbslosenforum.de/
http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/
http://www.anti-hartz.de/archiv/index.htm
http://www.sozialhilfe24.de/forum/
http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1
http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php…
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits…
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03…
Viel Erfolg.
Hallo,
SGB II ist bundesweit gültig. Unterschielich sind die Kosten der Unterkunft, da diese überwiegend von den Kommunen bezahlt werden müssen.
Suche Dir doch bitte Hilfe in Deiner Nähe von REcklinghausen. Adressen dazu findest Du hier unter dem folgenden Link:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen/@@suche
Ob Deine Wohngegend mit aktuellen Daten zu den kosten der Unterkunft veröffentlicht wurde findest Du unter folgendem Link:
http://harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
Nimm die Hiklfe in Anspruch. Es lohnt sich einen Verein oder eine Initiative einzuschalten.
Regi
das SGB II ist ein Bundesgesetz. Den dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten haben die Städte in eigener Verantwortung auszulegen- logisch, wenn man bedenkt, dass eine Wohnung in München oder Frankfurt deutlich teurer ist als in Recklinghausen. Wenn eine Schwerbehinderter, z.B. einRollstuhlfahrer, eine größere Wohnung als ein Normalo braucht, muss das Jobcenter dies anerkennen. Nicht jede Schwerbehinderung rechtfertigt zusätzliche Wohnungsgröße…ein Blinder ist sicher schwerbehindert…braucht deswegen aber für ein menschenwürdiges Leben keine größere Wohnung…
In einer Bedarfsgemeinschaft genügt es, wenn ein Haushaltsmitglied mehr Wohnraum benötigt.
Ich suche schon intesiv nach einer neuen Wohnung. Aus dem Gang vor das Sozialgericht wird also wohl nichts. Gut das ich aber jetzt weiß, dass ich auf Grund der Behinderung Anrecht auf mehr Wohnraum habe. Werde Montag morgen nochmal hin, ihr den §22 SGB II vor die Nase halten und sollte sie mich wieder abweisen ihren Vorgesetzten verlangen. Werde ihnen mitteilen wie es ausging. Danke erstmal für die Informationen.
Dinge wie Kosten der Unterkunft und Wohnraumangelegenheiten werden in einer gesonderten Richtlinie, die jeder Landkreis bzw. jede Stadt selbst erlässt, geregelt! Wenn es sich um einen Mehrbedarf gemäß SGB II handelt ist der für ganz Deutschland gültig! jedoch gibt es Dinge, die im Ermessen des Bearbeiters liegen und hinzu kommt, dass gewisse Richtwerte und Richtlinien gelten wodurch z. B. eine Diabetis, die 2007 noch einen Mehrbedarf für Ernährung gerechtfertigt hat, heute keinen Grund mehr für einen Mehrbedarf ist! Da ich Ihre spezielle Situation und den Grund für die Ablehnung nicht genau kenne, möchte ich nur sagen, qwenn Sie es ungerechtfertigt finden, legen Sie Widerspruch ein wenn dieser abgeschmettert wird besteht die möglichkeit auf Klage! Machen Sie gebrauch von Ihren Rechtsmitteln, jedoch ihnnerhalb der Fristen sonst ist es aussichtslos!
Hallo,
ja, das SGB II gilt schon bundesweit, nur sind die regelungen zu den kosten der unterkunft (z.b. mietobergrenzen, kriterien für die angemessenheit usw.) ländersache.
SGB gilt Bundesweit. Du musst evtl. mehr Miete zahlen, es sei den es gibt einen Pasus, der Menschen mit Behinderungen mehr Wohnraum zuspricht, das weiß ich nicht
Ja, aber … | FAQ:1129-Verstoß
Hallo,
Ist das SGB II bundesweit gültig,
ja. Alle Sozialgesetzbücher sind Bundes-, keine Landesgesetze.
oder können einige Städte es so umwandeln, dass es zu Ihren Gunsten passt.
Nein, das nicht.
Meine Arge
Es gibt keine ARGEn mehr…
will mir den Mehrbedarf an Wohnraum nicht genehmigen, weil es in meiner Stadt (Recklinghausen) angeblich nicht gilt.
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Was ist denn «es»?? Das ganze Gesetz oder der Paragraf zu Mehrbedarfen oder …?
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Was meinst Du mit «Mehrbedarf»? Tatsächlich die Mehrbedarfe (siehe § 21 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html) oder nicht vielleicht viel eher, dass Du schlicht meinst, einen höheren Bedarf an Wohnraum zu haben (sprich: Du verwendest den Begriff «Mehrbedarf» falsch)?
obwohl ich schwerbehindert bin (80% GdB von 80 + Merkmale G, aG und B, Pflegestufe I).
Laut § 21 (4) SGB II existiert schon ein Mehrbedarf für schwerbehinderte Personen, der hat aber nichts mit der Wohnungsgröße zu tun!
Vielmehr handelt es sich dabei um einen Geldbetrag der zusätzlich zur monatlichen Alg-II-Regelleistung bewilligt wird.
Zum Thema «Mehrbedarfe» siehe auch FAQ:3254!
Des Weiteren sind die jeweils angemessenen Wohnungsgrößen bzw. alternativ * die jeweils angemessene Höhe der Monatsmiete nicht direkt im SGB II festgelegt, sondern das Gesetz stellt es vielmehr ins Ermessen der jeweiligen kommunalen Alg-II-Behörde (hier: Jobcenter Kreis Recklinghausen), welche Miete noch als angemessen im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und welche nicht!
Diese Zahlen werden aber auch nicht willkürlich festgesetzt, sondern gelten
a) für alle Alg-II-Empfänger vor Ort (sprich: Für Dich gilt keine andere Obergrenze als für alle anderen im Kreis Recklinghausen!) und
b) richten sich nach dem örtlichen Mietspiegel.
Wichtiger Hinweis: Ich habe nur ausnahmsweise geantwortet, weil Du – trotz des Hinweises vorm Artikelschreiben! – gegen FAQ:1129 verstoßen hast (zum besseren Verständnis siehe auch http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write?Themen…). Bitte beachte daher, dass ich jede weitere Antwort ablehnen werde, sofern Du Deine Anfrage nicht komplett neu formuliert und neu eingestellt hast!
(Hier geht es nicht um Paragrafenreiterei, sondern darum, dass sich die Betreiber des Forums sowie auch der Antworter selbst in Fällen wie diesen hier wegen unerlaubter Rechtsberatung strafbar machen (können)!)
MfG
Jadzia
*) In aller Regel legen die Alg-II-Ämter keine _Größen_obergrenze, sondern eine _Miet_obergrenze! (Logisch, schließlich geht’s hier ums Geldsparen, nicht darum, dem Leistungsempfänger aus Prinzip ein paar Qm mehr zu verweigern.)
Bsp.:
In Kreis/Stadt A gilt eine Obergrenze der vom Jobcenter im Rahmen von Alg II übernommenen Miete für einen 1-Personen-Haushalt bei 350 €.
Alg-II-Empfänger A lebt in einer 40 qm großem Wohnung; seine Miete liegt bei 340 €. A zieht nun um in eine 45-Qm-Wohnung, die Miete liegt aber nur noch bei 330 €.
→ Das Amt zahlt weiterhin die Miete, obwohl die Wohnung größer ist.
das sgb II ist eine allgemein gültige rechtsnorm deren anwendung bundesweit gilt;
zwar gibt es unterschiedliche anwendungsverfahren, jedoch gesetz ist gesetz;…
in deinem fall mit so wenig infos kann ich jedoch erst einmal von ausgehen, das du alleinstehend bist; damit stehen dir 45 qm + 10% zu; nur wenn die krankheit einen größeren bedarf erfordert wie zb: durch einen rollstuhl kannst du diesen geltend machen; allgemeinverbindlich gilt jedoch für den regelsatz ab 60 Grad Behinderung und einem -G- im Ausweis einen Mehrbedarf von 17 % von der Grundsciherung (derzeit also 59,67 €) Entscheidend ist eigentlich ab wann die Schwerbehinderten-Behörde mit einem rechtsfähigen schriftlichen Bescheid diese Behinderung anerkennt.
mfg feth
sorry, hab´s erst jetzt gelesen, ich hoffe, Dein Problem hat sich zwischenzeitlich erledigt.
Gruß,
Rainer