Hallo!
Bei einem befristeten Vertrag, soll man sich vor dem Auslaufen des Vertrages beim Arbeitsamt anmelden.
Ich habe gehört, dass dafür einem der voller Arbeitstag zusteht.
Wo findet man das?
Vielen Dank!
Hallo!
Bei einem befristeten Vertrag, soll man sich vor dem Auslaufen des Vertrages beim Arbeitsamt anmelden.
Ich habe gehört, dass dafür einem der voller Arbeitstag zusteht.
Wo findet man das?
Vielen Dank!
Hallo Intouch,
da eine fristgemässige Meldung bei der Agentur für Arbeit auch telefonisch bzw. online erfolgen kann, verstehe ich den Sinn Deiner Frage nicht wirklich.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Cont…
Grüße
Almut
Hallo
Ich habe gehört, dass dafür einem der voller Arbeitstag zusteht.
Diese Auskunft des freien Tages zur Meldung bei der AfA ist falsch. Auf die Möglichkeit der telefonischen Meldung wurde bereits hingewiesen.
Gruß,
LeoLo
Hi!
Bei einem befristeten Vertrag, soll man sich vor dem Auslaufen des Vertrages bei der Arbeitsagentur anmelden.
Nicht soll. Muss! Ansonsten gibt’s eine 1-wöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 38 (1) SGB III i. V. m. § 144 (1) S. 1 + 2 Nr. 7 + (6) SGB III
Ich habe gehört, dass dafür einem der voller Arbeitstag zusteht.
Wo findet man das?
Nirgendwo, denn eine solche gesetzliche Regelung existiert nicht.
Vermutlich stammt dieses Gerücht daher, dass es einen ähnlich lautenden Paragraphen im SGB III gibt. Zitat aus § 2 (2) S. 2 Nr. 3 SGB III:
„Sie [die Arbeitgeber] sollen dabei insbesondere …
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig … über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 [s. o.] bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen ….“
Hier ist es also genau andersherum als eingangs: Nicht müssen, sondern sollen. D. h., dass es zur Freistellung für die Arbeitgeber keine Verpflichtung, sondern nur eine „anmahnende Empfehlung“ des Gesetzgebers gibt! (Und Empfehlung bleibt Empfehlung, auch wenn es eine „mahnende“ ist.)
Vielen Dank!
Bitte. 
LG
Jadzia