Sicherung eines Gartenteiches

Familie A wohnt mit vier Kindern, wobei das kleinste 19 Monate ist, im vorderen Teil eines Grundstückes. An der Eingangstür vorbei, verläuft die Zufahrt zu Nachbar X, der das Hammergrundstück bewohnt. Seit einiger Zeit gibt es einen entzückenden Gartenteich, genau vor seiner Tür. Die Grundstücke sind bisher nicht durch einen Zaun voneinander getrennt, weil Nachbar X zu faul ist, bei der Ausfahrt aus der Garage auszusteigen um ein Tor zu öffnen. Familie A kann den vorderen Teil des Grundstückes z.Z. nicht uneingeschränkt nutzen, weil eine ständige Aufsicht des Kleinkindes erforderlich ist. Der Zwerg rennt sofort in Richtung Teich…der liegt ca. 8 Meter von der Haustür von Familie A entfernt…also am Ende der Auffahrt zu dem Grundstück von Nachbar X. Familie A drängt nun auf Sicherung des Teiches und stößt dabei auf taube Ohren. Im Augenblick kann Frau A sich nicht mal bei offener Haustür die Schuhe zubinden, weil Zwerg A sofort aus der Tür in Richtung Teich rennt. Wer ist für Sicherung zuständig ?? Das Familie A auf ihr Kind aufpassen muss, ist klar, aber es kann ja immer mal was passieren und muss man dem Zwerg es nicht so schwer wie Möglich machen, den Teich zu erreichen ??

Hi,
aus „mein schöner Garten“ kopiert, viel zu lesen:

Unfälle, bei denen kleine Kinder in Garten-
teiche stürzen und dadurch sterben oder
schwere, dauerhafte Schäden davontra-
gen, kommen leider immer wieder vor. Um
Sie als Eltern oder als Gartenteichbesitzer
vor bösen Überraschungen zu bewahren,
sollten Sie sich über einige rechtliche Punk-
te informieren.
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentü-
mer für den Zustand seines Grundstücks
verantwortlich. Nach den Grundsätzen der
Verkehrssicherungspflicht muss er Gefah-
ren, die sich aus dem Zustand des Grund-
stücks für Dritte ergeben können, soweit
wie möglich vermeiden. Andererseits ha-
ben aber auch die Eltern ihr Kleinkind zu
beaufsichtigen. Kommt das Kind in einem
fremden Garten zu Schaden, so entsteht
schnell Streit darüber, wer denn nun dafür
verantwortlich gemacht werden kann.
Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht
oder nur zum Teil verletzt, greift bei Haf-
tungsfragen die Verkehrssicherungspflicht
des Grundstückseigentümers. Wer nämlich
in seinem Garten eine Gefahrenquelle wie
einen Teich schafft oder die öffentliche
Nutzung seines Grundstücks ermöglicht
oder duldet, hat die allgemeine Rechts-
pflicht, die nötigen Vorkehrungen zum
Schutz Dritter zu schaffen. Unterlässt er
dies, so haftet er nach den Vorschriften
über eine unerlaubte Handlung. Ihm wird
dann vorgeworfen, etwas unterlassen zu
haben, wozu er verpflichtet gewesen wä-
re. Dies gilt gerade auch dann, wenn das
Kind aus dem Aufsichtsbereich der Eltern
ohne deren Verschulden entweicht und in
den Gartenteich des Nachbarn stürzt, der
nicht hinreichend gesichert war. Wenn der
Grundstückbesitzer weiß oder wissen
muss, dass Kinder sein Grundstück trotz
Verbot unbefugt aufsuchen oder zum
Spielen nutzen und sich so trotz der sicht-
bar gemachten Grundstücksgrenzen Ge-
fahren für sie ergeben können, muss er zu-
sätzliche, wirksame und auf Dauer ange-
legte Schutzmaßnahmen ergreifen. Die zu
treffenden Schutzmaßnahmen müssen um
so wirksamer sein, je größer der Reiz ist,
den gefährliche Gegenstände auf dem
Grundstück auf Kinder ausüben. Wenn al-
so die vorhandene Einfriedung nicht ge-
währleistet, dass Dritte, insbesondere Kin-
der keinen Zutritt auf das Grundstück ha-
ben, oder wenn in der unmittelbaren
Nachbarschaft sich ständig Kleinkinder
aufhalten, hat der Hauseigentümer eine
gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. In
der Wahl der Mittel hierfür ist er frei. Ver-
botsschilder, etwa mit dem Hinweis „Eltern
haften für ihre Kinder“, genügen jedoch in
der Regel nicht. Notwendig sind wiederum
nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein
verständiger und umsichtiger, in vernünfti-
gen Grenzen vorsichtiger Mensch für aus-
reichend halten würde, um andere Perso-
nen vor Schäden zu bewahren.
Absolute Sicherheit kann niemals gewähr-
leistet werden. Deshalb ist zu beachten:
Bei Kindern kann ab einem bestimmten Al-
ter (ca. 4 Jahre) erwartet werden, dass sie
wissen, dass Grundstücksgrenzen zu re-
spektieren sind und diese unbefugt nicht
überschritten werden dürfen. Der Grund-
stücksbesitzer darf also zunächst einmal
davon ausgehen, dass seine Grundstücks-
grenzen von Kindern respektiert werden
und sie trotz der Anziehungskraft nicht
versuchen, den Gartenteich zu erreichen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die
Grundstücksgrenzen für das Kind auch als
solche klar und deutlich erkennbar sind.
Dazu ist nicht zwingend ein unüberwind-
barer Zaun nötig. Auch Hecken, Bäume,
Sträucher, kleine Mauern und Blumenbee-
te sind geeignet, die Grundstücksgrenzen
zu markieren. Für das Kind muss erkennbar
sein, dass hier das Grundstück des Nach-
barn beginnt, das es ohne Erlaubnis nicht
betreten darf.
Beispielsfälle:
Aufsichtspflicht der Eltern
DER FALL: Der Beklagte Helmut Z.* ist Ei-
gentümer eines Hauses, das er auch selbst
bewohnt. An die ebenerdigen Wohnräu-
me grenzt ein Garten an, der eingefriedet
ist und außer vom Wohnzimmer aus nur
durch ein Gartentor betreten werden
kann. Im Garten ist ein Teich mit einer
Fläche von etwa 8,6 qm angelegt, der eine
Höchsttiefe von 1 m aufweist. Am 30. 6.
1991 war die damals dreijährige Klägerin
Sabine R.* mit ihren Eltern und ihrer da-
mals zehnjährigen Schwester bei Helmut Z.
und seiner Ehefrau eingeladen. Die vier Er-
wachsenen saßen rund um einen Tisch, der
etwa 6 m vom Teich entfernt stand, und
spielten Karten. Sabine R. wurde von ihrer
älteren Schwester beaufsichtigt. Gegen 18
Uhr wurde Sabine R. vermisst. Sie war –
von allen Anwesenden unbemerkt – in den
Gartenteich gestürzt und hatte sich gerau-
me Zeit unter der Wasseroberfläche befun-
den. Ihr Vater zog sie heraus, Helmut Z.
und den hinzugezogenen Notärzten ge-
lang es, Sabine R. zu reanimieren. Sie ist in-
folge des Unfalls jedoch schwer geschädigt
und bedarf ständiger Pflege und Betreu-
ung. Der Grundstückseigentümer Helmut
Z. wird von ihr nun auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld verklagt.
DAS URTEIL: Das OLG Koblenz hat mit
Beschluss vom 21. 2. 1995 die Klage abge-
wiesen (Az. 5U 39/95). Zwar stellen Gar-
tenteiche, gleich welcher Art und Größe,
für Kleinkinder eine erhebliche Gefahren-
quelle dar. Deshalb ist der Beklagte Helmut
Z. zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen
verpflichtet. Das Gericht hat diese Maß-
nahmen aber nicht weiter geprüft, denn
die Klägerin war mit ihren in erster Linie
aufsichtspflichtigen Eltern auf dem Grund-
stück von Helmut Z. eingeladen. Die Ge-
fahren, die vom Gartenteich ausgehen,
konnten und mussten vor allem die Eltern
des Kindes erkennen. Helmut Z. hat seine
Verkehrssicherungspflicht allein deshalb
nicht verletzt, weil darauf vertrauen durfte,
dass die eigenen Eltern das Kleinkind aus-
reichend beaufsichtigen.
Architekt und Bauunternehmer verant-
wortlich für Sicherung eines Löschteichs
DER FALL: Am Nachmittag des 9. 7. 1990
begab sich der damals sechsjährige Ralf
O.* mit einer gleichaltrigen Spielkamera-
din zu einer in der Nähe seines Elternhau-
ses gelegenen Baustelle. Die Kinder ge-
langten über einen niedergetrampelten Teil
der Grundstücksumzäunung auf das Bau-
gelände. Sie erklommen dort einen Lärm-
schutzwall, der unmittelbar neben einem
teilweise mit Wasser gefüllten Löschwas-
serteich errichtet worden war. Beim Spielen
auf dem Erdwall kam Ralf O. zu Fall,
rutschte den Wall hinunter, fiel in den Teich
und tauchte unter. Er konnte zwar auf-
grund der Hilferufe seiner Spielkameradin
nach einiger Zeit geborgen und reanimiert
werden, erlitt aber durch den Unfall eine
Stammhirnschädigung. Er war bis zu sei-
nem Tode am 13. 5. 1996 ein Pflegefall.
Die Eltern von Ralf O. verlangen von den
Beklagten (Grundstückseigentümer, Archi-
tekt und Bauunternehmer) wegen Verlet-
zung der Verkehrssicherungspflicht Ersatz
der Schäden, die dem Kind entstanden
sind.
Der Grundstückseigentümer ließ im Jahre
1990 auf dem gewerblich genutzten
Grundstück ein in mehrere Abschnitte ge-
gliedertes Bauvorhaben durchführen. Zu
diesem Zweck hatte er mit dem Architek-
ten einen Einheits-Architektenvertrag über
den Neubau einer Lagerhalle (erster Bau-
abschnitt) abgeschlossen. Die von der
Stadt erteilte Baugenehmigung enthielt die
Auflage, dass der für die Löschwasserver-
sorgung vorgesehene Teich der DIN 14210
entsprechen müsse. Nach dieser DIN-
Norm muss ein Löschwasserteich mindes-
tens 1,25 m hoch eingezäunt sein. Die Ar-
beiten am Teich wurden jedoch beendet,
ohne dass der Teich eingezäunt war. Das
Oberlandesgericht hat die Klage gegen
den Architekten und den Bauunternehmer
abgewiesen und nur den Grundstücksei-
gentümer verurteilt.
DAS URTEIL: Der BGH hat auch den Bau-
unternehmer und den Architekten verur-
teilt (Urteil vom 12. 11. 1996, Az. VI ZR
270/95). Der Bauunternehmer hat mit
dem Löschwasserteich eine für Kinder er-
hebliche Gefahrenquelle geschaffen. Er
hatte den Teich nicht, wie es in der Bauge-
nehmigung vorgesehen war, mit einer Ein-
friedung versehen. Damit hatte er die Vor-
aussetzung dafür geschaffen, dass sich der
hier eingetretene Schadensfall verwirkli-
chen konnte. Dem Architekten ist zwar
kein Planungsfehler vorzuwerfen. Er hatte
aber trotzdem seine Verkehrssicherungs-
pflicht verletzt. Denn nach dem geschlos-
senen Einheits-Architektenvertrag musste
der Architekt den gesamten Bau überwa-
chen, auch den des Löschwasserteichs. Er
hätte deshalb darauf achten müssen, dass
die Auflage des Bauaufsichtsamtes einge-
halten wurde. Da er dies nicht tat, hat auch
der Architekt die Voraussetzung dafür ge-
schaffen, dass der Schaden überhaupt ein-
treten konnte.
Schmerzensgeld in voller Höhe für Opfer
mit erheblichen Hirnschäden
DER FALL: Der zum Unfallzeitpunkt 22
Monate alte Fabian S.* klagt gegen seine
Tante Natascha G.* wegen der Gesund-
heitsschäden, die er am 28. 7. 1987 durch
den Sturz in einen Gartenteich erlitten hat.
Es fordert Schadensersatz. Die Beklagte
Natascha G. hatte Fabian S. damals zum
Einkaufen mitgenommen. Während sie
sich im Ladengeschäft einer Verwandten
aufhielt, spielte das Kind zunächst im Vor-
hof vor dem Laden. Kurze Zeit darauf
krabbelte Fabian S. durch ein Tor in den
anschließenden Garten. Natascha G.
merkte davon nichts. Im Garten angelangt,
stürzte das Kleinkind in einen Zierteich, der
sich im hinteren Bereich des Gartens befin-
det. Fabian S. war schon im Koma, als er
entdeckt wurde. Er konnte gerade noch
vor dem Ertrinken gerettet werden, erlitt
durch diesen Unfall aber einen schweren
Hirnschaden. Deshalb muss er künstlich
ernährt werden und kann außerdem nicht
sprechen und sich nicht selbst fortbewe-
gen. Er wird lebenslang ein Pflegefall blei-
ben. Natascha G. ist der Auffassung, dass
sie kein Schmerzensgeld bezahlen muss,
weil das Opfer aufgrund des geschädigten
Nervensystems gar nicht in der Lage ist,
Schmerzen zu empfinden. Außerdem kön-
ne ihr Neffe aufgrund seiner Beeinträchti-
gungen gar nicht die Genugtuung empfin-
den, die ihm das Schmerzensgeld verschaf-
fen soll. Das Oberlandesgericht hatte sich
auch tatsächlich dieser Argumentation an-
geschlossen und kein Schmerzensgeld in
voller Höhe zugestanden.
DAS URTEIL: Der BGH hat das Urteil des
Oberlandesgerichts aufgehoben (Urteil
vom 16. 02. 1993, Az. VI ZR 29/92). Na-
tascha G. hat dadurch, dass sie Fabian S.
zum Einkaufen mitgenommen hat, eine
Rechtspflicht übernommen. Sie war ver-
pflichtet, Fabian S. zu beaufsichtigen. Die-
se Pflicht hat sie schuldhaft verletzt, weil
sie es versäumt hat, das Kleinkind ständig
im Auge zu behalten.
Fabian S. steht daher Schmerzensgeld in
voller Höhe zu. Der BGH geht dabei davon
aus, dass das Schmerzensgeld kein ge-
wöhnlicher Schadensersatzanspruch ist.
Das Schmerzensgeld hat eine doppelte
Funktion: Es soll dem Geschädigten einen
Ausgleich für die erlittenen immateriellen
Schäden gewähren und ihn zugleich für
das ihm zugefügte Leid entschädigen (sog.
Genugtuungsfunktion). Nach der früheren
Rechtsprechung konnte ein Geschädigter
dann kein bzw. nur ein symbolisches
Schmerzensgeld erhalten, wenn seine psy-
chischen Funktionen so zerstört waren,
dass er weder einen Ausgleich noch eine
Genugtuung empfinden konnte. Nach die-
ser Rechtsprechung würde der Sinn und
Zweck von Schmerzensgeld nur erreicht
werden, wenn der Berechtigte auch in der
Lage ist, Genugtuung zu empfinden. Diese
Rechtsprechung wurde aber in der Zwi-
schenzeit aufgegeben. Ein immaterieller
Schaden besteht nicht nur in körperlichen
oder seelischen Schmerzen. Vielmehr liegt
bereits dann ein auszugleichender immate-
rieller Schaden vor, wenn die Persönlich-
keit eingebüßt wird, weil das Gehirn
schwer geschädigt ist. Solche Schäden stel-
len eine eigenständige Fallgruppe dar. Die
zerstörte Persönlichkeit und die fortgefal-
lene Empfindung stehen geradezu im Mit-
telpunkt. Je nachdem, wie stark das Opfer
beeinträchtigt ist, kann der Richter das
Schmerzensgeld entsprechend abstufen.
Haftung der Aufsichtsperson
DER FALL: Die zum Unfallzeitpunkt zwei
Jahre und drei Monate alte Kerstin J.* ver-
klagt Petra D.* wegen der Gesundheits-
schäden, die sie bei einem Sturz in einen
Teich erlitten hat, auf Schmerzensgeld. Die
Mutter von Kerstin J. hatte ihre Tochter am
21. 3. 1991 zu Petra D. gebracht. Dort
sollte das Kleinkind, wie regelmäßig, be-
treut werden, während die Mutter arbeite-
te. Petra D. erhielt dafür eine monatliche
Vergütung in Höhe von 600 DM. Im Laufe
des Vormittags ließ Petra D. Kerstin J. zu-
sammen mit ihren eigenen damals drei,
fünf und sieben Jahre alten Kindern vor
dem Haus spielen. Sie behielt die Kinder
dabei bis auf kurze Augenblicke im Auge.
Die Kinder verließen das Grundstück und
bewegten sich in Richtung Straßenende.
Sie gingen über einen kleinen Weg auf ein
Privatgrundstück, wo Kerstin J. in einen
Gartenteich fiel. Durch eines ihrer Kinder
alarmiert, holte Petra D. Kerstin J. aus dem
Wasser. Als Folge einer Sauerstoffunter-
versorgung leidet Kerstin J. seitdem unter
einem schweren hypoxischen Hirnschaden
und ist zu 100 % schwerbehindert.
Das LG hat die auf Zahlung von Schmer-
zensgeld gerichtete Klage mit der Begrün-
dung abgewiesen, die Beklagte Petra D.
habe das Maß an Umsicht und Sorgfalt er-
füllt, das nach dem Urteil besonnener und
gewissenhafter Aufsichtspersonen zu be-
achten gewesen sei. Nach dem Kenntnis-
stand der Beklagten hätten den Kindern
keine erheblichen Gefahren gedroht. Des-
halb habe sie es für wenige Minuten hin-
nehmen dürfen, dass sich die Kinder ent-
fernten. Bereits nach drei bis fünf Minuten
sei sie den Kindern gefolgt. Die Existenz
des Naturteiches sei Petra D. nicht bekannt
gewesen und habe es auch nicht sein müs-
sen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts
ist Kerstin J. in Berufung gegangen.
DAS URTEIL: Die Berufung der Klägerin
Kerstin J. hatte Erfolg (OLG Oldenburg,
Urteil vom 12.04.1994, Az. 5 U 161/93).
Ihr steht ein Schmerzensgeld und eine mo-
natliche Schmerzensgeldrente zu. Petra D.
hatte vertraglich die Verpflichtung über-
nommen, Kerstin J. zu betreuen und zu
versorgen. Aus der übernommenen Beauf-
sichtigung resultiert eine Aufsichtspflicht.
Petra D. musste Kerstin J. deshalb vor
Schäden bewahren, die ihr gerade wegen
ihres Alters drohen konnten. Gegen diese
Verpflichtung hat Petra D. am Morgen des
21. 3. 1991 verstoßen. Nachdem Kerstin J.
zusammen mit den drei Kindern der Be-
klagten das Hausgrundstück verlassen und
sich auf der Straße in Richtung Wendeplat-
te entfernt hatte, hätte Petra D. sie sofort
in ihren unmittelbaren Einflussbereich
zurückholen und nicht für kürzere Zeit un-
beaufsichtigt lassen dürfen.
Das Ausmaß der erforderlichen Aufsicht
hängt vom Alter, der Einsichtsfähigkeit und
dem Charakter des Kindes ab sowie da-
von, was dem Aufsichtspflichtigen nach
den jeweiligen Verhältnissen zugemutet
werden kann. Die Beklagte Petra D. hätte
es nicht zulassen dürfen, dass Kerstin J. zu-
sammen mit den Kindern das Grundstück
verlässt. Anders als beim Spielen in der
Wohnung oder auf dem Grundstück ihres
Hauses bestand in einer solchen Entfer-
nung nicht mehr die Möglichkeit, Gefah-
rensituationen in kürzester Zeit zu erken-
nen und einzugreifen. Petra D. hätte die
Kinder daher entweder in ihren unmittel-
baren Einflussbereich zurückholen oder sie
beobachten müssen. Stattdessen ließ sie
die Kinder etwa fünf Minuten unbeauf-
sichtigt, so dass diese den etwa 180 m ent-
fernt liegenden Gartenteich erreichen
konnten.
Die dargestellten Anforderungen waren
der Beklagten auch zumutbar. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Kerstin J. zum Un-
fallzeitpunkt erst zwei Jahre und drei Mo-
nate alt und nicht in der Lage war, Gefah-
rensituationen einzuschätzen und zu ver-
meiden. Petra D. hatte Kerstin J. allein des-
halb zwar nicht den ganzen Tag beobach-
ten müssen. Sie hätte aber in dem Augen-
blick andere Tätigkeiten zurückstellen
müssen, als sie die Kinder das Grundstück
verlassen sah. Die dargestellten Umstände
musste die Beklagte, die bereits drei ältere
Kinder hatte, auch erkennen. Sie musste
damit rechnen, dass die Kinder sich aus
Neugierde weiter entfernen würden, nach-
dem sie den Bereich des Wohnhauses ein-
mal verlassen hatten. Auch wenn sie den
Teich auf dem Grundstück nicht gekannt
hat, so war ihr doch bekannt, dass in der
Nähe mehrere mit Wasser gefüllte Gräben
verlaufen.
So machen Sie Ihren Teich kindersicher:
Die beste Art, einen Teich abzusichern, ist
ein Zaun. Er muss so gestaltet sein, dass
Kinder ihn nicht überklettern können, also
zum Beispiel aus engmaschigem Maschen-
draht bestehen. Eine zusätzliche Sicherheit
gegen Überklettern bietet ein etwa 30–40
cm breiter Aufsatz, der schräg auf dem
Zaun befestigt und nach außen geneigt ist.
Diese Art der Sicherung ist zwar am effek-
tivsten, sieht aber nicht sehr attraktiv aus.
„Unsichtbare“ Lösungen sind Netze und
Matten, die knapp unter der Wasserober-
fläche angebracht werden. Sie müssen re-
lativ engmaschig sein und einige Kilo-
gramm Gewicht aushalten, ohne sich
durchzubiegen. Am besten geeignet sind
Baustahlmatten, da sie im Vergleich zu
Textilnetzen viel stabiler sind. Einen abso-
luten Schutz bieten Netze und Matten je-
doch nicht, da kleine Kinder auch in sehr
niedrigem Wasser ertrinken können. Unter
diesem Aspekt sollte auch eine sehr breite,
flach angelegte Uferrandzone nur als zu-
sätzliche Sicherungsmaßnahme eingesetzt
werden.
Wichtig ist darüberhinaus natürlich auch
die Sensibilisierung der Kinder für die Ge-
fahren, die Teiche, Bachläufe und andere
Wasserquellen mit sich bringen. Ältere Ge-
schwister können zum Beispiel angehalten
werden, sofort einzugreifen, falls der klei-
ne Bruder oder die kleine Schwester – oder
natürlich auch andere Kleinkinder – zu nah
an einem Gartenteich spielen.
Diese Informationen wurden sorgfältig von der
Redaktion unter Mitwirkung der Kanzlei Prof.
Schweizer zusammengestellt. Wie für alle rechtli-
chen Abhandlungen gilt jedoch, dass Gerichte im
Einzelfall aufgrund weiterer Umstände anders ur-
teilen und dass deshalb die Verfasser keine Haf-
tung übernehmen können. Stand: 8. 5. 2003/kf

Fürsorge der Eltern
Hi Sabine,

muss man dem Zwerg es nicht so schwer wie Möglich machen, den
Teich zu erreichen ??

natürlich, die Frage ist nur, wer „man“ sein soll. Wenn Familie A glaubt, die Bewegungsfreiheit ihres Kindes einschränken zu müssen, dann kann sie ja ihr Grundstück einzäunen. Soll jetzt jeder Nachbar in Reichweite des Kleinkindes einen Zaun um seinen Grund ziehen?

Das Nachbarschaftsrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt; in vielen Gegenden gilt der Grundsatz: Wer einen Zaun haben will, der bezahlt in auch. So ganz unvernünftig scheint diese Regel nicht zu sein. Vielleicht kommt Familie A ja morgen auf die Idee, von der Gemeinde das Einzäunen von Straßen, Bächen, Feldern und Wiesen zu verlangen - lauter mögliche Gefahrenquellen.

Gruß Ralf