Simson-60-km/h-Stichtag : VOR 01.03.1992
Moin!
Zitat von meiner HP:
Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 60 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so daß diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.
Damit is erstens erklärt, bis wann die Simmen 60 km/h fahren dürfen u zweitens, welcher Führerschein dafür benötigt wird.
Wäre nur noch anzumerken, dass oben genanntes NICHT für den SR4-3, Handelsname „Sperber“ gilt, der trotz 50 cm eine vmax von 75 km/h erreichen kann u daher mit amtlichem Kennzeichen gefahren werden muss. Es dürfte daher klar sein, dass mindestens der Führerschein der Klasse 1b/A1 erforderlich is.
Gruss
Mutschy