Maßnahme kann rechtlich gerechtfertigt sein
Zum ersten:
Wer von übergesetzlichem Notstand spricht weiss nicht wovon er redet.
Zum zweiten:
Ich habe im Rechtsbrett bereits dargelegt, warum es durchaus möglich ist, je nach details des Sachverhalts, dass sich der Polizeibeamte nicht strafbar gemacht hat.
Hier mal meine Zusammenkopierten Ausführungen:
§ 32. Notwehr. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wenn also die Polizei davon ausgeht, das Leben eines Menschen, durch die Erpressung einer Aussage retten zu können, wäre der durchführende Beamte gerechtfertigt, also hätte sich nicht strafbar gemacht.
Fiktiver Sachverhalt:
A hat den B zur Erpressung dessen Angehöriger gefangen genommen und in ein Erdloch gesteckt, in dem er innerhalb von kurzer Zeit ersticken wird.
A wird festgenommen, erklärt der Polizei, wenn man ihn nicht freilässt, werde der B ersticken, er gibt das Versteck aber nicht Preis, da erhofft seine freilassung zu erpressen.
Polizist XY schlägt den A um die Informationen zur Lebensrettung des B zu erhalten.
Strafbarkeit des A in diversen Punkten wie Erpresserischer Menschenraub, Freiheitsberaubung, Nötigung etc. wohl unstrittig
Strafbarkeit des Polizisten XY
Aussagerpressung
- tatbestandsmäßigkeit
a)Objektiver Tabbestand, wohl unstrittig,
b)subjektiv wohl auch zu bejahen.
- Rechtswidrikeit
Es könnten jedoch Rechtfertigungsgründe vorliegen:
Eingriffsermächtigungen aus StPO oder Polizeirecht liegen nicht vor.
Nothilfe
§ 32 StGB Notwehr.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Liegt ein gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff vor?
Ja, der B wird durch die rechtswidrige Tat des A sterben, es liegt ein Angriff gegen das Leben des A vor. A selbst hat keine Rechtfertigungsgründe.
Ist das Verhalten des XY als Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen zu sehen?
Ja xy schlägt A, nur um an Informationen zur Rettung des Lebens von B gelangen zu können.
Ist die Handlung des xy erforderlich um das angegriffene Rechtsgut zu verteidigen?
Ja, die Informationen können nur von A erlangt werden, eine Freilassung das A wäre keine Garantie für die Rettung des B.
Ist das Handeln des XY geboten? Die gebotenheit entfällt z.B. bei harmlosen Angriffen durch Kinder oder wehrlos Betrunkene, denen man ohne weiteres ausweichen könnte oder provzierten Notwehrfällen.
A ist weder Kind noch betrunken, provokation liegt nicht vor.
Die Handlung war geboten.
Das Handeln des xy ist somit gerechtfertigt und kein Verstoß.
Er hat sich nicht strafbar gemacht.
Die Rechtfertigungsgründe werden bei JEDEM Tatbestend geprüft, als auch bei Körperverletzung im Amt etc - d.h. der Ausgang wäre der Gleiche.
Ich will hier nicht sagen, dass sich nicht ein Gerict im Konkreten Fall eine neue Auslegung z.B. in der Gebotenheit einfallen lässt, die dann bis zum BGH durchgeprüft wird und man doch zum Ergebnis der Strafbarkeit kommt, aber bis jetzt sthe ich zu meinen Ausführungen.
Wer was gegenteiliges belegen kann oder einen rechtlich fundierten Argumentationsansatz abgeben kann - ich würde mich freuen - im Rechtsbrett konnte das keiner.
M.