Hallo Mike,
Vorweg: Ich bin juristischer Laie, kann aber deiner Argumentation folgen und finde sie durchaus plausibel, was die Strafbarkeit des Täters (in deinem Beispiel XY) nach deutschem Recht und deutscher Rechtsprechung angeht.
Ich habe aber dennoch eine Frage zum Resultat deiner Ausführungen.
Ich will hier nicht sagen, dass sich nicht ein Gerict im
Konkreten Fall eine neue Auslegung z.B. in der Gebotenheit
einfallen lässt, die dann bis zum BGH durchgeprüft wird und
man doch zum Ergebnis der Strafbarkeit kommt, aber bis jetzt
sthe ich zu meinen Ausführungen.
Wer was gegenteiliges belegen kann oder einen rechtlich
fundierten Argumentationsansatz abgeben kann - ich würde mich
freuen - im Rechtsbrett konnte das keiner.
Ich nehme deine Einladung gerne an und probiere es mal mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN Konvention gegen Folter.
Meine These ist: Folter ist verboten und es gibt keine Ausnahme, keinen „rechtfertigenden Notstand“, der Folter straffrei werden ließe.
UN Convention against torture:
(sorry, ich hab nur eine englische Version gefunden)
_Article 1
- For the purposes of this Convention, the term „torture“ means any act by which severe pain or suffering, whether physical or mental, is intentionally inflicted on a person for such purposes as obtaining from him or a third person information or a confession, […], when such pain or suffering is inflicted by or at the instigation of or with the consent or acquiescence of a public official or other person acting in an official capacity. […]_
Schmerz oder Leid wurde durch Beamten XY zugefügt, der wiederum durch seinen Vorgesetzten D (wie Daschner - hier erweitere ich dein Beispiel in Analogie zum Magnus G.-Fall) dazu angestiftet wurde, mit der Zustimmung und Billigung (wenn auch nachträglich) vom Richter M (wie Mackenroth) und vom Ministerpräsidenten K (wie Koch), allesamt öffentliche Beamte.
Folter im Sinne von Art. 1 liegt also vor, gegen die Konvention verstoßen XY, D, M und K, wie ich im weiteren näher ausführen möchte.
_Article 2
- Each State Party shall take effective legislative, administrative, judicial or other measures to prevent acts of torture in any territory under its jurisdiction._
Der Staat soll Folter unterbinden, darf im vorliegenden Fall also nicht untätig bleiben. (M und K sollten etwas dagegen tun, anstatt dafür zu plädieren)
2. No exceptional circumstances whatsoever, whether a state of war or a threat of war, internal political instability or any other public emergency, may be invoked as a justification of torture.
ES GIBT KEINE AUSNAHME!
3. An order from a superior officer or a public authority may not be invoked as a justification of torture.
Auch das Befolgen einer Anweisung ist keine Entschuldigung für XY.
_Article 4
- Each State Party shall ensure that all acts of torture
are offences under its criminal law. …_
Folter hat strafbar zu sein.
… The same shall apply to an attempt to commit torture …
Auch der Versuch.
…and to an act by any person which constitutes complicity or participation in torture.
Der Vorgesetzte D ist mitschuldig.
2. Each State Party shall make these offences punishable by appropriate penalties which take into account their grave nature.
Eine schwere Strafe ist gefordert.
Article 5
[…]
3. This Convention does not exclude any criminal jurisdiction exercised in accordance with internal law.
Auch wenn internes (deutsches) Recht es zuließe, greift die Konvention trotzdem.
Nun zum zweiten Argumentationsweg:
_Europäische Menschenrechtskonvention:
Artikel 3
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 15
Abweichen im Notstandsfall
(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen._
Sonstige Verpflichtungen: UN Konvention gegen Folter, die diese Ausnahme nicht vorsieht (s.o.)
(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
Aber sogar schärfer:
KEINE AUSNAHME BEI FOLTER!
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist von 1950 (Deutschland ist Mitglied) und die UN Konvention gegen Folter ist am 1.10.1990 von Deutschland ratifiziert worden.
Spätestens der BGH sollte diesen Konventionen Rechnung tragen und dafür sorgen, dass die Täter bestraft werden (und damit meine ich XY, D (den Vize-Polizeipräsidenten), M und K!)
Peace,
Kevin.