Wo hast Du das denn her???
ich denke in diesem Fall muss man prinzipiell zwei Dinge
unterscheiden:
1.War die Folter in diesem Fall gesetzlich legitimiert durch
einen „übergesetzlichen Notstand“?
Weißt Du eigentlich warum übergesetzlicher Notstand übergesetzlicher Notstand heißt???
Weil er eben NICHT im Gesetz legitimiert ist…
Antwort ganz eindeutig: NEIN! Die entsprechenden Konventionen
und Verträge, die ein anderer User in einem anderen Beitrag
abgedruckt ist, zeigen ganz eindeutig, dass die Folter
(wörtlicher) unter KEINEN UMSTÄNDEN erlaubt ist (also auch
nicht unter dem Umstand des „übergesetzlichen Notstades“),
dass heißt auch nicht unter dem Umstand des „übergesetzlichen
Notstandes“.
Die Verträge und Konventionen, z.B. Art 3 EMRK, wie auch unser Art 1GG, die Du meinst, regeln NUR das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Nicht zwischen Bürger und Bürger. Diese Rechte regelt normaler Weise das BGB, allerdings sind die wichtigsten Notrechte im StGB normiert.
Fraglich ist nun, ob der Polizist im Dienst die Rechte des Bürgers in Anspruch nehmen darf. Dies ist juristisch strittig.
(kann es sein, dass ich das alles jetz schon zum 3. o 4. mal hier irgendwo hinschreibe???).
Dafür spricht, dass z.B. in Berlin der Polizeibeamte, den sogenannten Finalen Rettungsschuss, also den tödlichen Schuss zur Rettung des Lebens einer Geisel nur auf Grund der Nothilfe aus dem StGB, also im Prinzip als Bürger, abfeuern darf.
http://www.jura-lotse.de/Jurskript/jurskript240.shtml
Vielleicht wird sich der BGH wenn diese Story hier zu Ende geht eine dann für alle Polizisten und Staatsanwälte rechtsverbindliche Begründung abringen, warum man bei Straftaten dieser Art keine rechtfertigungsgründe in Anspruch nehmen kann.
Wir werden das sehen, wenns soweit ist, aber bis dahin zeig mir anhand von rechtlich begründeten Argumentationen auf, dass es nicht so ist. Ich glaube nicht, dass DU das kannst.
Auch der Präsident des Richterbundes hat seine
Aussagen zurückgezogen (vgl. SZ von heute) und klipp und klar
gesagt, daß die Folter unter ALLEN UMSTÄNDEN Verboten ist und
es KEINEN Umstand gibt, der sie legitimieren kann.
Der Präsident des Richterbundes hat in seinen ersten Äußerungen mit Sicherheit das gesagt, was seiner Ausbildung und Rechtsauffassung entspricht und sich offensichtlich erst nachdem man sofort nach Rücktritt geschrien hat, weil Leuten wie Dir, die nicht zwischen Entschuldigungsgründen und Strafmilderung unterscheiden können eine RECHTSMEINUNG nicht passt, seine Ansicht plötzlich geändert.
Das gleiche wird für das Verfahren gegen die Polizisten gelten.
Der einzige Punkt in dem der „übergesetzliche Notstand“ eine
Rolle spielen kann, ist bei der Strafzumessung. Dass heißt
wenn die Polizisten wirklich schuldig gesprochen werden, was
sie qua gesetz eigentlich müssten, weil dieses hier eindeutig
ist, dann kann ein übergesetzlicher Notstand strafmildernd
wirken, aber das würde nichts an der Schuld der Angeklagten
ändern.
Wie kommst Du denn auf sowas??? Gesprochen wird vom sog. übergesetzlichen Notstand in zwei Zusammenhängen.
Übergesetzlicher Notstand (Staatsnotstand)
Nur dort anwendbar, wo ein Rechtsgut der Allgemeinheit und nicht Güter des Einzelnen in
Gefahr sind, d.h. wo das Lebensinteresse des Staates (Unabhängigkeit, territoriale Integrität
usf.) betroffen ist. Nur in absoluten Ausnahmesituationen.
Dürfte wohl hier nicht zutreffen.
Oder den übergesetzlichen Notstand, der im Strafrecht in der Schuld geprüft wird und einen Entschuldigungsgrund darstellt, das bedeutet wenn zutreffen in jedem Falle STRAFFREIHEIT - mit Strafmilderung hat das nichts zu tun.
http://www.jura-lotse.de/Jurskript/jurskript241.shtml
Sei mal nicht sauer, aber wir drehen uns im Kreis. So ziemlich alles was ich hier jetz schreibe habe ich hier oder im Rechtsbrett schon einmal erklärt. Bis jetzt gab es nur wenige vernünftige Gegenargumente.
Falls Du mal irgendwas von dem was Du so von Dir gibst belegen könntest, würde eine weitere Diskussion Sinn machen sonst lassen wirs lieber.
M.