Da gibts einen Ansatzpunkt, aber ob Dir das
…gefällt
Leider hast Du in Deinen sämtlichen Ausführung die
verhältnismäßigkeit außer acht gelassen - scheint mir.
Da die Verhältnismäßgkeit in der Notwehr Erforderlichkeit und Gebotenheit heisst, hast Du sie vermutlich beim lesen meiner Kurzprüfung gar nicht bemerkt, na macht ja nichts, erklär ich das nochmal…
Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt.
Was bedeutet geeignet?
Geeignet bedeutet nicht, das ein Mittel mit absoluter Sicherheit zum erfolg führen muss, es genügt, wenn es sich zm Anwendungszeitpunkt „als Schritt in die richtige Richtung darstellt“.
Das Schlagen des Täters könnte zum Erfolg führen, ist also geeignet.
Ist sie auch das mildeste Mittel?
Möglicher Weise hätte man dem Täter (Fitiver fall) auch vorher mit Gewalt drohen können (na sowas passt ja zum Realfall)…
Hier könnte man nun tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, das schlagen wäre nicht das Mildeste Mittel gewesen, man hätte es vorher androhen müssen, wenn man sich ganz strickt an den fiktiven Fall hält…
Und der Beamte im Fiktiven Fall wäre nun nicht gerechtfertigt und hätte sich strafbar gemacht - weil er nicht wie im Realfall angedroht hat… Aber ob Dir das Ergebnis gefällt wage ich zu bezweifeln.
Aber nehmen wir mal an er hat es angedroht - euch gehts ja primär ums schlagen an sich.
Dann gäbe es wohl kein milderes Mittel. eine Freilassung birgt eher noch mehr gefahren für das Opfer, da der Täter die Spuren beseitigen könnte indem er das Opfer tötet.
In deutschland haben wir ein sogenanntes „schneidiges Notwehrrecht“
In der Gebotenheit wird geprüft: ist die Verteidigung zur Abwehr des Angriffs geboten.
Die Gebotenheit entfällt, wenn zwischen der drohenden Verletzung des Rechtsgutes des Täters (also um beim Bsp zu bleiben dem zufügen von Schmerzen durch Schläge) und dem durch den Täter verletzten Rechtsgut des Opfers (also dem jämmerlichen ersticken in einem Erdloch) ein krasses Mißverhältnis besteht.
Fraglich ist hier, ob das Leben eines unschuldigen Menschen nicht weitaus höher anzusiedeln ist, als die kurzfristige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen, der zuvor die Lebensgefahr des ersten verursacht hat und diesen Zustand auch nicht freiwillig beendet,obwohl er die Möglichkeit dazu hat?
Die Gebotenheit soll lediglich in Fällen eines krassen Mißverhältnisses zwischen Angegriffenem und verletztem Gut entfallen, wo also eine Einschränkung des schneidigen Notwehrrechts vorzunehmen wäre.
Diese Missverhältnis besteht hier mE nicht.
Evtl. wird sich mal ein Gericht dazu entscheiden, hier das gesamte Rechtssystem mit in die Waagschaale des Täters zu werfen und sie damit schwerer zu machen als die des Opfers.
Ich persönlich kann das nur ablehen, da ein einzelner Bürger in der Verteidigung seines lebens wohl nicht die Bürde das ganzen Staatssytems mittragen muß.
Gerade in Deinem A,B Beispiel wäre doch die „Freilassung“ des
Verdächtigen der weitaus geringere Eingriff in das
Rechtssystem. Zumal er später wieder festgenommen werden
könnte.
??? Wie jetz - er könnte später wieder festgenommen werden??? Was ist denn das für ein Argument? Garantierst Du dafür oder wer soll das machen?
Was ist denn das für ne Logik???
Darüber hinaus fehlt mir weitgehend die Unterscheidung
zwischen Täter und Verdächtigem.
Kein wunder das Dir das fehlt, die gibts im StGB in diesem Sinne nicht, in diesem Zusammenhang nicht.
Selbst ein Verdächtiger A,
der gesteht, den B entführt zu haben ist noch kein Täter
sondern wird erst durch ein rechtskräftiges Urteil zu einem
solchen.
Wir reden hier von einer Falllösung nach dem StGB.
Ich habe keine Ermächtigungsgrundlage aus der StPO vorgeschlagen, die gibt es nämlich nicht, sondern einen Fall geschildert, der nach dem StGB gelöst wurde, wo der Polizist auf die Rechte des Bürgers zurückgreift - wie oft noch. Hierfür ist keine Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten oder Verurteilteneigenschaft notwendig - wenn Dir einige davon was sagen sollten.
Wenn DU einen Angriff auf einen anderen Abwehrst, ist dafür auch keine vorherige Verurteilung notwendig.
Nicht schwer zu verstehen oder…???
Die Frage muss also lauten: Wie konkret muss ein Tatverdacht
bewiesen sein, damit wer Folter anordnen darf?
Folter KANN nicht angeordnet werden. Da niemand eine Nothandlung as dem StGB anordnen kann, auch wenn z.B. der Finale Rettungsschuss angeordnet wird, der sich aufs StGB stützt trägt die Verantwortung in letzter Konsequenz der Schütze.
Der Anordnende könnte m.E. höchstens als Mittäter oder Anstifter bestraft werden, wenn der Täter verurteilt wird.
Als resume nur folgendes:
Als resume aus was denn?
Natürlich kann das Verfahren gegen den folternen Polizisten
nachträglich (nach rechtskräftiger Verurteilung des Täters)
wie von Dir geschildert wegen rechtfertigenden Notstandes
eingestellt werden.
Weist Du was der rechtfertigende Notstand ist? Wann habe ich von dem gesprochen??? Er würde eventuell zum tragen kommen, wenn man den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verneinen würde. müsste ma weiterprüfen.
Der einzige vernünftige Ansatz in Deinen Ausführungen ist, das die der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff völlig außer Frage steht, wenn er bereits durch ein Gerichtsverfahren bewiesen ist.
Problematisch wird das aber spätestens
dann, wenn wie im aktuell in der Presse diskutierten Fall die
Verurteilung auf der durch Folter „erpressten“ Aussage beruhen
würde.
Chaos…
Wie soll denn eine Verurteilung auf einer erpressten Aussage beruhen können?? Für diese besteht nach meiner Kenntnis in jedem Falle ein Verwertungsverbot. Wird der Täter (entschuldige dass ich zZ nicht genau weiß welchen Status der mutmaßliche Mörder hat) auf Grund der anderen Beweise jedoch verurteilt gibt es damit mit Sicherheit auch kein Problem im Verfahren gegen den Polizisten.
M.