Sondersignal/Wanrleuchten Gelb

Hallo,
es gibt ja eine Genehmigung, dass man im Straßenverkehr mit Gelber Warnleuchte fahren darf.
(das sind die gelben, blinkenden Teile, die auf den Fahrzeugen vom ADAC sind.Für die, die nicht wissen was gemeint ist)

A ist in der Bereitschaft vom Deutschen roten Kreuz. Leider haben die Einsatzkräfte des DRK keine sonderrechte im Straßenverkehr wie die Feuerwehr.

Wenn A sich jetzt diese Genehmigung besorgt und sich auch eine Gelbe Warnleuchte, die den Anforderungen gerecht wird kauft, darf er dann auch schneller fahren?

Die gelben Leuchten sind ja dafür da, um die anderen Verkehrsteilnehmer zu warnen.

Wo findet A diese Genehmigung? Ein bekannter von A sagte mal, dass man sie im Internet findet.

Danke für Aws

Gruß Baris

Hallo,

es gibt ja eine Genehmigung, dass man im Straßenverkehr mit Gelber Warnleuchte fahren darf

Wie der Name schon sagt: Es sind Warnleuchten.

Wenn A sich jetzt diese Genehmigung besorgt und sich auch eine Gelbe Warnleuchte, die den Anforderungen gerecht wird kauft, darf er dann auch schneller fahren?

Nein, eine gelbe WARNleuchte berechtigt nicht zum schnellen Fahren

Wo findet A diese Genehmigung? Ein bekannter von A sagte mal, dass man sie im Internet findet.

Falscher Bekannter. Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Es gibt die Möglichkeit, dass Privatfahrzeuge von Führungskräften der Feuerwehr oder Notärzte auf Antrag als Kommandofahrzeuge i.S. von § 52 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 StVZO anerkannt werden und demfolge mit BLAUlicht und ( §55 StVZO) Einsatzhorn ausgerüstet werden. Anträge können je nach Bundesland bei unterschiedlichen Behörden gestellt werden.

Gruss

Iru

Hi Iru,

Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Was „geniessen“ denn dann freiwillige Feuerwehrler auf dem Weg zur Wache (bei Einsatz)?

Die dürfen doch dann auch im Privatauto unter Missachtung von Ampeln und Geschwindigkeitslimits zur Wache fahren.

Gruß
Nick

Also das Blaue Sondersignal ist aber nur DRK,FW und Polizei zugelassen! Die Genehmigung gibt es. Ich schreibe hier vom gelben. Das ist für Fahrzeuge gedacht, die den Straßenverkehr gefährden. Man braucht aber ein Zertifikat, welches man bei benutzung mitzuführen hat. Und außerdem: warum hat dann der ADAC kein blaues Sondersignal? Ich kenne leider nur keine Seite, bei der man so etwas findet.

Bitte kommt mir jetzt nicht mit so etwas mit
„let me google that for you“

Freue mich kompetente Antworten

LG Baris

Falscher Bekannter. Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Es gibt die Möglichkeit, dass Privatfahrzeuge von Führungskräften der Feuerwehr oder Notärzte auf Antrag als Kommandofahrzeuge i.S. von § 52 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 StVZO anerkannt werden und demfolge mit BLAUlicht und ( §55 StVZO) Einsatzhorn ausgerüstet werden. Anträge können je nach Bundesland bei unterschiedlichen Behörden gestellt werden.
Ausserdem ist es Verboten "Sondersignale " missbräuchlich zu verwenden !

Was „geniessen“ denn dann freiwillige Feuerwehrler auf dem Weg
zur Wache (bei Einsatz)?

Hi,

was genießen sie denn?
Manchmal Sonderrechte, manchmal keine Sonderrechte, auf keinen Fall Wegerechte. Mehr im Link.
http://institut-rettungswesen.net/03-020309.pdf?pTyp…

Die dürfen doch dann auch im Privatauto unter Missachtung von
Ampeln und Geschwindigkeitslimits zur Wache fahren.

Jaein, solange nichts passiert kann auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verzichtet werden. Aber Rote Ampeln wird schon wegen dem Wegerecht kritisch, genauso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen im höheren Bereich.

Q-Gruß

Die dürfen doch dann auch im Privatauto unter Missachtung von
Ampeln und Geschwindigkeitslimits zur Wache fahren.

Jaein, solange nichts passiert kann auf die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten verzichtet werden.

Naja hab ich aber zahlen müssen als ich mit Sondersignal unsere Pommes
zur Wache brachte (die wurde doch sonst kalt aber da gab es kein
Verständnis).

Aber Rote Ampeln wird schon wegen dem Wegerecht kritisch, genauso wie
Geschwindigkeitsüberschreitungen im höheren Bereich.

War wohl beides dabei.

Zivizeit war halt cool.

Gruß
Stefan

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ihr schreibt ganz schön nonsens…
hab aber grad keine zeit mich darun zu kümmern, ist sehr umfangreich…
hauptmann

Plagiat?
Hallo Jürgen aus Dortmund,

Wenn du mich schon zitierst, solltest du Zitate als solche kenntlich machen.

Gruss

Iru

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Hallo

Und außerdem: warum hat dann der ADAC kein blaues Sondersignal?

aus dem gleichen Gund, warum nicht Bäcker Kunze von nebenan, der Fiseur Meier auf der Hauptstraße und der Schuhmacher am Bahnhof kein Blaulicht haben: Sie brauchen es nicht und wenn sie es hätten, dürften sie es nicht benutzen. Nebenher steht im § 52 StVZO drin, wessen Fahrzeuge die blauen Leuchten führen dürfen.

Ich kenne leider nur keine Seite, bei der man so etwas findet.

Ok, ich habe mal für dich die Tante Gugel befragt (war gar nicht so schwer, kann fast jeder) und für jedes Bundesland existieren Anweisungen, hier einige Beispiele:

http://beck-online.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G…

http://www.inneres.sachsen-anhalt.de/bks-heyrothsber…

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/si…

Gruss

Iru

Anmerkung
Hallo

>Falscher Bekannter.

Das stimmt !

>Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer blauen >Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Das stimmt so nicht.

Sonderrechte:
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten braucht es keine Signaleinrichtung.
Das Blaulicht zeigt das zwar an, es geht aber auch ohne.
(Beipiel: Zivilfahrzeuge der Polizei)

Ist auch erklärbar. Die Sonderrechte betreffen andere Verkehrsteilnehmer ja nicht direkt. Wenn jemand anderes über rote Ampeln fährt, zu schnell oder auf der Gegenfahbahn rumgondelt geht das ja sonst niemanden etwas an, eigentlich.
Gut, es gibt immer die die meinen " was der darf, darf ich auch".
Die sind damit nicht gemeint.

Das Blaulicht erklärt letztlich nur das dieses Fahrzeug
(der Fahrer)anderes darf als die Anderen.

Einsatzhorn:
Das ist nun zwingend notwendig(zuammen mit Blaulicht).
Da geht es um das Wegerecht.
Es bedeutet das andere Verkehrsteilnehmer den Weg frei machen mussen.
Das geht nur wenn es deutlich angezeigt wird.
Damit dann auch alle wissen wem sie freie Bahn verschaffen müssen, ist eben das Blaulicht zwingend zusätzlich vorgeschrieben.

Das gelbe Rundumlicht ist nur für Fahrzeuge des Straßendienstes oder kann für besonde Fahrzeuge erlaubt oder angeordnet werden
( besonders breit,lang, langsam usw. nach Ermessen der zuständigen Behörde.

Und zum Schluß noch eine Anmerkung zu den Sonderrechten von Feuerwehrangehörigen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus:

Das ganze ist eine extrem windige Angelegenheit. Gesichert ist da nix!
Wenn irgendwas passiert ( Unfall) ist derjenige mit Sicherheit dran.
Wenn nix passiert ( Kontrolle ) ist er nur warscheinlich dran.
Ich habe meinen Pappenheimern immer dringend von irgendwelchen
„Sonderrechtsaktionen“ auf dem Weg zur Unterkunft abgeraten, bringt nur Ärger!!!

ein Tipp ans DRK:
Kauf dir diese Leuchte, geh zur Polizei und schilder denen die Sachlage:
DRK-Helfer, mit gelber Lampe jetzt Sonderrechte, und die sollen dir eine Bescheinigung schreiben.
Machen die auch.
Da steht dann drin das du in Zukunft mit deiner Gelben Lampe in der Hand so schnell zum Einsatz laufen darfst wie du willst.
( Tschuldigung konnt ich mir jetzt nicht mehr verkneifen)

herzlichst Uwe

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Zusatz
Hallo,

um zu ergänzen

Ich glaube nicht, dass du das Recht hast/bekommst, ein gelbes oder blaues Blinklicht auf deinem private Fahrzeug zu führen, um damit ggf. als DRK-Mitglied Sonder- oder Wegerechte zu beanspruchen bzw. kenntlich zu machen. Das gelbe Blinklicht ist ein Warnzeichen für besondere Gefahrenlagen (aber nicht für Wege- oder Sonderrechte), das blaue ist nur auf die im § 52 StVZO aufgeführten Fahrzeuge zulässig.

Also käme für dich ein blaues Licht in Frage, aber nur dann, wenn du eine Führungskraft der Feuerwehr oder ein Notarzt wärst und das Fahrzeug i.S. v. § 52 StVZO anerkannt wäre.

Iru

Hallo

Falscher Bekannter.

Das stimmt !

Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer
blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Das stimmt so nicht.

Das stimmt so schon. Ich schrieb, dass die Leuchte dazu dient, darauf aufmerksam zu machen, nicht davon, dass die Leuchte Voraussetzung für Sonderrechte ist.
Na gut, man könnte natürlich anführen, dass man mit Dauerhupe und Warnblinker auch auf Sonderrechte aufmerksam machen könnte, nur ist das keine rechtlich vorgesehene Möglichkeit. Blaulicht (und Einsatzhorn) aber schon.

Ich habe meinen Pappenheimern immer dringend von irgendwelchen „Sonderrechtsaktionen“ auf dem Weg zur Unterkunft abgeraten,

Oha, bist du der Gottfried Heinrich Graf zu …?

Gruss

Iru

Hallo

Falscher Bekannter.

Das stimmt !

Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer
blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Das stimmt so nicht.

Das stimmt so schon. Ich schrieb, dass die Leuchte dazu dient,
darauf aufmerksam zu machen, nicht davon, dass die Leuchte
Voraussetzung für Sonderrechte ist.

Hallo Iru
Na jut es stimmt halb.
Um auf Sonderrechte aufmeksam zu machen bedarf es des Einsatzhornes nicht.

herzlichst Uwe

Hi,

Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer
blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns.

Das stimmt so nicht.

Das stimmt so schon. Ich schrieb, dass die Leuchte dazu dient,
darauf aufmerksam zu machen, nicht davon, dass die Leuchte
Voraussetzung für Sonderrechte ist.

Nein, das stimmt trotzdem nicht. Sonderrechte und Sondersignal haben nichts miteinander zu tun. Auf die Sonderrechte muß überhaupt nicht aufmerksam gemacht werden. „Sonderrechte“ ( http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html ) bedeutet, daß bestimmte Organisationen (u.a. auch die Bundeswehr, deren Fahrzeuge i.d.R. kein Blaulicht tragen) unter bestimmten Vorraussetzungen von den Vorschriften der StVO befreit sind. Sie brauchen Geschwindigkeitsregeln nicht beachten, dürfen überall halten und parken, brauchen rote Ampeln nicht beachten etc. Sie dürfen das aber nur, solange „die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird“.

Na gut, man könnte natürlich anführen, dass man mit Dauerhupe
und Warnblinker auch auf Sonderrechte aufmerksam machen
könnte, nur ist das keine rechtlich vorgesehene Möglichkeit.
Blaulicht (und Einsatzhorn) aber schon.

Kann es sein, daß Du die Sonderrechte und das Wegerecht ( http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html , Absatz 1) in einen Topf geschmissen hast?

Gruß Stefan

ihr schreibt ganz schön nonsens…

Nö was ich schrieb war eine so passierte Tatsache!

Stefan

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Hallo Goosi,

Nein, das stimmt trotzdem nicht. Sonderrechte und Sondersignal
haben nichts miteinander zu tun. Auf die Sonderrechte muß
überhaupt nicht aufmerksam gemacht werden.

du solltest vielleicht mal meine Ausführungen so lesen, wie ich sie schreibe und nicht auslegen. Sicher brauchst du nicht auf die Sonderrechte aufmerksam zu machen. Aber WENN du es machst, dann nur mit Blaulicht. Du bist doch sicher schon einmal mit dem Feuerwehrwagen in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrrichtung gefahren oder rangiert, ohne jemand anderes auch nur im Geringsten einzuschränken. Hast du das „einfach so“ gemacht oder hast du etwa doch das Blaulicht eingeschaltet? Na?

Kann es sein, daß Du die Sonderrechte und das Wegerecht in
einen Topf geschmissen hast?

Nö. Ich weiss durchaus zwischen Wegerecht und Sonderrecht zu unterscheiden.

Gruss

Iru

Du verrennst Dich.
Hi,

du solltest vielleicht mal meine Ausführungen so lesen, wie
ich sie schreibe und nicht auslegen.

das habe ich gemacht. Aber wenn Du nach Uwes Posting einfach zugegeben hättest, daß Du mißverständlich bzw. falsch formuliert hast, hätte man sich die Diskussion sparen können.

Du schriebst: „Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen, bedarf es einer blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns“
Diesen Satz kann man eigentlich nur so verstehen, daß ohne Blaulicht und Einsatzhorn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden können. Bzw. im Kontext zum UP kann man fast schon vermuten, daß Du Sonderrechte und Wegerechte verwechselst.
Aber auch Deine Umdeutung ist, sorry, schlicht falsch:

Sicher brauchst du nicht
auf die Sonderrechte aufmerksam zu machen. Aber WENN du es
machst, dann nur mit Blaulicht.

Es gibt kein vorgesehenes Zeichen um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen. In der StVO steht, daß man mit blauem Blinklicht vor einer Gefahr warnen darf , nicht daß man es nur damit darf (und, wie gesagt, auf die Sonderrechte wird überhaupt nicht aufmerksam gemacht).

Du bist doch sicher schon
einmal mit dem Feuerwehrwagen in einer Einbahnstraße entgegen
der Fahrrichtung gefahren oder rangiert, ohne jemand anderes
auch nur im Geringsten einzuschränken. Hast du das „einfach
so“ gemacht oder hast du etwa doch das Blaulicht
eingeschaltet? Na?

Und? Ich hätte es einfach so machen dürfen und ich hätte zur Warnung auch einen winkenden Kollegen „verwenden“ dürfen.
Hier geht es um Rechtsfragen und nicht darum was evtl. üblich ist (daß man Dir das sagen muß…)

Kann es sein, daß Du die Sonderrechte und das Wegerecht in
einen Topf geschmissen hast?

Nö. Ich weiss durchaus zwischen Wegerecht und Sonderrecht zu
unterscheiden.

Da konnte man nach Deiner Bemerkung über Warnblinklicht und Hupe schon Zweifel haben.

Gruß Stefan

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vielen Dank für alle Antworten!

Gruß Baris

Hallo!

Du schriebst: „Um auf Sonderrechte aufmerksam zu machen,
bedarf es einer blauen Signalleuchte und eines Einsatzhorns“
Diesen Satz kann man eigentlich nur so verstehen, daß ohne
Blaulicht und Einsatzhorn keine Sonderrechte in Anspruch
genommen werden können.

Diesen Satz kann man eigentlich so, wie Du ihn verstehst, ganz und gar nicht verstehen. Du interpretierst da etwas rein, was weder gesagt wurde noch sich irgendwie logisch aus dem Satz ergeben würde. Im Gegenteil, das ist sogar ziemlich unlogisch, den Satz so zu verstehen.

Sachen gibt’s …

Lg,
Max

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