wenn ein EU-Ausländer ein Praktikum in Deutschland macht, das evtl. auch in einen festen Job münden wird:
Nun führt der Arbeitgeber auf der Gehaltsabrechnung Sozialversicherungsbeiträge ab. Insbesondere die Krankenversicherungsbeiträge, verbunden mit der Aufforderung sich bei der BKK oä versichern zu lassen, regt ihn auf, weil er zB in Frankreich krankenversichert ist und seine franz. KV für Deutschland reicht, da er von denen jede notwendige Behandlung hier ersetzt bekommt.
Muss der EU-Ausländer doppelt versichert sein?
Muss er die anderen SV-Beiträge zahlen?
Wie ändert sich die Situation bei festantellung?
in der Sozialversicherung gilt das Territorialprinzip. Nur im Falle der Entsendung kommt eine Befreiung von der deutschen Sozialversicherung in Betracht. Dazu müsste aber in F ein Arbeitsverhältnis bestehen, aus dem nach D entsandt wird.
Das wird hier nicht der Fall sein, also muss er zahlen, auch wenn er dann ggf. doppelt versichert ist.
Hallo,
ergänzend dazu vielleicht noch der Hinweis dass der Leistungsanspruch
gegenüber der französichen Kassen für Leistungen aussherhalb des Geschäftsgebietes sich auf die EU-Bestimmungen bezieht und die sehen solche Leistungen nur bei vorrübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland
vor, die keine Erwerbstätigkeit dort beinhalten.
Dort gilt das jeweilige gültige Sozialversicherungsrecht.
Gruß
Czauderna
für eine Antrwort fehlen hier noch wesentliche Informationen.
a. Ist der Praktikant in Frankreich als Student immatrikuliert
b. Ist das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben
c. Wie lange ist das Praktikum vereinbart und wird Entgelt gezahlt
d. Besteht in Frankreich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, oder aufgrund welcher Eigenschaft
Diese Infos sollten vor der Beantwortung der Frage geklärt sein.
die Angelegenheit ist nicht ganz einfach aufzulösen. Wäre der Student in Deutschland immatrikuliert, dann bestände Versicherungsfreiheit als Student, da er einen KV-Anspruch innerhalb der EU hat. Für ihn gilt dann auch das Werkstudentenprivileg. Das bedeutet, er würde bei einem Praktikum versicherungsfrei in der KV, PflV und Alv. Da es sich außerdem noch um ein vorgeschriebenes Praktikium handelt, wäre er auch in der RV versicherungsfrei.
Wenn man aufgrund eines ausländischen KV-Anspruches schon Versicherungsfreiheit in der Studenten-KV bejaht (so das RdSchreiben 06b der Krankenkassen vom 21.3.2006), dann muss man in der Konsequenz das auch für das Praktikum eingeschriebener Studenten anwenden.
Deshalb mit Hinweis auf diese Rechtsquelle bei der BKK ein Statusfesstellungsverfahren beantragen, mit dem Ziel Versicherungsfreiheit zu erreichen.