Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Hallo,

ich habe mal eine etwas ungewöhnliche Frage und bin mir auch nicht ganz sicher, das richtige Brett getroffen zu haben. Bitte ggf verschieben.

Angenommen ein Selbstständiger Unternehmer (PKV, nicht gesetzl. Rentenvers.) mit Angestellten nimmt für einen befristeten Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Anstellung auf. Der Geschäftsbetrieb läuft währenddessen (nahezu) unverändert weiter.

  1. Wie verhält sich das mit den Sozialversicherungen?
  2. Davon abgesehen, daß es ungewöhnlich ist. Spricht etwas dagegen?

MfG Frank

Hallo,

  1. Wie verhält sich das mit den Sozialversicherungen?

Er sollte bei einer KK eine Statusfeststellung beantragen. Dann wird entschieden, ob er im Sinne der Sozialversicherung ein Arbeitnehmer geworden ist oder ein Unternehmer geblieben ist.

  1. Davon abgesehen, daß es ungewöhnlich ist. Spricht etwas dagegen?

Dass er sich nicht mehr mit voller Kraft seinem Unternehmen widmen kann.

Gruß

Nordlicht

Hall,

wenn die Angestellten alles im Griff haben, spricht nichts dagegen.

Ob er SV-pflichtig wird und in welchen Zweigen hängt davon ab, wo der Schwerpunkt liegt. In KV und PV auch, ob er schon 55 ist.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

Angenommen ein Selbstständiger Unternehmer (PKV, nicht
gesetzl. Rentenvers.) mit Angestellten nimmt für einen
befristeten Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige
Anstellung auf. Der Geschäftsbetrieb läuft währenddessen
(nahezu) unverändert weiter.

siehe hier:
/t/selbstaend-gleichz-an-in-gkv/3027537

Zitat Günter (etwas weiter unten):
_Die gewählte Krankenkasse prüft im Einzelfall on Krankenversicherungspflicht vorliegt, wenn sie weiss, dass der
Betreffende auch gleichzeitig selbständig tätig ist.
Die Prüfung erfolgt ausschliesslich unter Einbeziehung folgender
Kriterien:

  1. Wie hoch ist das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ?
  2. Wie hoch ist das Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit ?
  3. Ist das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für den
    Betreffenden von wirtschaftlicher Bedeutung ?
  4. Beschäftgit der Selbständige selbst Arbeitnehmer, die
    krankenversicherungspflichtig sind ?

Hinweis: Sollte die Frage 4 mit „ja“ beantwortet werden, sind die
Fragen 1 - 3 bedeutungslos, denn dann liegt immer eine
hauptberufliche Selbständigkeit vor und es kann keine
Krankenversicheringspflicht eintreten und deshalb auch
keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
begründet werden._

Gruß G.

Hallo Barmer und Nordlicht,
Ihr solltet auf Gudrun hören - solange er versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, kann er machen was er will - er bleibt hauptberuflich selbständig , und selbst dann wenn es sich um zwei geringfügig Beschäftigte handeln sollte sehe ich dunkelschwarz für eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna

1 Like

Hallo Günter,

Ihr solltet auf Gudrun hören

Mach ich.

  • solange er versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt,

Das stand so in der Frage nicht drin und ich wollte nicht spekulieren.

handeln sollte sehe ich dunkelschwarz für eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Das möchte ich hoffen. Ich bin seit Langem ein Verfechter der Selbständigkeit.

Gruss

Nordlicht

Hallo

  • solange er versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt,

Das stand so in der Frage nicht drin und ich wollte nicht
spekulieren.

Ähem, doch!

handeln sollte sehe ich dunkelschwarz für eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Das möchte ich hoffen. Ich bin seit Langem ein Verfechter der
Selbständigkeit.

Hier war die Eingangsfrage offenbar etwas missverständlich formuliert.
Eine Änderung der aktuellen Versicherungslage ist nicht angestrebt.

Zahlt der Arbeitgeber dann einen Teil der PKV?
Zahlt der AG in die ges. Rentenversicherung? Geht das überhaupt wo doch das Konto „geschlossen“ wurde?

MfG Frank

Hallo Günter,

Ihr solltet auf Gudrun hören

*LOL*
Das drucke ich mir aus und nagel es an die Wand! :wink:

Es war ja auch nicht besonders schwer, Deine Antwort aus dem Archiv herauszukramen, wenn man selber eine ähnliche Frage schon gestellt hatte.

Gruß G.