Sperre : Ärger mit dem Arbeitsamt!

§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche
1Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. 2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Person A hat am 9.3.07 die Kündigung zum 30.06.07 erhalten.
Bis wann muss man sich spätestens arbeitssuchend gemeldet haben?

Person A hat sich am 28.03. gemeldet und hat nun 1 Woche Sperre mit der Begründung, sie hätte sich innerhalb von 3 Tagen melden müssen.
Was stimmt denn nun?

Hallo,
Wenn Pers. A den Paragraphen schon hast,soll sie den doch der Dame vom Amt vorlegen. ich würde es auch so lesen, dass drei Monate vor Ende der Kü-Frist reicht, da eben zwischen Bescheid und Ende der Beschäfigung mehr als 3 Monate liegen. Das mit den drei Tagen nach bekanntwerden der Kündigung ist eher für die Fristlosen und ähnlich kurzen Fälle gedacht.
Schließlich hat man mit ein wenig Kü-Frist ja auch erst noch mal Zeit sich was neues zu suchen, wobei schnell man ein paar Wochen vergehen können, doch an die Drei Monate vor Schluß muss man sich dann eben halten, selbst wenn es vorher schon gut aussieht bei der Jobsuche (rein fiktiv nunmal)
Gruß Susanne

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Hi,

§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche
sich spätestens drei Monate vor dessen
Beendigung
2Liegen zwischen der Kenntnis des
weniger als drei Monate, hat die

Person A hat am 9.3.07 die Kündigung zum 30.06.07 erhalten.

das waren ja mehr als 3 Monate. Daher gilt eigentlich Abs. 1 und icht Abs. 2

Person A hat sich am 28.03. gemeldet

Das sind ja noch 3 Monate und müste gemäß Abs. 1 als recxhtzeitig gewertet werden.

und hat nun 1 Woche
Sperre mit der Begründung, sie hätte sich innerhalb von 3
Tagen melden müssen.

Da könnte die fiktive Person einen Widerspruch einlegen und begründen, dass die Meldung 3 Monate vor Beendigung erfolgte und Abs. 2 nicht greift, da zw. Kenntnis und Eintritt der Beendigung ja mehr als 3 Monate galten.

Marion

…ich habe der Dame vom Amt den § vorgelesen, den sie mir selber sogar geschickt hat. sie sagt, ich würde falsch liegen…ich habe ihr versucht mit ihr zu reden das Juni, Mai, April = 3 Monate sind:…doch sie meinte ich müsse klagen.

…ich habe der Dame vom Amt den § vorgelesen, den sie mir
selber sogar geschickt hat. sie sagt, ich würde falsch
liegen…ich habe ihr versucht mit ihr zu reden das Juni, Mai,
April = 3 Monate sind:…doch sie meinte ich müsse klagen.

mal ein date mitm Chef machen, wirkt manchmal Wunder
LG
Mikesch

Person A hat am 9.3.07 die Kündigung zum 30.06.07 erhalten.
Bis wann muss man sich spätestens arbeitssuchend gemeldet
haben?

Bis 01.04.07.

Person A hat sich am 28.03. gemeldet und hat nun 1 Woche
Sperre mit der Begründung, sie hätte sich innerhalb von 3
Tagen melden müssen.
Was stimmt denn nun?

Da hat die Kollegin wohl kräftig danebengehauen bzw. den neueren Wortlaut des Gesetzes noch nicht verinnerlicht.

Innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Schreibens Widerspruch einlegen!!
Auch ein Gespräch mit dem Cheffe wird daran nix ändern (selbst wenn der die Sache korrekt sieht), denn der Sperrzeitbescheid ist ein Verwaltungsakt, der nicht mehr „so einfach“ zurückgenommen werden kann, sondern nur über den Weg des Widerspruchs. (Jaja, so sind wir Bürokraten…)

Gruß
Liza