Sperre bei Arbeitslosigkeit nach Umzug

Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Forum…
Also folgendes Problem:

Mal angenommen ein Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nimmt einen Job in einer weit entfernten Stadt (mehr als 500km entfernt) an und die Partnerin möchte nicht allein am alten Wohnort wohnen bleiben und kündigt nun ihren Job (der Job des Partners ist lukrativer…) und sie ziehen wieder zusammen. Am neuen Wohnort sieht die Arbeitsplatzsituation ansonsten nicht so rosig aus…
Wird sie dann beim Arbeitslosengeld gesperrt? Und wie lange? Und was wäre wenn die zwei verheiratet wären?

Vielen Dank für die Antworten!

Elke

Hallo Elke, wie lange leben die beiden ansonsten schon zusammen? Haben die beiden Kinder?

Wird sie dann beim Arbeitslosengeld gesperrt?

Die Wahrscheinlichkeit ist ziemlich hoch.

Und wie lange?

12 Wochen

Und was wäre wenn die zwei verheiratet wären?

Vor Jahren war das noch kein Problem, aber wie es jetzt ist…???

MfG

Hllo Elke!

Mal angenommen ein Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
nimmt einen Job in einer weit entfernten Stadt (mehr als 500km
entfernt) an und die Partnerin möchte nicht allein am alten
Wohnort wohnen bleiben und kündigt nun ihren Job (der Job des
Partners ist lukrativer…) und sie ziehen wieder zusammen. Am
neuen Wohnort sieht die Arbeitsplatzsituation ansonsten nicht
so rosig aus…
Wird sie dann beim Arbeitslosengeld gesperrt? Und wie lange?
Und was wäre wenn die zwei verheiratet wären?

Bei der Beurteilung einer eheähnlichen Gemeinschaft legt das SGB III (das für Alg I maßgebliche Gesetz) deutlich strengere Maßstäbe an als das SGB II (Alg II). (Weil sich durch die strenge Auslegung bei Alg I dort sparen lässt, aber bei Alg II lässt sich nur durch die weite Auslegung sparen…)

Alles wäre kein Problem, wenn ihr ein gemeinsames Kind hättet oder verheiratet wärt. Dann könntest du dich auf die Aufrechterhaltung der Erziehungs- bzw. Ehegemeinschaft berufen. Das gäbe auf keinen Fall eine Sperrzeit.

Ansonsten gilt:
In den Durchführungsanweisungen (DAs) zum „Wichtigen Grund“, um keine Sperrzeit (§ 144) zu bekommen, steht GLAUB ICH (ich kann’s im Moment nicht genau sagen, weil 1. Wochenende ist und ich 2. krank bin; und von zu Hause aus kann ich nicht auf die Datenbank zugreifen), dass es in deinem Fall keine Sperrzeit gibt, wenn eben eine eheähnliche Gemeinschaft nach Definition ebendieser DA vorliegt.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich alle Kriterien zusammenkriege. Aber auf jeden Fall muss die häusliche Gemeinschaft seit mind. 3 Jahren bestehen (nachzuweisen durch z.B. Mietvertrag!) und es muss eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen (u.a. gegenseitiger Kontenzugriff). Es gibt glaub’ ich noch ein weiteres Kriterium, dass mir aber jetzt nicht einfällt.
*Außerdem* musst du anhand von Bewerbungen (und möglichst auch Absagen) nachweisen, dass du dich VOR dem Umzug ausreichend im Umzugsgebiet um eine neue Arbeitsstelle bemüht hast, damit die Arbeitslosigkeit möglichst gar nicht eintritt.

Hoffe, etwas geholfen zu haben. Wenn ich wieder an der Arbeit bin, kann ich dir den exakten Wortlaut der DA sagen, falls du Interesse hast. (Kann aber noch ein paar Tage dauern…)

Gruß
Liza

Hallo Xolophos,

Hallo Elke, wie lange leben die beiden ansonsten schon
zusammen? Haben die beiden Kinder?

Sie leben seit etwa 5 Jahren zusammen.

Wird sie dann beim Arbeitslosengeld gesperrt?

Die Wahrscheinlichkeit ist ziemlich hoch.

Und wie lange?

12 Wochen

das habe ich mir fast gedacht…

Danke schon mal,

Elke

DA der BA

Ich bin mir nicht sicher, ob ich alle Kriterien
zusammenkriege. Aber auf jeden Fall muss die häusliche
Gemeinschaft seit mind. 3 Jahren bestehen (nachzuweisen durch
z.B. Mietvertrag!) und es muss eine Wirtschaftsgemeinschaft
bestehen (u.a. gegenseitiger Kontenzugriff). Es gibt glaub’
ich noch ein weiteres Kriterium, dass mir aber jetzt nicht
einfällt.

Hallo Liza, bei tacheles.de gibts die DA als pdf-Dateien. Inwiefern die aktuell sind, weiß ich leider nicht, aber was eine eheähnliche Gemeinschaft ist, richtet sich - soweit ich mich da durchgelesen hab - nach Kriterien des § 193 --> http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s193.pdf Eheähnliche Geminschaft (193.6)
Ist das Gefundene richtig?

MfG

Hallo Liza, bei tacheles.de gibts die DA als pdf-Dateien.
Inwiefern die aktuell sind, weiß ich leider nicht, aber was
eine eheähnliche Gemeinschaft ist, richtet sich - soweit ich
mich da durchgelesen hab - nach Kriterien des § 193 -->
http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s193.pdf Eheähnliche
Geminschaft (193.6)
Ist das Gefundene richtig?

MfG

Hi!

Ja. Im Prinzip schon. Bis auf den Verweis auf § 193. Den (u.a.) gibt es nicht mehr gibt. Der bezog sich nämlich auf die Arbeitslosenhilfe (Alhi). Und die ist ab 01.01.05 bekanntlich zugunsten von Alg II (SGB II) weggefallen. Die DA wurde im Vorgriff auf das neue Recht bereits im Dez 2004 erstellt. Und da gab es § 193 halt noch ein paar Wochen…
Richtigerweise IST der Verweis auf § 193 im Jan 2005 entfernt und eigens in § 144 die Bedingungen für das Anerkennen einer eheähnlichen Gemeinschaft näher erläutert worden. Diese Aktualisierung hat aber wohl noch nicht den Weg auf besagte Internetseite gefunden. Das macht aber nix (langer Rede - kurzer Sinn…), denn - soweit ich mich erinnere - ist der neue Wortlaut in der entsprechenden DA § 144 identisch mit dem im ehemaligen § 193.

Sollte dem nicht so sein, würde ich dir nächste Woche noch mal Bescheid sagen. (Ich bin diese Woche noch krank geschrieben.)

Gruß Liza

Wortlaut
So, nun der Wortlaut der DA 9.3 (4) Nr.4 + (5) zu § 144 SGB III:

(4) Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis löst,

  1. um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen; bei der Beurteilung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen, und

der Arbeitnehmer zumutbare Anstrengungen unternommen hat, den Versicherungsfall zu vermeiden oder so weit wie möglich hinauszuschieben.
Zu den zumutbaren Anstrengungen zählt auch, dass der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit frühzeitig einen Vermittlungsauftrag erteilt [pers. Anm.: d.h. Arbeit-suchend-Meldung] hat oder frühzeitige Eigenbemühungen nachweisen kann.

(5) Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Indizien sind insbesondere

  • eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft seit mindestens drei Jahren,
  • die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie
  • die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
    […]

Hoffe, geholfen zu haben,
Liza