Sperrzeit - Erlöschen des Anspruchs [+MOD-Hinweis]
Hi!
Wenn es jemand „wagt“, seine Selle zweimal hintereinander zu kündigen, aus was für Gründen auch immer, so wird er ja von der AA unbefristet gesperrt und bekommt überhaupt kein Alg I mehr, auch wenn man jahrelang eingezahlt hat.
Dieser Satz ist in mehrfacher Hinsicht falsch!
1. Auch bei einer Eigenkündigung sind mehrere Gründe festgelegt (sog. „wichtige Gründe (im Sinne des Gesetzes)“), bei denen keine Sperrzeit eintritt! Nachzulesen sind diese in der Durchführungsanweisung (DA) zu § 144 ((1) Nr. 1) SGB III , der DA 144, Abschnitte 9.11 – 9.12 bzw. DA 144.84 – 144.108 (S. 42 – 48).
Dafür, ob bzw. dass eine Sperrzeit eintritt sowie für deren Länge, ist übrigens auch erstmal unerheblich, ob nun (ohne wichtigen Grund) nur einmal oder mehrere Male das Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben wurde.
2. Das, was Du als als „unbefristet gesperrt“ bezeichnest, ist ein Erlöschen des Alg-Anspruchs nach § 147 (1) Nr. 2 SGB III.
Falsch daran ist das Wort „unbefristet“. Denn sobald man wieder die „normalen“ Alg-Anspruchsvoraussetzungen nach § 118 SGB III erfüllt hat – insbesondere, dass man (erneut) innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit (§ 118 (1) Nr. 3 SGB III) erfüllt (i. d. R. 12 Monate Sozialversicherungspflicht innerhalb von 2 Jahren) –, hat man auch wieder Anspruch auf Alg I!
3. Dass der Anspruch erloschen ist, hat nichts damit zu tun, dass es nun gerade zwei Sperrzeiten waren, die eintraten, sondern dass die Summe aller Sperrzeitwochen mindestens 21 betrug (siehe o. g. § 147 (1) Nr. 2 SGB III). (Bei zwei ungekürzten Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe ist das logisch, da 12 + 12 = 24 ist. Aber es gibt ja auch Sperrzeiten, die kürzer als 12 Wochen sind (siehe o. g. § 144 SGB III). Bei denen braucht es entsprechend mehr als zwei Sperrzeiten, um auf mind. 21 Wochen zu kommen.)
4. Noch eine Bemerkung:
Auch z. B. in eine Auto- oder Haftpflichtversicherung zahlt man jahrelang ein, und wenn der Versicherungs-/Schadensfall (z. B. Beschädigung) eintritt, bekommt man genau diesen bezahlt. Dabei ist es egal, ob durch den Versicherungsfall eine Schadensumme entsteht, die die bislang eingezahlten Beiträge über- oder unterschreitet; es werden in dem einen Fall weder Beiträge nachgefordert, noch werden in dem anderen Fall Beiträge zurückgezahlt.
In vielen Fällen tritt während der ganzen Versicherungslaufzeit sogar gar kein Schadensfall ein.; Beiträge bekommt man in der Regel trotzdem keine zurück.
Genauso ist es, wenn man die Obergrenze der Versicherungspolice erreicht: Die Versicherung zahlt nicht mehr, selbst, wenn aufgrund von womöglich jahrzehntelangen Einzahlungen die eingezahlten Beiträge insgesamt höher sind, als die maximal zu übernehmende Schadensumme.
Dasselbe, wenn man gegen die Versicherungsbedingungen (geregelt im Versicherungsvertrag) verstößt: Dann hat die Versicherung die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen – und von seinen eingezahlten Beiträgen sieht man keinen Cent wieder.
Und nun übertrage das Beispiel mal auf die Arbeitslosenversicherung, wobei
– der Versicherungs-/Schadensfall die Arbeitslosigkeit mit Alg-I-Anspruch,
– die Vertragslaufzeit deckungsgleich mit Zeiten der Sozialversicherungspflicht und
– die Anhäufung von 21 Wochen Sperrzeit versicherungswidriges Verhalten solcher Schwere ist, dass die „Kündigung ausgesprochen“ wird (= der Alg-Anspruch erlischt).
– Grundlage sind auch hier die „Versicherungsbedingungen“, hier also das SGB III.
– Außerdem wird der reguläre Alg-I-Höchstanspruch ebenfalls „gedeckelt“: durch eine Höchstanspruchsdauer und ein maximales Bemessungsentgelt. Bei Erreichen dieser „Versicherungssumme“ hat man ja auch keinen weiteren Alg-Anspruch und bekommt trotzdem keine Beiträge wieder, selbst wenn die insgesamt höher sind als das, was man letztendlich aus der (Arbeitslosen-)Versicherung rausbekommen hat.
Merkste was? 
Wie sieht es mit der KV aus, übernimmt die noch die AA?
Nein. Kein Alg-Anspruch – keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen!
Und wenn nein, welche KV ist in diesem Fall die günstigste, wenn man quasi null Einkommen hat?
In meiner Funktion als [MOD] folgender Hinweis :
Diese Frage gehört (nochmals) im Brett „Versicherungen“ gestellt!
Bekommt man ALG2 wenn man mit einem zusammenlebt?
Eine Ehe oder eine eheähnlich Gemeinschaft ist kein generelles Ausschlusskriterium für den Bezug von Alg II! Hier kommt es darauf an, wie viel im Einzelfall der Partner verdient und/oder wie viel Vermögen, dass oberhalb seiner Freibeträge liegt, er besitzt. Da hierzu keine Informationen vorliegen, kann zzt. nicht beantwortet werden, ob hier ein Alg-II-Anspruch besteht.
Ab wann wird diese Sperrung wieder aufgehoben bzw. wie lange muss man wieder im Beruf gearbeitet haben, um Anspruch auf ALG 1 zu haben?
Okay, dann habe ich Dein „unbefristet gesperrt“ falsch verstanden bzw. Du hast Dich missverständlich ausgedrückt. 
Jedenfalls gilt nach wie vor, was ich unter 3. schrieb: Ganz „normal“ wieder 12 Monate in 2 Jahren.
Wenn man in diesem Fall eine Fernschule mit dem Ziel der Selbstständigkeit absolviert, gibt es irgendeine Förderung von der AA?
Vermutlich nein. (Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts von der AA definitiv nein. Aber keine Ahnung, was für Leistungen Dir da so vorschwebten. Die zuständige Behörde (Jobcenter, ARGE oder Sozialamt) zahlt wie gesagt aber vielleicht Alg II.)
Aber da das im Einzelfall Ermessensentscheidungen des Arbeitsvermittlers sind (ein Rechtsanspruch auf diese sog. „Leistungen der aktiven Arbeitsförderung“ besteht nicht!), bleibt, um endgültige Gewissheit darüber zu haben, nur, einen Gesprächsterminseinen AV zu fragen! Im schlimmsten Fall bekommt man eine ablehnende Antwort.
Gruß
Jadzia Dax