Nein.
Hi!
Die sofortige Aufgabe der Arbeitstelle der Frau zur Nachfolgung des Ehegatten am 500 km entfernten Ort stellt wohl kaum im Ermessen eine Aufrechterhaltung im Sinne der DA 144.93 dar!
Komisch, dann entscheide ich seit Jahren in diesen Fällen falsch – und mein Vorgesetzter gleich mit (4-Augen-Prinzip)… Hm, und nicht nur der: die gesamten Teams Arbeitnehmerleistungen! Echt tragisch.
Die Arbeitsagentur, welche in solch gelagertem Fall nahtlos ALG I bewilligen würde, möchte ich sehen.
Kannst gerne mal vorbeikommen. 
Die Sachbearbeiter sind eher angehalten nach Ausschlüssen zu suchen.
So ein Sch…! Wir sind dazu angehalten, nach dem Gesetz zu handeln! Boh, immer wieder diese haltlosen Verschwörungstheorien von Außenstehenden! Da könnte ich ko…! (Entschuldige bitte mein heftige Wortwahl, aber mir steht das bis hier!)
Und mit einer Klage der Frau vorm Sozialgericht zur Leistungsbewilligung nach o.g. Grund, ist in diesem Fall nicht geholfen.
Die Aussage verstehe ich nicht. Aber soweit würde es auch nicht kommen. Spätestens im Widerspruchsverfahren würde eine solche Sperrzeit aufgehoben.
Zur Aufrechterhaltung, bzw. nachfolgend Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft reicht die ortsbedingte Trennung, welche eben erst eintritt, nicht zur Begründung und Bewilligung aus.
Ich habe die letzten Jahre die genannte DA immer für recht aussagekräftig gehalten. Und ich bin damit (zum Glück) nicht alleine.
Es sei den Jadzia Dax ist der Sachbearbeiter.
…
Diese Bewilligung sprichst du nur einmal aus und darfst danach deine Stellungnahme beim Vorgesetzen abgeben.
Mein Vorgesetzter würde mir was erzählen, wenn ich hier eine Sperrzeit verhängen würde. (Und diese Aussage beziehe ich auf alle meine Vorgesetzten, die ich in den letzten Jahren in den verschiedenen Leistungsabteilungen hatte.)
Die Antwort ist theoretisch sachlich richtig, aber praxisfern.
Oh mann, erzähl Du mir was von der Praxis!
Gruß
Jadzia