Sperre vom Arbeitsamt bei Umzug des Mannes ?

Hallo,

nehmen wir mal an ein Ehemann müsste, weil er eine andere, besser dotierte Stelle annehmen möchte, in ein anderes Bundesland ziehen. Die Ehefrau zieht mit um. Kann sie ALG beantragen, bis sie im neuen Wohnort eine neue Stelle hat oder wird sie vom AA gesperrt ?
Danke für die Antworten !

Sperrung Nein, aber…
Nehmen wir an, die Frau zieht mit um. Soweit die bessere Dotierung des Mannes ausreichend ist, um den Lebensunterhalt der Frau mit zu gewährleisten, fällt die Frau aus dem Leistungsbezug raus. Weil sie dann nicht mehr bedürftig ist. Eine Sperrung ist dies dem Sinn nach nicht, da nur gesperrt werden kann, was genehmigt ist. In diesem Fall wäre es einfach das Leistungsende.

Das hängt also ab, vom Familieneinkommen und dem Bedarf der Gemeinschaft, ob die ARGE noch was zu gibt; s.g. Aufstockung.

Bleibt die Frau am alten Wohnort zurück ist die Frage anders zu bewerten. Dann wird sich wahrscheinlich ein weiterer Bedarf an Sozialleistung ergeben. Aber das kommt daraf an, wieviel „besser dotiert“ in Zahlen ist. D.h. der Mann behält ja dann normalerweise seinen alten Wohnort als Hauptwohnsitz bei und nimmt sich am neuen Ort ein Zimmer.

Wieder anders wäre es, wenn die Bedarfsgemeinschaft komplett aufgelöst wird, weil der Mann die Frau „verlässt“. D.h. auszieht/wegzieht, sich von der alten Anschrift abmeldet und am neuen Ort anmeldet. Die zurückgelassene Frau bekommt weiter das ihr zustehende ALG2 + KdU.

Vielen Dank für die prompte Antwort. Ich habe mich glaube ich nicht richtig ausgedrückt. Die Frau ist derzeit genau wie ihr Mann in einem festen Arbeitsverhältnis. Keiner der beiden bezieht irgendeine Leistung vom Amt sondern beide haben ihr festes Gehalt. Jetzt zieht der Mann um und die Frau muss selbstverständlich ihren Job kündigen, weil das Bundesland gewechselt wird und man nicht 500 km einfach zum Job fahren kann. Deswegen die Frage, ob die Frau ALG beantragen kann bis sie im neuen Bundesland einen neuen Job gefunden hat oder ob das AA sagt, kommen Sie mal in drei Monaten wieder bis dahin gibt es kein Geld.
Ich hoffe, das war klarer ausgedrückt.
Danke nochmal
Guten Tag,

alles klar
Nun, wer selber seine Job kündigt, verwirkt natürlich einen sofortigen ALG1-Bezug. Weil man den Umstand ja selber eingeleitet hat. Wird die Frau hingegen von ihrem AG gekündigt, sieht es anders aus. Dann fliesst das ALG1 sofort (genaue Bedingungen auf der Seite der arbeitsagentur.de); z.B. sofortige Meldung beim AA sobald von der Kündigung Kenntnis besteht usw.

Ob jetzt die Frau besser kündigen und mitziehen sollte oder für eine Übergangszeit den Job und die alte Wohnung behalten sollte bis sie am neuen Ort eine Anstellung gefunden hat, ist eine persönliche Angelegenheit, die in Abhängigkeit der familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Situation zu treffen ist.

Aber nicht bei Dir…

Nun, wer selber seine Job kündigt, verwirkt natürlich einen sofortigen ALG-I-Bezug. Weil man den Umstand ja selber eingeleitet hat.

Nicht, wenn man einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes vor- und nachweisen kann.
Nach DA 144.93 liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn „_ die Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft /eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgegeben wird. _“

Also läge hier bei Kündigung ein wichtiger Grund vor, so dass – bei rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung (s. u.) – einem Alg-Bezug ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit nichts entgegenstehen dürfte! Soll heißen: keine Sperrzeit.

Wird die Frau hingegen von ihrem AG gekündigt, sieht es anders aus. Dann fließt das ALG I sofort

Ähm … eine AG-seitige Kündigung auf Verlangen des AN hat nicht nur eine Sperrzeit zur Folge (wenn’s rauskommt), da auch eine initiierte Kündigung einen Auflösungssachverhalt darstellt (s. DA 144.15), sondern kann u. U. sogar den Straftatbestand der Leistungserschleichung erfüllen (auch wenn das nicht in der DA steht)… Ich wäre also in Zukunft mit meinen Aussagen vorsichtiger!

z.B. sofortige Meldung bei der AA sobald von der Kündigung Kenntnis besteht usw.

Das stimmt; bei verspäteter Meldung tritt eine 1-wöchige Sperrzeit ein. Und hier ist egal, wer gekündigt hat.
Eine solche „frühzeitige Arbeitsuchendmeldung“ kann übrigens (im Gegensatz zur Arbeits_los_meldung) bei JEDER AA erfolgen, also auch am Noch-Wohnort. Die zusätzlich nötige Arbeitlosmeldung muss dann am neuen Wohnort erfolgen.

Die genannten Durchführungsanweisungen (DAs) kann man hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G… nachlesen.

Gruß
Jadzia

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jetzt mal langsam

Nun, wer selber seine Job kündigt, verwirkt natürlich einen sofortigen ALG-I-Bezug. Weil man den Umstand ja selber eingeleitet hat.

Nicht, wenn man einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes
vor- und nachweisen kann.
Nach DA 144.93 liegt ein wichtiger Grund insbesondere
dann vor, wenn "_ die Beschäftigung zur Begründung,
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
ehelichen Gemeinschaft
/eingetragenen Lebenspartnerschaft
aufgegeben wird. _ "

Also läge hier bei Kündigung ein wichtiger Grund vor, so dass
– bei rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung (s. u.) – einem
Alg-Bezug ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit nichts
entgegenstehen dürfte! Soll heißen: keine Sperrzeit.

Soweit die Theorie. Die sofoertige Aufgabe der Arbeitstelle der Frau zur Nachfolgung des Ehegatten am 500 km entfernten Ort stellt wohl kaum im Ermessen eine Aufrechterhaltung im Sinne der DA 144.93 dar!
Die Arbeitsagentur, welche in solch gelagertem Fall nahtlos ALG1 bewilligen würde möchte ich sehen. Die Sachbearbeiter sind eher angehalten nach Ausschlüssen zu suchen. Und mit einer Klage der Frau vorm Sozialgericht zur Leistungsbewilligung nach o.g. Grund, ist in diesem Fall nicht geholfen.

Zur Aufrechterhaltung, bzw. nachfolgend Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft reicht die ortsbedingte Trennung, welche eben erst eintritt, nicht zur Begründung und Bewilligung aus. Es sei den Jadzia Dax ist der Sachbearbeiter. Diese Bewilligung sprichst du nur einmal aus und darfst danach deine Stellungnahme beim Vorgesetzen abgeben. Die Antwort ist theoretisch sachlich richtig, aber praxisfern.

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Nein.
Hi!

Die sofortige Aufgabe der Arbeitstelle der Frau zur Nachfolgung des Ehegatten am 500 km entfernten Ort stellt wohl kaum im Ermessen eine Aufrechterhaltung im Sinne der DA 144.93 dar!

Komisch, dann entscheide ich seit Jahren in diesen Fällen falsch – und mein Vorgesetzter gleich mit (4-Augen-Prinzip)… Hm, und nicht nur der: die gesamten Teams Arbeitnehmerleistungen! Echt tragisch.

Die Arbeitsagentur, welche in solch gelagertem Fall nahtlos ALG I bewilligen würde, möchte ich sehen.

Kannst gerne mal vorbeikommen. :smile:

Die Sachbearbeiter sind eher angehalten nach Ausschlüssen zu suchen.

So ein Sch…! Wir sind dazu angehalten, nach dem Gesetz zu handeln! Boh, immer wieder diese haltlosen Verschwörungstheorien von Außenstehenden! Da könnte ich ko…! (Entschuldige bitte mein heftige Wortwahl, aber mir steht das bis hier!)

Und mit einer Klage der Frau vorm Sozialgericht zur Leistungsbewilligung nach o.g. Grund, ist in diesem Fall nicht geholfen.

Die Aussage verstehe ich nicht. Aber soweit würde es auch nicht kommen. Spätestens im Widerspruchsverfahren würde eine solche Sperrzeit aufgehoben.

Zur Aufrechterhaltung, bzw. nachfolgend Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft reicht die ortsbedingte Trennung, welche eben erst eintritt, nicht zur Begründung und Bewilligung aus.

Ich habe die letzten Jahre die genannte DA immer für recht aussagekräftig gehalten. Und ich bin damit (zum Glück) nicht alleine.

Es sei den Jadzia Dax ist der Sachbearbeiter.

Diese Bewilligung sprichst du nur einmal aus und darfst danach deine Stellungnahme beim Vorgesetzen abgeben.

Mein Vorgesetzter würde mir was erzählen, wenn ich hier eine Sperrzeit verhängen würde. (Und diese Aussage beziehe ich auf alle meine Vorgesetzten, die ich in den letzten Jahren in den verschiedenen Leistungsabteilungen hatte.)

Die Antwort ist theoretisch sachlich richtig, aber praxisfern.

Oh mann, erzähl Du mir was von der Praxis!

Gruß
Jadzia

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aber

Komisch, dann entscheide ich seit Jahren in diesen Fällen
falsch – und mein Vorgesetzter gleich mit (4-Augen-Prinzip)…
Hm, und nicht nur der: die gesamten Teams
Arbeitnehmerleistungen! Echt tragisch.

Tragisch ist, dass offensichtlich keine bundeseinheitliche Fallentscheidung in diesen Fällen angewandt wird. Die zitierte DA und der zugrundeliegende Fall lassen Ermessensspielraum, welcher in deiner Dienststelle erfreulicherweise zugunsten der Antragsteller entschieden wird. Es bliebe zu wünschen, dass dies flächendeckend geschähe.

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Nix ‚aber‘. :smile:

Tragisch ist, dass offensichtlich keine bundeseinheitliche Fallentscheidung in diesen Fällen angewandt wird.

Wie kommst Du darauf? Ist Dir mal ein gegenteiliger Fall passiert? War der exakt so gelagert? Und wie kannst Du als Nicht-BA-Mitarbeiter wissen, dass es keine bundeseinheitliche Regelung gibt?
Die DAs gelten bundesweit und mir ist kein Fall einer AA bekannt (und ich gehe davon aus, dass ich davon noch am ehesten was wüsste), die die DA nicht wie von mir beschrieben auslegen würde bzw. ausgelegt werden dürfte.

Die zitierte DA und der zugrundeliegende Fall lassen Ermessensspielraum,

Keinen grundsätzlichen! Der Einzelfall kann natürlich aufgrund besonderer Umstände evtl. anders bewertet werden. Aber grundsätzlich ist der Fall klar.

welcher in deiner Dienststelle erfreulicherweise zugunsten der Antragsteller entschieden wird.

Nicht nur in meiner.

Es bliebe zu wünschen, dass dies flächendeckend geschähe.

Das wird es. Wie gesagt: Vielleicht ist Dir mal der eine oder andere Fall zu Ohren gekommen, wo anders entschieden wurde; das wird dann aber nicht an der grundsätzlichen Entscheidung des Ehepartners gelegen haben, den Job wegen des Umzugs mit dem anderen Ehepartner aufzugeben, sondern die Sperrzeit muss an einzelfallabhängigen zusätzlichen Fakten gelegen haben!

Gruß
Jadzia

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Anderer Aspekt
Hallo,

das ist zwar keine Antwort auf die Frage, aber weil eine Freundin gerade unter den Folgen einer solchen Entscheidung leidet ein anderer Aspekt:

Sollte der Mann die Stelle mit Probezeit antreten, was heute ja eigentlich immer der Fall ist, sollten beide überlegen, ob dieses halbe Jahr nicht lieber eine Fernbeziehung gepflegt wird. Besteht der Mann die Probezeit nicht, dann sind beide ihren Job los - und in einer fremden Stadt…

LG Petra

…einzelfallabhängigen zusätzlichen Fakten

Es bliebe zu wünschen, dass dies flächendeckend geschähe.

Das wird es. Wie gesagt: Vielleicht ist Dir mal der eine oder
andere Fall zu Ohren gekommen, wo anders entschieden wurde;
das wird dann aber nicht an der grundsätzlichen Entscheidung
des Ehepartners gelegen haben, den Job wegen des Umzugs mit
dem anderen Ehepartner aufzugeben, sondern die Sperrzeit muss
an einzelfallabhängigen zusätzlichen Fakten gelegen haben!

Und solche Fakten stehen natürlich im Zusammenhang der Aufgabe der Tätigkeit des einen Ehepartners, weil dieser zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft, dem Ehepartner an einen anderen Ort folgen möchte. Die jeweiligen Konstellationen sind sehr unterschiedlich; der Einkommensunterschied der Ehepartner, die Entfernung und Zeit der Trennung.

So kann das Einkommen des ALG1-Antragstellers weit über dem des wegziehenden Partners liegen und der neue Ort in eine Entfernung liegen, welche eine zeitliche und räumliche Trennung und damit Gefährdung der ehelichen Gemeinschaft nicht annehmen lässt!

Würde also eine Frau, welche als Prokuristin arbeitet, ihrem Ehemann, der aus der Arbeitlosigkeit heraus, eine Stellung als leiharbeitender Staplerfahrer im 50 km entfernten Ort annimmt, nachfolgen wollen und dafür sofort ALG1 beanspruchen wollen, welches anzunehmen ist, sogar über dem Verdienst des Ehemannes liegt, wird das deiner Aussage nach, bei eindeutiger Auslegung der DA von dir bewilligt.

Jetzt leg mal den Text der DA vor. Danke.

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Hi, nur um Recht zu behalten legst Du hier einen völlig anderen Fall wie den d. Threaderstellers dar der, auf Grund Deiner 50 km, zudem noch völlig haltlos ist.
Hast Du Dir schon mal d. VITA von Jadzia angeschaut die, im Gegensatz zu Deiner, sehr ausführlich ist u. selbst einen äusserst begriffsstutzigen Menschen, nach der Lektüre derselben, darin hindern sollte sich mit ihr auf fachbezogene Streitereien, die Arbeitsagentur betreffend, einzulassen.
MfG ramses90.

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Nun
Erstmal vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Aber, wenn die Fachkompetenz des anderen derart hoch sein soll, ist unverständlich, warum dieser dann derartige Entscheidungfälle als einheitlich und überall zu bewilligen darstellt. Denn das hat er getan mit seiner Aussage.
Wie du aber selbst richtig erkannt hast, kann man diese Fälle nicht über einen Kamm scheren. Das war aber wiederrum meine Aussage.

Also verteile deine Sterne auf die Beiträge des anderen. Vielleicht revanchiert er sich.

Hi, scheinbar hast Du Jadzias VITA immer noch nicht gelesen u. „plauderst“ einfach weiter munter drauf los.
Damit keine Missverständnisse aufkommen, ich habe Dir keinen Stern gegeben u. werde das auch wieterhin nicht tun.
MfG ramses90.

bitte heiratet
Du brauchst mir keinen Stern zu geben und das war auch nicht meine Aufforderung! Liest du denn nicht genau?

Es lautete: Also verteile deine Sterne auf die Beiträge des anderen.

Des anderen, nicht meine, ramses!!!

Am besten ihr heiratet euch, dann habt ihr noch mehr voneinander.

Die DA hatte ich oben verlinkt! (+ MOD-Hinweis)

Jetzt leg mal den Text der DA vor. Danke.

Vielleicht solltest Du meine Beiträge besser lesen… Aber extra für Dich nochmal der Link zu den DAs zu § 144 SGB III: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…
Die DA-Nummern hatte ich ebenfalls oben genannt; nur hinscrollen musst Du selber.

Im Übrigen habe ich (in meiner Eigenschaft als MOD ) u. a. den Off-topic-Teilthread unten abgeschlossen.

Gruß
Jadzia

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Beispiel mit zusätzlichen Fakten
Hi!

Schau mal hier:
/t/widerspruch-sinnvoll/5404259/3

Verstehst Du nun besser, was ich meinte?

LG
Jadzia