So, jetzt kommen wir zu den Detailfragen! 
Hi!
Der Mann kündigt nun seine Stelle im 200km entfernten Arbeitsort,
Zu wann?
da er ja den Umzug vor sich hat und sich auf den Unterricht vorbereiten möchte.
Nach dieser Aussage und dem Zitat der Kollegin nehme ich nicht an, dass er zum spätest möglichen Termin gekündigt hat, der hier (selbstverständlich unter Fristeinhaltung) der 31.08.09 gewesen wäre?
Ein paar Artikel drunter ist von der DA 144.93 die Rede und die Diskussion der Auslegung. Laut AA-Mitarbeiterin des Ehemannes sei die DA „nicht so gemeint“
Grmpf, natürlich ist er so gemeint! Aber den Satz meinte die Kollegin sicher anders, denn natürlich ist ihr klar, dass der Mann grundsätzlich kündigen durfte – aber an anderer Stelle in den Vorschriften (die ich gerade leider nicht finde, die aber definitiv existiert!) steht auch, dass ein AN natürlich dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsfall (= die Arbeitslosigkeit) möglichst spät eintritt!
und er bekommt eine Sperre - er hätte ja auch zum 31.8. kündigen können.
Wenn man also bspw. bereits zum 31.07.09 kündigt (Gründe wie Umzug zählen da nicht), obwohl er fristgerecht genauso gut erst zum 31.08.09 hätte kündigen können, ist zumindest ein Monat der Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ohne den sog. „wichtigen Grund“, was eine Sperrzeit nach sich zieht!
Aber: Aller Wahrscheinlichkeit nach darf hier keine 12-wöchige Sperrzeit (also die „normale“ Dauer) verhängt werden, sondern der Sperrzeitraum müsste auf 3 oder 6 Wochen gekürzt werden!
Nachzulesen, warum und ob der Fall hier zutrifft, kann man in § 144 (3) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html
Wichtiger Hinweis zur Erläuterung: Das im § genannte „Ereignis, das die Sperrzeit begründet“ ist immer der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses (nicht etwa der Tag, der auf dem Kündigungsschreiben steht o. Ä.)!
Nun hat der Ehemann aber die frühere Kündigung mit Umzug, Wiederaufbau eines Ehelebens und Vorbereitung des Unterrichts erklärt. Dies hat die Mitarbeiterin nicht gelten lassen.
Zurecht. Dies sind keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes. (Alle anerkannten wichtigen Gründe sind in den Durchführungsanweisungen (DAs) zu § 144 SGB III nachzulesen: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…)
Obwohl man dargelegt hat, dass per Quereinstieg (also noch nie unterrichtet) im Lehrerberuf gut vorbereitet werden muss.
Vor dem Gesetz irrelevant. Es ist halt oft so, dass bei vielen Gründen, die subjektiv (und oft auch objektiv) für den Betroffenen einen „wichtigen Grund“ darstellen, der Gesetzgeber hier jedoch eine ganz andere Meinung vertritt – und dessen Meinung ist nun mal die maßgebliche. Da kann auch die AA-Mitarbeiterin nichts machen (selbst, wenn sie Verständnis hätte).
Ist hier ein Widerspruch sinnvoll?
Wenn eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt wurde und einer der im o. g. § 144 (3) SGB III genannten Voraussetzungen vorliegt, dann ja!
Ansonsten: nein.
Und wenn ja was soll man da noch schreiben? Das gleiche zum 10. Mal?
Nein, sicherlich nicht.
Stichhaltiger Widerspruchsgrund, um die Sperrzeit GANZ aufgehoben zu bekommen wäre, wenn man anhand des Tarifvertrages (der Arbeitsvertrages oder wo auch immer die AN-Kündigungsfristen geregelt waren) nachweisen kann, dass eine spätere Kündigung nicht möglich war.
Wäre sie es objektiv gewesen, ist ein Widerspruch, der zum Ziel hat, dass die Sperrzeit vollständig zurückgenommen wird, sinnlos (da die angeführten Gründe eben keine wichtigen i. S. d. Gesetzes sind).
Um die Sperrzeit verkürzt zu bekommen, müsste im Widerspruchsschreiben nur auf § 144 (3) SGB III (sofern dessen Voraussetzungen wirklich vorliegen) verwiesen werden. Der Widerspruchs-SB sähe dann sofort, dass hinsichtlich der Sperrzeitdauer falsch entschieden wurde.
Und ist diese DA wirklich Auslegungssache und „nicht so gemeint“
NEIN, NEIN, NEIN!!!
(hat die Mitarbeiterin wirklich so gesagt).
Leider kommen viel zu viele Kollegen zu oft in Erklärungsnot und sagen den Kunden dann objektiv falsche Dinge, weil sie es eben nicht richtig erklären können (weil sie es nie richtig gelernt haben … aber das ist ein anderes Thema).
Kommt der Widerspruch wieder an diese zudem sehr unfreundliche Mitarbeiterin (dann wäre er ja sinnlos).
Nein. Widerspruchsschreiben werden zwar erstmal an die zuständige AA-Stelle geschickt, aber dort wird dann nur die Akte rausgesucht und diese dann zusammen mit dem Widerspruch an die Widerspruchsstelle weitergeleitet, wovon JEDE AA eine besitzt. Dort wird dann über den Widerspruch entschieden.
Wird der Widerspruch ZUGUNSTEN des Kunden entschieden, fertigt der Widerspruchs-SB eine positive Stellungnahme an und sendet den ganzen Kram wieder an die Leistungsabteilung der AA zurück. Dort wird dann ein sog. „Abhilfebescheid“ erstellt und ggf. Nachzahlungen und die Rücknahme bzw. Änderung des Sperrzeitbescheids erledigt.
Wird der Widerspruch zu UNGUNSTEN des Kunden entschieden, schreibt die Widerspruchsstelle selbst einen Bescheid, indem unter Nennung der Rechtsgrundlagen erklärt wird, warum dem Widerspruch nicht stattgegeben werden kann und dass der Kunde nun die Möglichkeit hat, vor dem Sozialgericht zu klagen.
Oder ist es normal, dass erstmal alles abgelehnt wird
Auch wenn uns das von Verschwörungstheoretikern immer wieder gerne unterstellt wird, entspricht es nicht der Wahrheit, dass die SBs erstmal alles ablehnen sollen! Das wäre mindestens Rechtsbeugung!
und ein Widerspruch was helfen könnte?
Fehler macht jeder SB. Wenn er einen gemacht hat, dann nützt ein Widerspruch auch was.
LG
Jadzia