Sperrfrist/Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag beim Vorletzten AG - Sperrfrist

Hallo, jemand hat sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, da er im Anschluß wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat.
Jedoch wurde diesem nach zwei Monaten dort gekündigt und auch ein neues Arbeitsverhältnis danach war nur auf einen Monat befristet.
Jetzt will ihm das Arbeitsamt kein Arbeitslosengeld zahlen, wegen dem Aufhebungsvertrag bei seinem Vor-Vorletzten Arbeitgeber! Zählt nicht nur die Beendigung/ Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses oder doch die noch Monate zurückliegende! Ist die Sperrfrist wirklich rechtens? Es wurde doch erneut gearbeitet und dies dann vom AG gekündigt?

Nein, meines Erachtens kann hier nicht sanktioniert werden. Denn der Aufhebungsvertrag wurde ja schließlich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber geschlossen…und dieser Job wurde ja auch angetreten. Wenn der Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber auf unbefristete Zeit geschlossen wurde (und die Person folglich nur die Probezeit nicht überstanden hat),kann das Arbeitsamt hier nicht sanktionieren, da es nicht absehbar war, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert.

Hi!

Nein, meines Erachtens kann hier nicht sanktioniert werden.

Diese Aussage ist – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt der Diskussion bzw. beim aktuellen Wissensstand! – Unsinn, weil gar nicht genügend Infos für eine korrekte und vollumfängliche Antwort vorliegen!

(Was für so eine Antwort noch fehlt, werde ich in einem gesonderten Antwortartikel vom UP erfragen. [Update] Habe ich erfragt (siehe /t/sperrfrist-aufhebungsvertrag/7121919/6


Gruß
Jadzia

3 Like

Aus dem ersten Satz geht hervor, daß der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, um eine andere Stelle antreten zu können. Ist in der Praxis üblich und wird gemacht, um eine lange Kündigungsfrist zu umgehen. Sanktioniert werden kann aber nur, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben (bzw. eigenmächtig gekündigt) wurde,obwohl dann eine Arbeitslosigkeit droht. Da die Person den neue Job aber schon sicher hatte, handelt es sich hier um einen ganz regulären Arbeitsplatzwechsel. Sanktionierbar wäre so ein Wechsel nur dann, wenn der alte Job unbefristet war, der neue nur befristet ist. Die Kündigung seitens des neuen Arbeitgebers in der Probezeit stellt keinen Sanktionsgrund dar.

Aus dem ersten Satz geht hervor, daß der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, um eine andere Stelle antreten zu können. Ist in der Praxis üblich und wird gemacht, um eine lange Kündigungsfrist zu umgehen.

Und genau das kann z. B. ein Knackpunkt sein (hängt in der Tat vom Nachfolge-AV ab, das hier aber längst nicht so unzweifelhaft ist (zumindest noch nicht), wie Du es gerne hättest!), Stichwort: unbillige Härte.

Sanktioniert werden kann aber nur, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben (bzw. eigenmächtig gekündigt) wurde, obwohl dann eine Arbeitslosigkeit droht. Da die Person den neue Job aber schon sicher hatte, handelt es sich hier um einen ganz regulären Arbeitsplatzwechsel.

Und genau das kann mit den vorhandenen Infos nicht, oder zumindest nicht ohne Weiteres, vorausgesetzt werden!

Sanktionierbar wäre so ein Wechsel nur dann, wenn der alte Job unbefristet war, der neue nur befristet ist.

Wo steht, dass er das nicht war? Hier ist der SV zumindest auf eine verkürzte Sperrzeit hin abzuklopfen!

Im Übrigen bin ich auch noch (längst) nicht davon überzeugt, dass die AA tatsächlich nur auf eine Sperrzeit wegen des _vorvor_letzten AV prüft. (Eher im Gegenteil!) Vielmehr ist hier aufgrund zu spärlicher Informationen auch die Beendigung des _vor_letzten AV nochmal näher zu beleuchten!

Die Kündigung seitens des neuen Arbeitgebers in der Probezeit stellt keinen Sanktionsgrund dar.

Auch das ist so pauschal schlichtweg Blödsinn (wenn auch ein unter SGB-III-Laien* leider weit verbreiteter).

Eines noch zum Abschluss (um Missverständnisse zu vermeiden):

Ich schließe keineswegs aus, dass am Ende das Ergebnis lautet: Die Verhängung einer Sperrzeit war nicht rechtmäßig.
Aber: Dann hättest Du nicht recht behalten aufgrund Deiner angeblich so fundierten Kenntnisse der Rechtslage, sondern vielmehr, obwohl Dir ausreichende Kenntnisse der Rechtslage fehlen, sprich: Ergebnis: 1; Herleitung: 5.
Wollte ich abschließend noch gesagt haben. (Mehr sag ich zu dem Thema Dir ggü. nicht.)

Gruß
Jadzia

*) Und sorry: so einer bist ganz offensichtlich auch Du noch, egal wie viele überdurchschnittliche Kenntnisse Du Dir über die Jahre vllt. angeeignet haben magst!
Und diese Spezies User ist obendrein am gefährlichsten, weil deren Angehörige im Brustton der Überzeugung und mit fachlich wenigstens halbwegs korrektem Vokabular oftmals nur Halb- bis Drittelwahrheiten von sich geben, die aber leider dazu ausreichen, um den Fragesteller zu blenden und in die Irre zu führen. :frowning:Besonders dramatisch an dieser Spezies: Ihre Angehörigen glauben das, was sie erzählen, wirklich auch selbst :open_mouth:, was sachliche Diskussionen leider schwierig bis unmöglich macht. Deswegen klinke ich mich hier jetzt auch aus. Wird ohnehin viel zu ot. 8)

3 Like

Hi!

Entgegen MarcoWs unten kundgetaner Meinung (sic, auch wenn er das auch weiterhin nicht wird wahrhaben wollen), ist der Sachverhalt nicht zwangsläufig so einfach!

Aber um mehr sagen zu können, benötige ich noch weitere Angaben:
(Hinweis: Wenn ich nach bestimmten Daten frage, diese bitte im Format Tag.Monat.Jahr angeben! Danke.)

1. Wann war oder ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit?

jemand hat sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet,

2. Zu welchem Datum wurde das _Beschäftigungs_verhältnis (BV) beendet?
(Wenn z. B. eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wurde, endete das BV vor dem _Arbeits_verhältnis (AV), aber maßgeblich ist immer das BV-Ende!)

3. War das AV befristet (Aufhebungsvertrag hin oder her!)?
Wenn ja: Bis wann wäre das gewesen?

[Je nachdem, wie die Antworten auf die ersten drei Fragen sowie die noch folgenden zu dem zweiten AV lauten, muss ich evtl. gar nicht weiterfragen (denn erst danach würde es so richtig kompliziert, selbst für mich :s).]

da er im Anschluss wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat.

4. War diese von vornherein unbefristet oder lag eine Befristung vor (Probezeitkündigung hin oder her!)?
Wenn ja: Bis wann wäre die gegangen?

Jedoch wurde diesem nach zwei Monaten dort gekündigt

5. Warum wurde dem AN gekündigt? Was war der (möglichst genaue) Kündigungsgrund?

und auch ein neues Arbeitsverhältnis danach war nur auf einen Monat befristet.

Okay.

Jetzt will ihm das Arbeitsamt kein Arbeitslosengeld zahlen, wegen dem Aufhebungsvertrag bei seinem Vor-Vorletzten Arbeitgeber!

Wurde das bislang nur gesagt oder hat man bereits einen Sperrzeitbescheid zugesandt bekommen?
Wenn Letzteres: Wie lautet
i. der Sperrzeitraum und
ii. die Begründung für die Sperrzeit?

Zählt nicht nur die Beendigung/Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses oder doch die noch Monate zurückliegende?

Genau das versuche ich mit den Fragen 1. und 2. herauszufinden. Denn unter gewissen Umständen zählt hier durchaus auch noch das vorvorletzte AV!
(Die Kollegen werden schon wissen, warum sie sich danach erkundigen.)

Ist die Sperrfrist_zeit_ wirklich rechtens?

Auch das versuche ich gerade herauszufinden.

Es wurde doch erneut gearbeitet und dies dann vom AG gekündigt?

Das sind aber per se noch keine sperrzeitabwendenden Gründe! Auf die Details kommt es an (und die habe ich ja oben erfragt)!

LG
Jadzia