Sperrfrist

Z ist arbeitslos gemeldet. Durch AU war das Erscheinen bei der AA nicht möglich. Z hat eine Vollmacht an Y schiftlich zur Vorlage erteilt. Y ist hin und hat alles erledigt! Nun sperrt die AA das geld für eine Woche, da gesagt wird AU ist kein Grund nicht zu erscheinen bzw. einen bevollmächtigten Verteter zu schicken!? Gibt es da rechtlich eine Handhabe bzw. einen § der jemanden wie überall aus wichtigem Grund als mit Vollmacht ausgerüsteter vertreten kann. Z leidet an psychischer Erkrankung und einer Darmkrankheit! Bitte um Mithilfe, wie Z vor der AA reagieren soll, am Besten mit entsprechenden §en!? Danke im Voraus und Gruß von Z

Hallo

Welches Erscheinen? Geht es um Nichterscheinen bei einem Vermittlungsgespräch? Oder hat Z die Arbeitslosenmeldung aufgrund einer AU nicht selbständig vorgenommen? Oder…?

Gruß,
LeoLo

Zusatzinfo: Alg nach § 125 SGB III
Hi!

Von Deinen Postings in den letzten Monaten ausgehend, wäre die Zusatzinfo relevant, dass es sich bei Z um jemanden handelt, der Alg nach § 125 SGB III bekommt bzw. zumindest ein § 125-_Verdachts_fall ist (Verdachtsfälle sind bzgl. der Mitwirkungspflichten anerkannten § 125ern gleichgestellt), also dauernd AU und von der KK ausgesteuert ist!
Das könnte m. E. hier die Rechtslage bzgl. Erscheinungspflichten ändern!

Gruß
Jadzia

Hallo

Ich verweise noch einmal darauf, daß ich diese Thematik nicht im Email-Verkehr behandeln möchte, sondern weiter hier im Forum antworte, damit andere an Informationen teilhaben können oder Fehleinschätzungen von mir korrigieren.

Zu der Aussage:

Durch AU war das Erscheinen bei der
AA nicht möglich. … Nun sperrt
die AA das geld für eine Woche, da gesagt wird AU ist kein
Grund nicht zu erscheinen bzw. einen bevollmächtigten Verteter
zu schicken!?

Vielleicht zunächst einmal als Gegenbeispiel der beispielhafte Hinweis auf das Urteil http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.ph…

Ein Teil der Kernaussage bzgl des Erscheinens trotz AU:
Zudem ist § 309 Abs.3 Satz 3 SGB III dahingehend auszulgegen, dass eine AU-Bescheinigung ein Indiz für das Entfallen der Meldepflicht ist, dass es aber letztlich - jedenfalls im Rahmen von § 31 Abs.2 SGB II - darauf ankommt, ob die Erkrankung der Wahrnehmung des Meldetermins tatsächlich entgegensteht (vgl. Düe in Niesel, SGB III, 4. Auflage, Rn 21 zu § 309; LSG NRW vom 18.04.2007, L 19 B 42/06 AL). Denn letztlich ist das Vorliegen von AU bzw. Unfähigkeit, einen Meldetermin wahrzunehmen, von der Behörde bzw. dem Gericht zu prüfen, ohne dass einer AU-Bescheinigung eine präjudizielle Wirkung zukommt.

Es wäre zudem wichtig, den genauen Inhalt der Einladung zu kennen, denn es gibt da erhebliche Unterschiede.

Aber gegen eine Sperre kann man ja klagen. Dann schaut sich der Richter das an undwenn der Alose alles richtig gemacht hat, sagt der Richter der AfA schon, was Sache ist.

Gruß,
LeoLo