Hallochen,
ALG1-Empfänger bekommt durch Arbeitsagentur Jobangebot, bewirbt sich aber nicht weil: 150km Anfahrtsweg (einfache Strecke), Fahrtzeit ca. 3,5h mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 2,5h mit KFZ (einfache Strecke), Kosten Monat/ ca. 350-400€ bei Nettoverdienst von ca. 850€ (Zeitarbeitsfirma).
Arbeitsagentur hält das für zumutbar (Witz komm raus, Du bist umzingelt!!!), sperrt ALG1 wegen der Nichtbewerbung.
Wo und wie kann ALG1-Empfänger gegen diesen Schwachsinn vorgehen und ALG1-Bezug einklagen?
MfG
Arbeitsagentur hält das für zumutbar (Witz komm raus, Du bist
umzingelt!!!), sperrt ALG1 wegen der Nichtbewerbung.
Wo und wie kann ALG1-Empfänger gegen diesen Schwachsinn
vorgehen und ALG1-Bezug einklagen?
MfG
der erste Schritt ist mal ein Widerspruch. Beim entsprechenden Bescheid gibt es eine Rechtsmittelbelehrung, in dem drinsteht, wo und bis wann der zu erfolgen hat. Klage erfolgt dann, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde.
Zumutbarkeitsregelungen/Widerspruch
Hi!
ALG1-Empfänger bekommt durch Arbeitsagentur Jobangebot, bewirbt sich aber nicht weil: 150km Anfahrtsweg (einfache Strecke), Fahrtzeit ca. 3,5h mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 2,5h mit KFZ (einfache Strecke), Kosten Monat/ ca. 350-400€ bei Nettoverdienst von ca. 850€ (Zeitarbeitsfirma).
Arbeitsagentur hält das für zumutbar
Ob sie damit im Recht ist, kannst Du hier: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html nachlesen.
Da in Abs. 4 (u. a.) steht:
„Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.“,
gehe ich davon aus, dass sie es nicht ist.
sperrt ALG1 wegen der Nichtbewerbung.
Schon Sperrzeitbescheid bekommen? Gegen diesen umgehend Widerspruch einlegen! (Bevor kein Bescheid vorliegt, kann nicht an anderer Stelle interveniert werden.)
Wo und wie kann ALG1-Empfänger gegen diesen Schwachsinn vorgehen und ALG1-Bezug einklagen?
Eine Klage ist erst möglich, wenn auch der Widerspruch erfolglos war.
Gruß
Jadzia