Hab die Frage nach einem netten Hinweis (Danke!) hier erneut eingestellt!
Folgendes Problem:
Das Arbeitsamt verhängt eine Sperrfrist wegen Eigenkündigung. Die Kündigung erfolgte im April 2006 auf den 31. März 2007. Aufgrund einer langen vertraglichen Kündigungsfrist (sechs Monate auf den 31.3. eines Jahres)
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Frage: Wann beginnt die Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitsvertrags? Gemäß §144 Abs 2 Drittes Sozialgesetzbuch beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. D.h. doch bereits einen Tag nach Eingang der Kündigung beim Arbeitgeber. Das Arbeitsamt sieht als Ereignis den letzten Arbeitstag an.
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Frage: gekündigt wurde auf den 31.3.2007. Einvernehmlich wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung auf den 31.5.2007 vereinbart. Wie wirken sich diese beiden Monate auf die Sperrzeit aus?
Vielen Dank für Hinweise, die mir weiterhelfen im Voraus.
Hi!
Das Arbeitsamt verhängt eine Sperrfrist wegen Eigenkündigung.
Die Kündigung erfolgte im April 2006 auf den 31. März 2007.
- Frage: Wann beginnt die Sperrzeit bei Eigenkündigung des
Arbeitsvertrags? Gemäß §144 Abs 2 Drittes Sozialgesetzbuch
beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit
fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. D.h. doch bereits einen
Tag nach Eingang der Kündigung beim Arbeitgeber. Das
Arbeitsamt sieht als Ereignis den letzten Arbeitstag an.
Ist auch korrekt. Der sog. „Tag des sperrzeitbegründenden Ereignisses“ ist immer der letzte Tag des Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses (hier: der 31.03.07); vgl. hierzu DA* 144.117 : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…. (Ist auch schon seit Jahr und Tag so 
Somit ist der Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis - und somit Sperrzeitbeginn - der 01.04.07.
- Frage: gekündigt wurde auf den 31.3.2007. Einvernehmlich
wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung
auf den 31.5.2007 vereinbart. Wie wirken sich diese beiden
Monate auf die Sperrzeit aus?
Sowohl Arbeitslosigkeit als auch Sperrzeitbeginn fallen dann auf den 01.06.07 (und zwar unabhängig davon, ob lediglich in der ursprünglichen Kündigung das Enddatum vom 31.03.07 auf den 31.05.07 geändert wurde oder ob für die 2 Monate ein befristeter Vertrag abgeschlossen wurde!).
Grund: Die Sperrzeit verschiebt sich, weil sich der letzte Arbeitstag verschiebt. Aber weil der Sperrzeittatbestand „Eigenkündigung“ am 01.06.07 noch nicht mind. ein Jahr zurückliegt, tritt deshalb trotzdem die entsprechende Sperrzeit ein (vgl. DA* 144.27 : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…).
Liebe Grüße
Liza
*) DA = Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit