Sperrzeit nach Kündigung des Arbeitsplatzes?

Hallo,

mir ist nicht zu 100 % klar, welche Folgen eine Kündigung eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Gewährung von Alg I hat, wenn der Grund für die Kündigung „weiterbildungsbedingt“ ist, d. h. die Person nach Australien gehen wird, um dort zu arbeiten, ihr Englisch aufzubessern und Auslandserfahrung zu sammeln.

Hier die Fakten:
– Akademiker
– 3 Jahre sozialversichert gewesen
– jetzt Auslandsaufenthalt für zirka 12 Monate

Mich würde interessieren, ob bei der oben genannten Konstellation eine Sperre in Kraft tritt und inwieweit sich diese u. U. umgehen ließe?!

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,

Hallo,

mir ist nicht zu 100 % klar, welche Folgen eine Kündigung eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Gewährung von Alg I hat, wenn der Grund für die Kündigung „weiterbildungsbedingt“ ist, d. h. die Person nach Australien gehen wird, um dort zu arbeiten, ihr Englisch aufzubessern und Auslandserfahrung zu sammeln.

  1. -> warum beachtet selbst ein Akademiker nicht die Regeln, die in der FAQ:1129 vor Einstellung des Artikels unüberlesbar erläutert werden.

  2. -> hinge die Sanktionierung zunächst mal davon ab, ob einerseits ein wichtiger Grund für die Kündigung anerkannt werden könnte.

  3. -> Für die grundsätzliche Gewährung von ALG I wird auch noch die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschlaggebend sein.

  4. -> Es kann sinnvoll sein, die Kündigung unmittelbar bei der Arbeitsagentur zu melden. ( Persönliche Vorsprache )
    Dann die 12 monatige Fortbildung in Australien zu durchlaufen und nach erfolgreichem Abschluss bei Heimkehr notfalls erst den Leistungsantrag zu stellen.
    Dann würde eine Sperrfrist den gesamten Leistungsanspruch im Resulat lediglich um 12 Wochen verringern, sofern die Kündigungsumstände seinerzeit diese Sanktion bewirkt hätten.

Hier die Fakten:
– Akademiker
– 3 Jahre sozialversichert gewesen
– jetzt Auslandsaufenthalt für zirka 12 Monate

Mich würde interessieren, ob bei der oben genannten Konstellation eine Sperre in Kraft tritt und inwieweit sich diese u. U. umgehen ließe?!

Gänzlich zu umgehen wäre sie nur, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung anzuerkennen wäre.
Ansonsten rechtzeitig kündigen ( 12 Wochen vorher ) und entsprechend auch gleich zeitnah persönlich die Agentur für Arbeit darüber in Kenntnis setzen.

Die Sperrzeit beginnt zu laufen nach dem Eintritt des maßgebenden Ereignisses. ( Also die Abgabe der Kündigung in Schriftform )
Die Bezugsdauer des ALG reduziert sich um die Tage der Sperrfrist.
( 12 Wochen entsprechen damit ~90 Tagen )

Vielen Dank für Eure Hilfe.

mfg

nutzlos

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Info.
Nehmen wir an, die Person hatte sich bereits mir der Arbeitsagentur in Verbindung gesetzt. Dabei wurde der Person gesagt, dass, wenn sie mind. 12 Monaten nach Eintritt des sog. „sperrzeitbegründenden Ereignisses“ (ist das der Kündigungszeitpunkt oder der Zeitpunkt, zu dem man arbeitslos wird???) den Antrag stellen würde, keine Sperrzeit verhängt werden würde…

Kann jemand Lichts ins Dunkle bringen?

Vielen Dank

Hallo,

dann würde eine Sperrzeit, die seinerzeit möglich gewesen wäre, halt - sofern sie berechtigt war - lediglich eine Reduktion der Anspruchsdauer um die Dauer einer möglichen Sanktion bewirken ( meist also um 12 Wochen ).

Bei der Rückkehr nach " D " würde es also nach erneuter Anmeldung + Leistungsantrag lediglich einen entsprechenden Abzug in der Bewilligungsdauer von ALG I geben.

Basisinfos sind

  • auf http://www.arbeitsagentur.de ( Menü: " für Bürgerinnen und Bürger " ) und

  • in der PDF " Merkblatt für Arbeitslose " online & kostenlos verfügbar.

mfg

nutzlos

[MOD] Kein Verstoß gegen FAQ:1129!
Hallo,

mir ist nicht zu 100 % klar, welche Folgen eine Kündigung eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Gewährung des Alg I hat, wenn der Grund für die Kündigung ,weiterbildungsbedingt" ist, d. h. die Person nach Australien gehen wird, um dort zu arbeiten, ihr Englisch aufzubessern und Auslandserfahrung zu sammeln.

  1. warum beachtet selbst ein Akademiker nicht die Regeln, die in der FAQ:1129 vor Einstellung des Artikels unüberlesbar erläutert werden?

Woraus konstruierst Du hier denn den Verstoß? Daraus, dass ihm, dem Artikelschreiber australiaimcoming (!), nicht ganz klar ist („_ mir _ ist nicht … klar“), was „_ die _ [fiktive] _ Person _“ leistungsrechtlich erwartet??
Das wäre dann doch sehr über das Ziel hinausgeschossen. – Oder beziehst Du Dich auf den Nick australia i mcoming in Verbindung mit dem UP? (Aber auch das wäre über das Ziel hinausgeschossen. :smile:

Mit freundlichem Gruß
MOD Jadzia Dax

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