Statt 1B-Ware nur generalüberholte Ware

Guten Tag,

bevor ich zum Rechtsanwalt gehe, würde ich mich gerne erst informieren, ob das überhaupt sinnvoll ist.
Ich habe einen Bohrhammer mit Meißelfunktion bei einem Händler im Internet (große Plattform) gekauft, die dieser als „1-B-Ware“ angeboten hat. Geliefert wurde eine mehrere Jahre alte und mit erheblichen Gebrauchsspuren generalüberholte Maschine geliefert, bei der ettliche Teile sichtbar erneuert wurden.

Auf Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass

  • man halt irgendwas da rein schreiben müsse
  • der Händler grundsätzlich nur generalüberholte Waren liefere
  • sich noch nie jemand beklagt hätte, dass das so gemacht wird.

Sprich, meiner Meinung nach wurde vorsätzlich eine Falschangabe bezüglich dem Zustand gemacht.

Man hat mir angeboten, die Ware auf meine Kosten zurück zu senden, dann bekäme ich mein Geld zurück
Ich fühle mich aber vorsätzlich betrogen. Der Händler hat bewusst eine 1-B-Ware angeboten und liefert vorsätzlich eine generalüberholte Ware.

Nun meine Frage. Lohnt sich der Gang zum Anwalt um auf die Lieferung der 1-B-Ware zu bestehen, oder soll ich lieber die Ware zurück schicken und mir das Geld zurück bezahlen lassen? Was würdet Ihr tun?

Vor vielen, vielen Jahren habe ich in der Schule gelernt, dass durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen ein Vertrag zustande kommt. Hier gab es ein Angebot und meine Annahme. Und es wurde vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht, also kann der Händler sich doch glaub auch nicht auf einen Irrtum berufen …

Ich bedanke mich für eine Rückmeldung.
Grüße
Kessy

Hallo,

wo ist denn definiert, was 1-B-Ware ist?
Also abgesehen von deiner eigenen Definition natürlich.

Gruß,
Steve

Wenn man etwas bei einem Händler kauft und was anderes geliefert bekommt (und das scheint hier offensichtlich, denn ‚gebraucht und repariert‘ hat nichts mit ‚1b-Neuware‘ zu tun), ist das ein Mangel:
https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html oder
https://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_(Recht)#Beschaffenheitsmängel,_§_434_Absatz_1_BGB

Den der Händler beseitigen muss:
https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Und darauf hat ein Kunde Anspruch, da kann sich der Händler nicht rausreden.

Wenn du aber tatsächlich einen Rücktritt erklärst (wegen Fernabsatzgeschäft, siehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz) musst du in der Tat das Porto bezahlen.

Ergo: Frist setzen auf Nachbesserung. Wenn der Händler das nachweislich ablehnt oder die Frist verstreichen lässt kannst du immer noch zum Anwalt - vorher bezahlst du den selber.
Gruß
damals

gute Frage, wo das steht. Keine Ahnung, ob es hierfür eine Definition gibt.
Im Netz hab ich dazu verschiedene Angaben gefunden:

z.B.
Bei B-Ware handelt es sich meist um geprüfte, zurückgeschickte
Artikel oder Ausstellungsstücke. Auch Artikel, die durch Transport oder
im Lager beschädigt wurden, werden oft als B-Ware angeboten.

eine mehrere Jahre alte Maschine, die generalüberholt ist, ist für mich gebraucht. 1-B ist 2. Wahl, aber meiner Meinung nach neu bzw. neuwertig sind „gebraucht“ und doch auch nicht alt und überholt.

Hab ich hier eine falsche Erwartunghaltung?

sorry, das war als Anwort von @steve_m gedacht.
bin hier neu, hätte wohl auf „kommentieren“ drücken müssen.

danke für die Links und die Rückmeldung.
Demnach lohnt sich der Weg zum Anwalt schon.
Nachfrist hab ich schon gesetzt, danke auch für diesen Tipp.

1B-Ware ist halt nicht klar definiert, darauf wollte ich hinaus.

Dementsprechend sagt der Verkäufer: „Für uns ist das 1B“.
Und du sagst: „Für mich ist das nicht 1B“.
Sich darüber vor einem Richter zu streiten ist ziemlich sinnlos.

Ohne die genauen Rückgabe-Bedingungen zu kennen würde ich dir raten, das Gerät (notfalls auf deine Kosten) zurückzusenden und das Thema abzuhacken.

Mir wäre schon meine Zeit um überhaupt einen Anwalt anzurufen dafür zu schade.
Seit wann hat sich eigentlich dieser Anwalt-Fetisch so verbreitet? :thinking:

Gruß,
Steve

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Das Problem bei 1B ist aber, dass es hierzu keine Legaldefinition gibt. D.h. wir sind uns zwar sicher einig, dass es sich hierbei nicht um Neuware handelt, die der üblichen Verkehrsauffassung von Neuware entspricht, aber dann wird es eben dünn.

Natürlich kann man mit einer „gängigen Verkehrsauffassung“ argumentieren, wonach 1B schon grundsätzlich neuwertig sein sollte, aber in Teilbereichen vom Standard der normalen Handelsware abweichen darf. Aber diese „gängige Verkehrsauffassung“ würde natürlich bedeuten, dass man eine möglichst große Vielzahl juristisch zitierfähiger Quellen hierfür benennen müsste. Und wenn man nur mal einen Blick in Wikipedia zum Thema B-Ware wirf, sieht man, wie dünn hierzu offenbar die Dokumentenlage ist, und auch da z.B. so genannte refurbished Ware als B-Ware angesehen wird, die also gerade nicht neu, sondern reparierte Altware ist.

Ganz abgesehen davon dürfte es hier um Summen gehen, die ohnehin den Aufwand eines Prozesses, und das ungünstige Verhältnis von Verfahrenskosten und Streitgegenstand nicht lohnen.

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Ich denke seitdem die Rechtsschutzversicherungen, natürlich nur indirekt, damit werben, dass man mit Ihnen jeden Prozess gewinnt.

Leider wird oft vergessen, dass bei einem Vergleich, die Kostenverteilung nicht mehr einseitig ist.

Seit die Kündigungswellen rollen, da selbstverständlich die Kündigung irgendwie nicht richtig ist.
Dass gerade hier, außer bei speziellen Versicherungen oder anderen Umständen, man in der ersten Instanz immer die Kosten trägt wird gerne vergessen.

Moin,

Seit wann hat sich eigentlich dieser Anwalt-Fetisch so verbreitet?

die Rechtsschutzversicherung ist der Tod des Rechtsfriedens.

Ohne die würde der Kunde sagen: „Wieder was gelernt“ und der Fall wäre erledigt.

Gruß
Ralf

Klar ist es gut für den Rechtsfrieden, wenn man sich alles gefallen lässt und nicht versucht, sein Recht durchzusetzen.

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1B-Ware schon mal gar nicht.
Normalerweise heißt das B-Ware. Die ist bei Wikipedia auch definiert (als Neuware mit leichten Mängeln). Allerdings hat Wikipedia ja keine gesetzgeberischen Kompetenzen.

Wenn ich Angebote über B-Ware sehe, steht da eigentlich immer ausdrücklich dabei: Neuer Artikel, aber mit geringen Fehlern, ohne OVP oder so was ähnliches,

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ich weiß nicht, ob ich das unter „wieder was gelernt“ abtun mag.
könnte doch auch sein, dass der Händler nach dem Motto „wieder einen Dummen gefunden“ handelt.
das ist jetzt reine Mutmaßung und ich möchte das ausdrücklich nicht unterstellen.

Ich habe mich betrogen gefühlt und in dem Fall ist für mich der Anwalt der richtige Ansprechpartner.
Das heißt ja noch nicht, dass man das gleich bis vor Gericht eskalieren lassen muss.

Aber, Recht muss Recht bleiben und wie so oft hat jedes Ding zwei Seiten.
Für mich riecht das nach „vorsätzlicher Falschangabe“, da ich das auch so sehe, dass die „gängige Auffassung“ nunmal 1B mit „neuwertig“ verküpft und in genau diesem guten Glauben haben wir bestellt.

Ich finde auch, man muss sich nicht alles gefallen lassen, aber die Verhältnissmäßigkeit muss stimmen. Hier geht es um einen Wertunterschied von ca. 600 €. Hätte der Händler ein einziges Mal gesagt, dass er sich da „geirrt“ hätte, oder dass ich da evtl. eine falsche Erwartungshaltung hätte, wäre das auch ok, aber so fühlt sich das schon ar nach „wieder einen Dummen erwischt“ an. Wenn’s mal nicht klappt, „dann kannst ja zurück schicken“.

Eine unschöne Sache … aber garantiert nicht Wert ein Gericht damit zu beschäftigen.

Herzlichen Dank für Eure Meinungen. Ich überleg mir in Ruhe, was wir jetzt machen.
Auf jeden Fall war es mal ein guter Denkanstoß darüber nachzudenken, dass das vielleicht gar keine Absicht war, sondern tatsächlich eine unterschiedliche Auffassung vom Begriff „1B“ …

in dem Fall tatsächlich „wieder was gelernt“

schönen Abend und Danke an Alle :smiley:

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War das Ebay? Oder Amazon?

Hallo,

es vollkommen egal, mit welcher Phantasiebezeichnung er den Zustand seiner Ware nennt.
Wichtig ist, wie der Zustand der Ware im Artikeltext oder der Klassifizierung der Plattform beschrieben ist.

Bei Ebay wäre eine Klassifizierung als „neu“ oder „neu, sonstige“ nicht zulässig.
Zulässig wäre dagegen „generalüberholt“ oder „gebraucht“.

Wenn im Artikeltext aber - auch entgegen einer anderslautenden Klassifizierung nach Ebay-Nomenklatur - der tatsächliche, abweichende Zustand beschrieben wurde, kann es schwierig werden. Man müsste argumentieren, dass man die Artikelbeschreibung nicht genau durchgelesen hätte und sich lediglich an der Klassifizierung „neu“ orientiert hat.

Ein Link auf das Angebot wäre hilfreich…

versucht, sein Recht durchzusetzen

Dir ist aber schon klar, um welchen Betrag es hier geht? Die RSV ist eine weitere Instanz unter vielen, die die wahren Kosten verschleiert: Der Kläger holt sich € 7,90 zurück; dass da erhebliche Kosten für Gericht und Anwalt anfallen, kann ihm ja wurscht sein (Kessy, ich rede jetzt nicht von Dir!)

der Artikel wurde bei Amazon in der Kategorie „neu“ verkauft, und war nicht als gebraucht deklariert

wäre es rechtlich überhaupt ok, diesen hier zu posten?

Ja. Aber es gibt eine für ‚neu‘, siehe unten. Oder oben. Oder wo immer der Misthaufen hier die Postings halt hingeschoben hat:

Und das schränkt die Möglichkeiten dieses windigen Händlers aber sowas von ein…

Übrigens, die

ist das, was man auch im Gesetz findet:
https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
„…und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Die Beschreibung weicht hier aber meilenweit davon ab.

Da es sich um Amazon handelt, würde ich mal mit denen Kontakt aufnehmen. Gab es da nicht eine kostenlose Rücknahmegarantie? Sorry, weiß ich nicht genau, ich kaufe nicht bei diesen Verbrechern.

Gruß
damals

Schön, dass diese so vollkommen unwichtige Information „neu“ dann auch irgendwann mal kommt. Damit bin ich raus!

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