Guten Tag,
bevor ich zum Rechtsanwalt gehe, würde ich mich gerne erst informieren, ob das überhaupt sinnvoll ist.
Ich habe einen Bohrhammer mit Meißelfunktion bei einem Händler im Internet (große Plattform) gekauft, die dieser als „1-B-Ware“ angeboten hat. Geliefert wurde eine mehrere Jahre alte und mit erheblichen Gebrauchsspuren generalüberholte Maschine geliefert, bei der ettliche Teile sichtbar erneuert wurden.
Auf Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass
- man halt irgendwas da rein schreiben müsse
- der Händler grundsätzlich nur generalüberholte Waren liefere
- sich noch nie jemand beklagt hätte, dass das so gemacht wird.
Sprich, meiner Meinung nach wurde vorsätzlich eine Falschangabe bezüglich dem Zustand gemacht.
Man hat mir angeboten, die Ware auf meine Kosten zurück zu senden, dann bekäme ich mein Geld zurück
Ich fühle mich aber vorsätzlich betrogen. Der Händler hat bewusst eine 1-B-Ware angeboten und liefert vorsätzlich eine generalüberholte Ware.
Nun meine Frage. Lohnt sich der Gang zum Anwalt um auf die Lieferung der 1-B-Ware zu bestehen, oder soll ich lieber die Ware zurück schicken und mir das Geld zurück bezahlen lassen? Was würdet Ihr tun?
Vor vielen, vielen Jahren habe ich in der Schule gelernt, dass durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen ein Vertrag zustande kommt. Hier gab es ein Angebot und meine Annahme. Und es wurde vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht, also kann der Händler sich doch glaub auch nicht auf einen Irrtum berufen …
Ich bedanke mich für eine Rückmeldung.
Grüße
Kessy