Stepp bei Stepp Statutenänderung im Musikverein

Hallo, wir haben im Verein noch ganz veraltete Statuten, die seit 1983 nichts mehr viel mit unserem Verein zutun haben.

Wie muss man vorgehen?

Wir haben eine neuen Entwurf verfasst, dieser möchten wir bei der nächsten JHV vorstellen und darüber entscheiden lassen.

Sollte dieser angenommen werden, was dann?
Müssen wir zum Notar?

Die Statuten sind in den wichtigsten Punkten gleich geblieben (Vorsitz, Sinn und Zweck) Neue Punkte sind dazu gekommen.

Guten Tag!

  1. Die Satzungsänderung muss bei der Einberufung der Versammlung ordnungsgemäß angekündigt werden. Hierzu ist die zu ändernde Satzungsbestimmung nebst dem Änderungsvorschlag in die Tagesordnung aufzunehmen.

  2. Nach der JHV muss das Protokoll im Original (unterschrieben) nebst Anwesenheitsliste und eine Kopie des Einladungsschreibens sowie die neu gefasste Satzung zum Notar, damit dieser die Vereinsregisteranmeldung vorbereiten kann.

  3. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen die vom Notar vorbereitete Anmeldung vor diesem unterzeichnen. Der Notar beglaubigt sodann die Unterschriften und meldet die Änderungen im Vereinsregister an.

  4. Bitte beachten Sie, dass die Satzungsänderungen gemäß § 71 BGB erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam werden.

  5. Die Kosten bei Notar berechnen sich nach §§ 145, 38 II 5a KostO (1/2 Gebühr) nach einem Wert von 3.000,00 € (bei kleineren Vereinen) somit 13 € + Mwst. und Auslagen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Natalie

Hallo, wir haben im Verein noch ganz veraltete Statuten, die seit 1983 nichts mehr viel mit unserem Verein zutun haben.
Wie muss man vorgehen?

Hallo ILLAPUPILLA;
Ihr scheint in Eurer Vereinsgemeinschaft einige, wenn auch nicht unlösbare Probleme zu haben. Gern versuche ich ein paar Ratschläge zu geben. Dabei unterstelle ich, dass es sich bei Euch um einen eingetragenen Verein (e.V.) handelt, also um eine im Vereinsregister des für Euch zuständigen Amtsgerichtes eingetragene „Juristische Person“, mit einer zugelassenen Satzung, welche als das „Grundgesetz“ dieses Vereins anzusehen ist und Rechtskraft besitzt.
Natürlich kann ein Verein dieses „Grundgesetz“ ändern. Wie das zu geschehen hat, muss in Eurer Satzung festgeschrieben sein. In der Regel kann jedes Vereinsmitglied oder eine Gruppe von Vereinsmitgliedern Satzungs-Änderungsvorschläge vereinsintern einbringen.
Der amtierende Vorstand, also der beim Amtsgericht eingetragene gesetzliche Vertreter des Vereins, hat dann zu prüfen, inwieweit die beantragten Satzungsänderungen den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Vereinsrecht = BGB §§21-79).
Ist dies der Fall, kann ein solcher Änderungsvorschlag in einer „satzungsänderungsberechtigten“ Versammlung der Mitglieder zur Abstimmung gebracht werden. Die für die Annahme eines Satzungsänderungs-Vorschlages erforderliche Stimmenanzahl muss ebenfalls in der Satzung festgelegt sein.

Wir haben eine neuen Entwurf verfasst, dieser möchten wir bei der nächsten JHV vorstellen und darüber entscheiden lassen.
Sollte dieser angenommen werden, was dann?
Müssen wir zum Notar?

Sollte der Änderungsantrag eine satzungskonforme Zustimmung erhalten, so bedarf diese Änderung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Eine solche Eintragung kann nur durch einen Notar veranlasst werden. Hierfür müssen die vertretungsbefugten Mitglieder des rechtmäßigen Vorstandes schriftlich ihr Einverständnis dem Notar gegenüber belegen.

Die Statuten sind in den wichtigsten Punkten gleich geblieben(Vorsitz, Sinn und Zweck)
Neue Punkte sind dazu gekommen.

Guten Tag,
wichtig ist, was in der alten Satzung steht, die jetzt noch gilt. Dies bedeutet, daß bei einer Änderung der Satzung auch die passiven Mitglieder, welche bald kein Stimmrecht mehr haben sollen, dem nun auch zustimmen müssen, weil diese ja noch das Stimmrecht haben zur Zeit. Wichtig ist weiterhin, daß alle Mitglieder die neue Satzung per Post erhalten und zwar mindestens einige Tage vor der JHV. Meistens steht in der Satzung, daß Änderungen derselben die 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erlangen müssen z.B.
Daran muß man sich halten, weil diese Satzung noch gilt. Wird dagegen verstoßen, können alle neuen Beschlüsse angefochten werden in Zukunft.
Sie brauchen eine Anwesenheitsliste auf dem alle Stimmberechtigten namentlich genannt sind und ein Protokoll über das Abstimmungsergebnis. Bitte auch nicht vergessen zu protokollieren, wann jemand die Sitzung verläßt. Sind alle Punkte durch, wird die neue Satzung erstellt und eine neue Sitzung einberufen, welche das Protokoll der JHV und die neue Satzung genehmigt. Beide Teile: Neue Satzung, Protokoll mit Anwesenheitsliste werden beim Amtsgericht eingereicht, Abteilung Vereinsregister. Wenn Sie die Register-Nr. nicht wissen, dann müssen Sie den Notar fragen, das dürfte nichts kosten. Diese Satzung bzw nur die geänderten Teile werden zur Vereinsakte gelegt.

Die neue Satzung wird allen Mitgliedern zugeschickt vom Vorstand.

Damit dürfte der Wille aller Mitglieder zum Ausdruck gekommen sein, wobei man Nichtteilnahme an der Sitzung als Enthaltung der Stimme bewerten könnte.
Wenn der Verein klein genug ist, empfiehlt es sich evtl. die Einladung zusammen mit den geplanten Satzungsänderungen persönlich per Boten zu verteilen und den Empfang bestätigen zu lassen, damit keiner behaupten kann, die Einladung nicht erhalten zu haben.
Viele Grüße

Also… es handelt sich hierbei um eine Generalsanierung der Satzung, so verstehe ich das.

Wichtig ist zunächst mal natürlich, dass er Sinn und Zweck des Vereins gleich bleibt.

Diese neue Satzung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und dann wird darüber abgestimmt. Das ist der erste Schritt.

Damit aber die Mitglieder nicht erst anfangen, die neue Satzung auf der MV zu lesen, sollte man den Entwurf ihnen schon im Vorfeld zugänglich machen (Brief, PDF, Email, was auch immer…) plus auf der MV genügend Kopien auf den Tischen verteilen, die Leute sollen sich ja nicht darum prügeln müssen. Am Besten ist eine synoptische Gegenüberstellung, also dass die Leute sofort sehen wie die alte und die neue Fassung ist, damit sie die Unterschiede schnell aufnehmen können plus eine kleine Erklärung, warum.

Es wird also im Endeffekt eine Neufassung der MV in vielerlei Punkten durchgeführt. Daher ist es zweckmäßig, auf dieser MV nur das Thema zu behandeln, es kann sich lange genug hinziehen, wenn sich dabei ein paar Querulanten und Prinzipienreiter einfinden sollten.

Gut. Die Satzung als Ganzes zu verabschieden ist nicht drin, denn es kann ja sein, dass zu jedem geänderten Punkt Anträge aus der MV gibt, diese müssen auf der MV auf jeden Fall behandelt werden, da die Satzungsänderungen Tagesordnungspunkt sein werden und sich jedes stimmberechtigte Mitglied dazu auf der MV äussern kann, darf und es Gehör finden können muss. Davon ist bei den kontroverseren Punkten sowieso auszugehen, dass sich irgendwer mit eigenen Ideen profilieren will.

Also muss über jeden Änderungspunkt einzeln abgestimmt werden, anders ist das nicht möglich und das kann mitunter dauern.

Wenn die Änderungen dann beschlossen worden sind, in welcher Form das auch immer geschehen wird, muss dem zuständigen Registergericht diese Satzungsänderung durch ein passendes Anschreiben kundgetan werden (ein Musterbrief findet sich dabei unter http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbei…). Zur Not schickt man die ganze Satzung mit, wenn man sich sicher sein will, die Änderungen reichen normal aber aus.

Ein Notar ist dazu nicht notwendig. Sollte es allerdings zu Änderungen an der Vorstandschaft gekommen sein, dann wird zusätzlich eine notarielle Beglaubigung des Vorgangs notwendig.

Hallo illapupilla

Ob ihr einen Notar benötigt - ich würde sagen „Ja“. Jede Satzungsänderung muss wohl immer über einen Notar zum Vereinsregister. Die „Segnen“ dann die Änderungen ab.
Ruf(oder E-Mail) doch einfach beim Vereinsregister (meistens beim Amtsgericht untergebracht)an.Das sind häufig sehr nette Damen und Herren, die gerne Auskunft geben. Mache ich meistens auch so.
Gruß
Sieglud

hallo illapupilla,

ich gehe davon aus das unter Statuten die Vereinssatzung gemeint ist. Unklar ist ob ihr ein eingetragener Verein seid. Je nach euren gesetzlichen Stand richten sich natürlich auch die jeweiligen Antworten.
Grundsätzlich würde ich mich an euren Dachverband wenden, der kann hier mit Sicherheit unterstützend mithelfen und auch die Fragen ausreichend beantworten
Gruß

Schützenmeister

Hallo,

wichtig sind einige Dinge:

Bevor Ihr mit dem Satzungsentwurf in die JHV geht, solltet Ihr ihn mit der Körperschaftsteuerstelle beim zuständigen Finanzamt (Gemeinnützigkeit) und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abstimmen. Der Rechtspfleger beim Vereinregister sagt Euch auch, was ihr alles machen müsst. Aus meiner Sicht müsst ihr nicht zwingend zum Notar.

Zum Entwurf: Ich warne davor, die Satzung mit Regelungen voll zuknallen, weil man sich damit auch immer Fesseln anlegt, die nur in einer Mitgliederversammlung wieder gelöst werden können.

Eine Umlage für Musiker kann man auch in einer Beitragsordnugn festlegen, die wiederum der Vorstand ändern kann.

Die Jugendarbeit kann man in einer jugendordnung regeln.

Die Satzung ist sehr starr und eine hohe Hürde.

Freundliche Grüße
Jörg

Änderungen hören sich gut an.
Tipp 1: von einem RA neue Satzungsentwurf prüfen lassen und dann zum Vereinsgericht, oder
Tipp 2: gleich zum Vereinsgericht; am besten persönlich und dann evtl. Beanstandungen berichtigen und dann erneut einreichen/Vorlegen,
Viel Erfolg. lg.++

  1. Nur eine ins Vereinsregister eingetragene Satzung ist gültig.

  2. Das Registergericht informiert Sie gerne, kostenlos und umfassend, ggf. durch Übersendung eines Leitfadens, den Sie auch beim Justizministerium anfordern können.

  3. Vereinsbeschlüsse

In den meisten Vereinen finden Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist nach dem Gesetz das oberste Organ eines jeden Vereins und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder die Vereinssatzung einem anderen Vereinsorgan, etwa dem Vorstand, zugewiesen sind.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands sowie dessen Beaufsichtigung und Entlastung, die Erteilung von Weisungen an den Vorstand einschließlich der Aufstellung von Haushaltsplänen und Richtlinien zur Geschäftsführung, die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die Beitragsfestsetzung sowie die Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner eigenen Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.

Diesen Aufgaben kommt die Mitgliederversammlung insbesondere durch Wahlen und Beschlüsse nach, die soweit die Satzung nicht weitgehendere Vorschriften hierzu enthält, mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden müssen.

Hier können jedoch Fehler unterlaufen, die zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Wahl oder des Beschlusses führen können. Zunächst gilt: Eine wirksame Beschlussfassung setzt stets voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften ebenso eingehalten werden wie die der Satzung des Vereins. Wird ein Beschluss unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen zwingende Satzungsbestimmungen gefasst, ist er nichtig. Solche Verstöße können zum einen in unzulässigen Beschlussinhalten liegen, wenn gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder verstoßen wird. Meist gründet sich die Nichtigkeit des Beschlusses jedoch auf einen Verstoß gegen Vorschriften über das Zustandekommen des Beschlusses, also etwa auf Einberufungsmängel oder auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften über den Ablauf der Mitgliederversammlung.

Und die Fehlerquellen sind vielfältig, wie die Rechtsprechung zeigt. So sind etwa Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig, wenn die Versammlung durch einen Unbefugten (also etwa nicht durch den Vorstand) einberufen wurde oder nicht alle Mitglieder „ordnungsgemäß“, also in der nach Satzung bestimmten Form und Frist geladen wurden.

Ein neues Beispiel aus der Rechtsprechung liefert ein Urteil des BGH vom 02.07.2007. Hier war in der Einladung als Tagesordnungspunkt lediglich „Verkauf Clubhaus“ angegeben, obwohl bereits ein fertig ausgehandelter Vertrag zu Debatte stand. Eine nachträgliche Konkretisierung reicht nicht mehr aus. Auch Regelungen über das Nachschieben von Tagesordnungspunkten helfen nicht, da diese nach der Auslegung des BGH nur für Anträge der Mitglieder, nicht aber des Vorstandes gelten.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß nichtig.

Auch wenn in der Einladung der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ausreichend oder auch gar nicht aufgeführt wurde, also wenn etwa keine vollständige Tagesordnung beigefügt war, gefährdet die den Bestand des Beschlusses. Nur was explizit in der Einladung auf der Tagesordnung steht, kann beschlossen werden. Unter „Verschiedenes/Sonstiges“ können daher keine Beschlüsse gefasst werden.

Auch eine Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Hierfür empfiehlt sich folgende Formulierung: „ Die Satzung sieht bisher vor, dass [Kühe muh machen sollen]. Dies soll so geändert werden, dass [ab jetzt auch Pferde muh machen dürfen]. Der Vorstand schlägt daher der Versammlung vor, folgende Neufassung des § 4711 der Satzung zu beschließen: „ (1) Kühe machen muh. (2) Pferde auch.“

Auch eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung kann keine wirksamen Beschlüsse fassen, weshalb es sich regelmäßig empfiehlt, in der Satzung eine Lösung für dieses Problem vorzusehen, etwa dadurch, dass jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig ist. Aber auch ein zu großer Mitgliederandrang kann die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse beeinträchtigen, etwa, wenn ein Teil der Mitglieder an der Versammlung nicht ordnungsgemäß teilnehmen kann, weil der Versammlungsraum zu klein ist.

Welch weitreichenden Folgen ein nichtiger Beschluss haben kann, kann sich sicherlich jeder vorstellen. Denn im Falle eines nichtigen Beschlusses stellt sich immer die Frage, was mit dem vollzogenen Beschluss passiert, insb. ob er und seine Umsetzung rückgängig gemacht werden kann. In Vereinen sind oft komplizierte Rechtsstreitigkeiten die Folge – allein die Kostenentscheidung (also wer welche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat) des vorgenannten BGH-Urteils war über drei Seiten lang.

Grundsätzlich ist ein normwidrig zustande gekommener Beschluss unwirksam. Allerdings gibt es hiervon im Interesse des Vereins Ausnahmen. So haben, wie es der BGH formulierte, Einwendungen, denen kein beachtliches Schutzbedürfnis des (unterlegenen oder übergangenen) Mitglieds zugrunde liegt, zurückzutreten hinter dem Interesse der Mitgliedergesamtheit daran, dass der für ein geordnetes Vereinslegen unerlässliche grundsätzliche Vertrauen auf den Bestand von Versammlungsbeschlüssen nicht unnötig gestört wird.

So können sich in einer Abstimmung unterlegene Mitglieder später nicht darauf berufen, dass sie nicht oder nicht rechtzeitig geladen waren oder dass der strittige Beschluss Gegenstand in der Einladung nicht in der Tagesordnung verzeichnet war, wenn sie auf der Versammlung anwesend waren und der Durchführung und der Beschlussfassung dort nicht widersprochen haben.

Nicht zielführend ist jedoch die beliebte Rechnung, dass die Mehrheit für den Beschluss so groß gewesen sei, dass er auch bei Anwesenheit des nicht eingeladenen Mitglieds gefasst worden wäre. Dieses Argument scheitert schon regelmäßig daran, dass vor der Beschlussfassung eine Debatte stattfindet, die bei anderer Beteiligung durchaus einen anderen Verlauf hätte nehmen können, da die Nichtanwesenden die Anwesenden möglicherweise von ihrer Ansicht überzeugt hätten.

Auch wenn Beschlüsse jahrelang widerspruchslos dem Vereinsleben zugrunde gelegt wurden, kann sich später niemand mehr darauf berufen, dieser Beschluss sei wegen eines Fehlers bei der Beschlussfassung nichtig. Dagegen reicht es zur Heilung eines unwirksamen Beschlusses nicht aus, dass eine spätere Mitgliedsversammlung diesen nichtigen Beschluss als wirksam behandelt, hier wäre statt dessen eine erneute Beschlussfassung erforderlich, diesmal jedoch in satzungsgemäß einwandfreier Form.

Wichtig ist zudem, dass die Beschlüsse eine ausreichende satzungsmäßige Grundlage haben. So können unterschiedliche Mitgliedbeitragstarife nur eingeführt werden, wenn die verschiedenen Mitgliedergruppen in der Satzung schon eingeteilt sind.

Die Entlastung beinhaltet die Erklärung der Mitglieder, mit der Vorstandsarbeit zufrieden zu sein und auf etwaige Ansprüche gegen die Vorstände zu verzichten. Hiervon werden aber nur Vorgänge erfasst, die den Mitgliedern bei der Abstimmung bekannt waren. Verschweigt der Vorstand bestimmte Dinge unberechtigterweise, kann der Beschluss auch unwirksam sein. Der Vorstand sollte daher im Interesse einer weitreichenden Entlastung umfassend, vollständig und wahrheitsgemäß berichten. Soweit keine (wirksame) Entlastung vorliegt, können die Vorstande nach den normalen gesetzlichen Vorschriften haften, bis die Ansprüche verjährt sind.

Bei satzungswidrigem Vorstandshandeln ist aus den jährlichen Entlastungsbeschlüssen keine Verzichtswirkung abzuleiten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, AZ: II ZR 53/87). Auch der Einwand der Verwirkung ist dem Vorstandsmitglied versagt

Beschlussprotokollierung

Sind alle Fehlerquellen umgangen und in der Mitgliederversammlung wirksame Beschlüsse gefasst, müssen diese noch protokolliert werden. Wird diese Niederschrift ordnungsgemäß und formgerecht erstellt, erbringt das Protokoll den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des in dem Protokoll Beurkundeten, so dass jeder, der später einen abweichenden Verlauf behauptet, hierfür beweispflichtig ist.

In welcher Form dieses Protokoll zu führen ist, bestimmt zwingend die Vereinssatzung. Ist dort nichts weitergehendes bestimmt, reicht ein Ergebnisprotokoll, also eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung, in dem lediglich die Beschlüsse und die Wahlergebnisse festgehalten werden. Ein solches Ergebnisprotokoll ist allerdings eine zwingende Mindestvorsaussetzung. Auch sollte die Vereinssatzung zumindest noch eine Vorschrift darüber enthalten, wer das Protokoll zu unterzeichnen und damit die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit zu übernehmen hat. Üblich ist hier regelmäßig die Unterschrift von zwei Personen, etwa des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters und des Schriftführers bzw. Protokollführers. Ausreichend ist es aber auch, wenn die Satzung lediglich die Unterschrift etwa des Schriftführers vorsieht. Teilweise sehen die Vereinssatzungen auch vor, dass die Niederschriften in ein „Protokollbuch“ aufzunehmen sind. Dies regelt jedoch nur die Form der Aufbewahrung des Protokolls, so dass auch ein außerhalb des Protokollbuchs erstelltes Protokoll ordnungsgemäß ist.

Bleibt noch die Frage, was alles in dem Protokoll der Mitgliederversammlung verzeichnet sein muss. Auch hier gilt es zunächst einen Blick in die Satzung zu werfen, die hierfür bestimmte Anforderungen stellen kann. Ansonsten ist in dem Protokoll zumindest aufzunehmen, wann und wo die Mitgliederversammlung stattgefunden hat, wer die Versammlung geleitet hat und wer das Protokoll geführt hat, wie viele stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind und schließlich der Wortlaut der gefassten Beschlüsse. Darüber hinaus sollten auch gestellte Anträge und Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Soweit die Beschlussanträge oder Erklärungen schriftlich vorliegen, können diese als Anlage zum Protokoll genommen und im Protokoll hierauf verwiesen werden.

Haben Wahlen stattgefunden, so ist der Gewählte mit Vor- und Familiennamen, zumindest dem Wohnort, seinem Alter und seinem Beruf zu bezeichnen und das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig anzugeben, außerdem ist die Erklärung des Gewählten festzuhalten, dass er die Wahl annimmt. Es reicht also nicht die Angabe im Protokoll „zum Schatzmeister wurde mehrheitlich unser Vereinskamerad Fritz Schmidt gewählt“, statt dessen muss ausführlicher geschrieben werden. Insbesondere die in das Vereinsregister einzutragenden Vorstände sind zwingend so zu benennen, um dem Registergericht gegenüber die erforderlichen Angaben machen zu können.

Neben diesen absolut zwingenden Bestandteilen sollte im Versammlungsprotokoll auch die Tagesordnung aufgeführt sein, ebenso die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung und, sofern die Satzung besondere Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit enthält, auch die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist.

Wird in der Versammlung Widerspruch gegen das Zustandekommen oder die Wirksamkeit eines Beschlusses erhoben, so ist dies ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinausgehende Aufzeichnungen, etwa über den Verlauf der Versammlung, brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, so lange die Vereinssatzung dies nicht bestimmt. Allerdings sollte stets beachtet werden, dass das Protokoll später oftmals die wichtigste oder gar einzige Quelle für das Verständnis eines bestimmten Beschlusses ist, so dass es oftmals sinnvoll sein kann, auch die Diskussion, die einem gefassten Beschluss vorausging, zumindest stichwortartig ins Protokoll aufzunehmen.

Dieses Versammlungsprotokoll muss nicht direkt in der Versammlung geschrieben werden. Üblich und ausreichend ist es, wenn es nach der Versammlung anhand der in der Versammlung gefertigten Notizen erstellt wird. Doch ist dabei zum einen zu beachten, dass die gefassten Beschlüsse im Wortlaut wiedergegeben werden, so dass diese auf alle Fälle in der Versammlung mitgeschrieben werden müssen. Zum anderen ist auch zu bedenken, dass sich die Unzulänglichkeit des menschlichen Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens auch hinsichtlich des konkreten Ablaufs der Versammlung mit dem zeitlichen Abstand zur Versammlung immer schwerwiegender auswirkt und daher bei einem zu großen zeitlichen Abstand zwischen der Versammlung und der Erstellung des Versammlungsprotokolls dieses Protokoll seine Beweiskraft einbüßen kann.

Üblich, aber ohne eine entsprechende Satzungsvorschrift nicht notwendig, ist dagegen, dass das Versammlungsprotokoll durch die nächste Mitgliederversammlung genehmigt wird. Dies ist auch sinnvoll, da die Genehmigung dazu führt, dass die Mitglieder, die der Genehmigung nicht widersprochen haben, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Protokoll aufgeführten Beschlüsse und Wahlen gegen sich gelten lassen müssen.

Wenn die Satzung dies vorsieht, darf jedes Vereinsmitglied Einsicht in das Protokoll nehmen, auch dann, wenn es selbst an der Versammlung gar nicht teilgenommen hat. Fehlt ein solches Einsichtrecht in der Satzung, kann gleichwohl jedes Mitglied die Einsicht in das Protokoll verlangen, sobald es ein berechtigtes Interesse an dieser Einsichtnahme darlegt. Dagegen hat ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung kein Mitglied einen Anspruch auf Überlassung einer vollständigen oder auszugsweisen Fassung des Protokolls.

Nach Abschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand daran denken, etwaige gefasste Beschlüsse auf deren Eintragungspflicht in das Vereinsregister zu überprüfen. Auch Wahlen von Vorständen gemäß § 26 BGB sind dem Vereinsregister zur Anmeldung anzuzeigen.

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Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

Frank Richter
Rechtsanwalt

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69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
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Vielen Dank an alle! Ich habe nicht mit so einer umfassenden Antwort gerechnet. Mir bzw. uns wurde durch alle Beiträge sehr geholfen!

Nochmals Danke!

Gruß S. Beniers

Hallöchen,

wir haben das Thema in unserem Verein erst durch und ich kann dir nur raten unbedingt einen Notar einzuschalten.

Es gibt nämlich nicht nur bestimmte Formvorschriften zur Einreichung der Änderung - evtl. müssen 2/3 ALLER Vereinsmitglieder der Änderung zustimmen. Nicht nur 2/3 der Anwesenden bei einer Mitgliederversammlung!

Bei uns war das so und da mussten wir einen Heidenaufwand betreiben und alle Vereinsmitglieder (tw. weltweit verstreut) anschreiben und um Rückantwort auf einem Wahlschein bitten. Ausserdem wurde unser Antrag beim ersten Mal wegen eines Formfehlers (Art und Weise der Darstellung der Änderungen) abgelehnt. All diese Regelungen sind teilweise vom Amtsgericht oder sogar dem Richter abhängig (z.B. in der Frage wer stimmberechtigt ist) - mancher will es so haben, der andere anders. Und dann muss die Änderung vom Amtsgericht bestätigt und ins Vereinsregister eingetragen werden.

Also, so eine Änderung der Satzung (vor allem wenn es ans „Eingemachte“ geht) ist eine heikle Nummer und nur ein Notar weiß, wie das Amtsgericht und der zuständige Richter das haben will. Und das auch nicht immer - wir sind trotz notarieller Unterstützung beim ersten Versuch abgeblitzt, weil zwischenzeitlich der zuständige Amtsrichter gewechselt hat …

Dieses Verfahren ist übrigens durchaus bewusst so gewählt, denn man will vermeiden, dass Vereine ihre Satzung zu oft ändern und sich damit einer Kontrolle (z.B. Thema Gemeinnützigkeit) entziehen.

Nach der JHV zum Notar mit Protokoll, der neuen Satzung und der Teilnehmerliste.
Alles wird der nicht wollen (Stimmrechtsentzug der passiven Mitglieder zB).
Noch schlauer ist es vorher mit dem Entwurf zum Ntar zu gehen.

Gruß HH

Hallo und guten Morgen.
Ihr solltet schon einen Notar einschalten. Ohne auf die einzelnen Punkte einzugehen, ist es wichtig, wenn ihr Beiträge einnehmt und mit Geld wirtschaftet, solltet ihr das Finanzamt nicht außer Acht lassen, denn wenn ein Verein eine Satzung hat, ist er auch eine juristische Person. Wenn dann keine ehrenamtlichkeit nachgewiesen werden kann, fallen Steuren an. Seid ihr aber ein e.V. (eingetragerne Verein), dann kann so leicht nichts passieren. Gute Notare müssen nicht unbedingt teuer sein, aber eine rechtliche Sicherheit tut jedem Verein gut.
mfg manfred

Die JHV muß die Satzung zwingend ändern nach Maßgabe der Prozedur, dir in Eurer bisherigen Satzung festgelegt ist. Also z. B. Einladungsfristen, Bekanntgabe der Änderungen an die Mitglieder und die Einhaltung der notwendigen Mehrheiten. Dazu natürlich wie immer Versammlungsprotokoll satzungsgemäß führen, tja und dann zum Schluß muß das Ganze an das Vereinregister beim Amtsgericht geschickt werden, wenn ihr ein eingetragener Verein seid, übrigen so wie bei jedem Vorstandswechsel beim e. V. auch (beim Vorstandswechsel ist zusätzlich noch der Gang zum Notar vorgeschrieben!).

Hallo, im Zweifel einfach beim Vereinsregister nachfragen, da bekommt man kostenlos Hilfe.
Viel Erfolg,
Katharina