Liebe/-r Experte/-in,
ich habe 1987 ein Haus gekauft, seit 1999 ist das Haus
vermietet. 2004 habe ich das Haus an meiner Tochter
übertragen. Der Verkehrswert -200 T€, als vorweggenommene
Erbfolge geschenkt mit Anrechnung an künftiges
Pflichtteilrecht.Als finanziellen Ausgleich zahlte sie mir
125 T€. Ist der Verkauf des Hauses heute steuerpflichtig ?
Ich habe vom BMF Schreiben vom 5.10.2000 gehört,kenne aber
die heutige
Hallo,
wenn dies alles in der vergangenen Jahren passierte, gilt auch das Recht aus der Vergangenheit und nicht das heutige. Sie müssen also nicht die aktuelle Rechtslage bewerten um einen Vorfall aus 2004 zu beurteilen.
Viele Grüße
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Hallo,
Regelmäßig ist die vorweggenommene Erbfolge teilentgeltlich, weil der Erwerber Leistungen an den Übergeber und Ausgleichszahlungen, z. B. an die Geschwister, leisten muss. Die Art der einzelnen Leistungen und ob es sich um einen Vorgang innerhalb des Betriebs- oder Privatvermögens handelt, ist ausschlaggebend für die einkommensteuerliche Beurteilung.
Erhält ein Kind durch vorweggenommene Erbfolge von den Eltern z. B. ein Mietwohnhaus übertragen, mit der Verpflichtung seine Geschwister abzufinden, fällt diese Abfindung unter die durch Abschreibung verteilbaren Anschaffungskosten. Ebenso ist es bei der Übernahme von Abstandszahlungen an den oder die Übergeber.
Man teilt also den Vorgang auf in entgeltlich (125/200)und unentgeltlich (75/200). Die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils ist dann später steuerpflichtig.
Hoffe ein wenig geholfen zu haben.
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guten Morgen,
die lage ist etwas usnicher. es handlet sich hierbei um ein teilentgeltlichen erwerb. M. E. ist der verkauf steuerspekulationsfrei, wenn das haus von der tochter eigengenutzt wurde. sollte es vermietet gewesen sein, dann dürfte innerhalb von 1ojahren ab Erwerb des Objekts die steuer greifen.
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das haus habe ich 2004 an meine tochter übertragen, als
nach 2000;bedeutet das, dass BMF schreiben für alles erst
ab 2000 gilt? ich dachte, es klärt die gesetzlage einfach
und gilt auch rückwirkend…
danke für ihre mühe
nb
danke sven,
bmf schreiben ist aber für den fall der vermietung
aufgesetzt. danke für ihre mühe und lg
nb
entschuldige,ich bin scheinbar zu dumm. wenn meine tochter
125 t€ bezahlt hat und für 190 verkauft (innerhalb von 10
jahren ihres besitzdauers) muss sie 65 t€ versteuern ? das
haus gehorte mir aber und war über 10 jahre selbstbewohnt,
bevor ich an die tochter übertragen habe. spielt es keine
rolle ?
das bmf schreiben sagt
Wird ein teilweise entgeltlich (z.B. im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge) oder
gegen Abfindungszahlung bei der Erbauseinandersetzung
erworbenes Grundstück während
der Zehnjahresfrist nach Anschaffung bebaut und
veräußert, ist das Gebäude
anteilig in die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
einzubeziehen. Für den unentgeltlich
erworbenen Teil des Grundstücks gilt Rz. 10.
anschaffung war doch durch mich vor 20 jahren ,oder ?
guten Morgen,
das bmf schreiben sagt :
Wird ein teilweise entgeltlich (z.B. im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge) oder
gegen Abfindungszahlung bei der Erbauseinandersetzung
erworbenes Grundstück während
der Zehnjahresfrist nach Anschaffung bebaut und
veräußert, ist das Gebäude
anteilig in die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
einzubeziehen. Für den unentgeltlich
erworbenen Teil des Grundstücks gilt Rz. 10.
die anschaffung durch mich war ja vor 20 jahren,oder ?
Hallo,
es war ein teilentgeltlicher Kauf Ihrer Tochter, daher denke ich, dass der Verkauf zu diesem Teil steuerpflichtig ist. Mit absoluter Sicherheit kann ich es nicht sagen.
Gruß
danke, in dem BMF-Schreiben steht es -NACH
ANSCHAFFUNG,dh 10 Jahre nach 1987 ?
Wird ein teilweise entgeltlich (z.B. im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge) oder
gegen Abfindungszahlung bei der Erbauseinandersetzung
erworbenes Grundstück während
der Zehnjahresfrist nach Anschaffung bebaut und
veräußert, ist das Gebäude
anteilig in die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
einzubeziehen. Für den unentgeltlich
erworbenen Teil des Grundstücks gilt Rz. 10.
Hallo,
ich bin gerade im urlau und habe keinen zugriff auf meine unterlagen. sollten sie keine zufriedenstellende antwort erhalaten melden sie sich bitte in 2 wochen nochmal.
mfg
siehe erste antwort
lieber herr lehmann,
danke fuer ihre antwort - bis jetzt habe ich keine antwort bekommen.werde mich evtl melden, schoenen gruss aus irland und einen schoenen urlaub
nb
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Somit wäre es eindeutig. Für den Teil der 1987 gekauft und 2004 verschenkt worden ist, sind die 10 Jahre erfüllt. Der in 2004 verkaufte Teil unterliegt der Besteuerung
das habe ich nicht verstanden… bitte, nochmals, fuer mich, den idioten -muss meine tochter die steuer bezahlen ?
siehe erste antwort
innerhalb der 10 jahre nach anschaffung, das bedeuetet doch, dass 2004 -nicht steuerpflichtig.die anschaffung war 1987
Somit wäre es eindeutig. Für den Teil der 1987 gekauft und
2004 verschenkt worden ist, sind die 10 Jahre erfüllt. Der in
2004 verkaufte Teil unterliegt der Besteuerung
es gab keine teile, die inzeln verschenkt wurden.das ganze haus war an tochter uebergeben worden wie werden diese teile gerechnet?
Dumme gibt es im Steuerrecht nicht, dafür ist es viel zu kompliziert!
Das Haus wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Zu vergleichen mit einer Torte. Ein Teil wird eben verschenkt und der andere Teil verkauft. Der verkaufte Teil unter liegt der Einkommensteuer. Ob ein Gewinn oder ein Verlust anfällt hängt von den Werten des Hauses im Jahr 2004 (Teilkauf) und Jahr des Verkaufs ab.
Die Aufteilung des Hauswertes (un- und entgeltlich) erfolgt anhand des Verkehrswertes im Jahr 2004. Dieser Teil ist dann im Jahr des Verkaufs steuerpflichtig.
also 125 teu bezahlt, 75 teu geschenkt. auch beim verkauf der teil ,der 125 teu kostete kann bereits 150 kosten und von 25teu der differenz die steuer ?ok, aber diese 10 jahre der spekulationsfrist - die zeit, die ich das haus hatte (1987-1999) werden nicht eingerechnet ?
entschuldige den hartnaeckigen - ich versuche nur klar zu sehen…